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Häusliche Gewalt im Familienrecht: Deut­sch­land muss mehr tun

Gastbeitrag von Greta Maria Goß

25.11.2025

Frauen demonstrieren anlässlich des Internationalen Tags für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November 2024.

Frauen demonstrieren anlässlich des Internationalen Tags für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November 2024. Foto: picture alliance/dpa | Leonie Asendorpf

Auch nach sieben Jahren bleibt das deutsche Familienrecht hinter den Vorgaben der Istanbul-Konvention zurück. Häusliche Gewalt wird in Sorge- und Umgangsverfahren nach wie vor nicht systematisch berücksichtigt, schreibt Greta Maria Goß.

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Am Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen rückt auch die häusliche Gewalt, insbesondere in Form der Partnerschaftsgewalt, in den Fokus. Das kürzlich veröffentlichte Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024 zeigt einen neuen Höchststand: Insgesamt wurden 265.942 Menschen als Opfer häuslicher Gewalt registriert – ein Anstieg um 3,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Besonders im Bereich der Partnerschaftsgewalt sind Frauen mit einem Anteil von 79,3 Prozent überproportional betroffen. Die Dunkelziffer dürfte noch erheblich höher liegen. 

Lange Zeit wurde häusliche Gewalt als reine "Privatsache" betrachtet. Erst im Laufe der vergangenen Jahre wurde sie als ein gesellschaftliches und rechtliches Problem erkannt – nicht zuletzt durch die Istanbul-Konvention (IK), die im Jahr 2011 verabschiedet wurde. Seit Februar 2018 ist sie in Deutschland in Kraft. Diese Konvention ist ein Meilenstein: Sie erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen strukturell bedingt ist und in historisch gewachsenen Machtungleichheiten zwischen den Geschlechtern wurzelt. Die IK verfolgt eine umfassende Strategie. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zu einem Ansatz aus Prävention, Schutz, Strafverfolgung und politischer Koordination.  

Existieren gemeinsame Kinder, wird häusliche Gewalt auch im Sorge- und Umgangsrecht virulent. Welche Vorgaben macht die IK und inwiefern setzt Deutschland diese um? 

Jede Gewalt gegen Frauen verstößt gegen Menschenrechte 

Nach der IK stellt jede Gewalt gegen Frauen eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung dar. Auch der Begriff der häuslichen Gewalt – als Unterfall von Gewalt gegen Frauen – wird weit ausgelegt. Erfasst werden gemäß Art. 3b IK alle Handlungen physischer, psychischer, sexueller und wirtschaftlicher Gewalt, sowohl gegenüber (Ex-) Partner:innen als auch zwischen Familienmitgliedern. Zudem handelt es sich bei der Gewalt gegen Frauen um geschlechtsspezifische Gewalt nach Art. 3d IK. 

Besonders gefährdet sind Frauen in heterosexuellen Paarbeziehungen, die schweren, systematischen Gewaltformen ("intimate partner terrorism", "coercive control") ausgesetzt sind. Diese sind durch Kontrolle und Degradierung geprägt und können bis hin zu Femiziden führen. Gerade Trennungssituationen sind für betroffene Frauen gefährlich, wie nicht zuletzt die Studie zu Tötungsdelikten gegenüber Frauen des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen zeigt.  

Familienrecht als Brennpunkt

Den Umgang mit gemeinsamen Kindern nutzen Täter häuslicher Gewalt häufig, um Kontrolle über die Frau auszuüben. Die IK trägt dem Rechnung: Nach Art. 31 Abs. 1 ist häusliche Gewalt bei Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen zu berücksichtigen.

Art. 31 Abs. 2 hebt hervor, dass die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder nicht gefährden darf. Dies ist kein bloßer Programmsatz: Miterlebte Partnerschaftsgewalt wirkt sich nachweislich negativ auf Kinder aus, häufig durch erhöhte psychische Belastungen und erhöhte Eigengefährdung.

Flankiert wird die Regelung der IK durch das Verbot obligatorischer alternativer Streitbeilegung (Art. 48 IK) und umfassende Pflichten zur Gefährdungs- und Risikoeinschätzung (Art. 51 IK). Ersteres trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der spezifischen Gewaltdynamiken und des damit einhergehenden Machtgefälles keine Verhandlungssituation auf Augenhöhe besteht. Betroffene können Gefahr laufen, in Vergleiche gedrängt zu werden, die weder ihrer Interessenlage noch ihrem Schutzbedürfnis gerecht werden.

Diese Vorgaben treffen auf ein nationales Kindschaftsrecht, das vom Leitbild kooperativer Elternschaft über die Trennung hinaus geprägt ist. Umgang gilt grundsätzlich als kindeswohldienlich, die Eltern werden zu gegenseitigem Wohlverhalten verpflichtet, das Verfahren ist auf Einvernehmen und Beschleunigung ausgelegt. Wie steht es also um die Umsetzung der IK im deutschen Familienrecht? 

Umsetzung der IK in Deutschland mangelhaft

Die Expert:innengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) überwacht die Einhaltung der IK. Im Jahr 2022 stellte sie fest: Deutschland hat – nicht nur im hier allein relevanten Familienrecht – erheblichen Nachholbedarf. Dies betrifft die nationale Gesetzeslage, die Gerichtspraxis und damit zusammenhängende strukturelle Fragen. 

Eine Reform des Sorge- und Umgangsrechts ist bislang aber ausgeblieben. In der letzten Legislaturperiode gab es zwar Entwürfe sowohl zum materiellen Recht als auch zum Verfahrensrecht, in denen häusliche Gewalt eine stärkere Berücksichtigung fand – diese scheiterten jedoch mit dem Ende der Koalition.  

Die amtierende Bundesregierung möchte das Thema wieder aufgreifen. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: "Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen". Wie LTO berichtete, kündigte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig eine baldige Reform des Kindschaftsrechts an. Welche Änderungen genau vorgesehen sind, ist derzeit noch unklar. Der Entwurf der ehemaligen Bundesregierung sah etwa eine Regelvermutung für den Ausschluss der gemeinsamen Sorge in Fällen von Partnerschaftsgewalt und eine ausdrückliche Bestimmung zur Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Umgangs bei Partnerschaftsgewalt vor. 

Obergerichte greifen die IK vermehrt auf, Transparenz in der ersten Instanz fehlt 

Doch auch ohne gesetzliche Anpassung ist die IK als geltendes Recht heranzuziehen. Sie hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes, so dass ihre Bestimmungen auf gleicher Ebene wie das o.g. Leitbild wirken. GREVIO kritisierte 2022, dass die IK – besonders die Wertung des Art. 31 Abs. 2 IK – in Gerichtsentscheidungen unzureichend berücksichtigt werde.

Betrachtet man die seit 2022 veröffentlichte Rechtsprechung, taucht die IK gerade in obergerichtlichen Entscheidungen zunehmend auf. Zu nennen ist etwa ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12. März 2025 (10 UF 92/24), in dem das OLG einem Mann, der seine Frau getötet hatte, für mehrere Jahre jeglichen Kontakt zu seinen Kindern untersagte. Auch das Kammergericht entschied, dass die Wertungen der IK bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, einbezogen werden müssen (Beschl. v. 04.08.2022, Az. 17 UF 6/21).

Repräsentative Daten fehlen jedoch, da familiengerichtliche Verfahren weitgehend intransparent sind. Insbesondere erstinstanzliche Entscheidungen werden kaum veröffentlicht. Enden von Partnerschaftsgewalt geprägte Verfahren – entgegen Art. 48 IK – in einem Vergleich, sind sie nicht rechtsmittelfähig und können nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterentwickelt werden. Stimmen aus Fachkreisen – nachzulesen etwa im kürzlich veröffentlichten zweiten Alternativbericht zur Umsetzung der IK – weisen darauf hin, dass die Anwendung der IK gerade in der ersten Instanz nicht flächendeckend erfolge.

Unzureichendes Wissen und mangelnde Vernetzung 

Bereits das geltende deutsche Familienrecht bietet allerdings Einfallstore zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt. Kinder, die häusliche Gewalt miterleben, sind erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt – dies muss bei der Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung berücksichtigt werden.  Das Oberlandesgericht Frankfurt etwa entschied schon 2024, dass die von einem Kind miterlebte Gewalt gegen die Mutter eine eigenständige Form der Kindesmisshandlung sei. 

Wichtig ist, dass die Komplexität häuslicher Gewalt erkannt und richtig eingeschätzt wird. Das lernt man nicht im Jurastudium oder im Referendariat. Sämtliche Verfahrensbeteiligte einschließlich Richter:innen sollten daher geschult werden. In Deutschland begegnet man der Forderung nach verpflichtenden Schulungen jedoch mit dem Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit. 23 Abs. 3 GVG verlangt zwar nachweisbare Fachkenntnisse im Familienrecht sowie Grundkenntnisse in Kinderpsychologie und -kommunikation; eine kontinuierliche Fortbildungspflicht folgt hieraus allerdings nicht.

Dies geht einher mit der Forderung nach einem flächendeckenden Informationsaustausch zwischen Justiz, Jugendamt und Polizei. Laut GREVIO seien eine solide Risikobewertung und ein aktives Screening bzgl. einer möglichen Historie häuslicher Gewalt nicht sichergestellt. Gleichwohl existieren positive Ansätze. Hervorzuheben sind etwa das Modell Lahn-Dill oder der Sonderleitfaden zum Münchener Modell, welche Maßnahmen zur besseren Zusammenarbeit insbesondere zwischen Polizei, Jugendamt, Familiengericht und Staatsanwaltschaft im Kontext häuslicher Gewalt vorsehen.

Wissen, Wollen, Handeln 

Vertragsstaaten der IK müssen häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren berücksichtigen und die Sicherheit der Betroffenen gewährleisten. Wie die Konvention insgesamt, verlangt dieser Bereich einen umfassenden, interdisziplinären Ansatz. 

Der Internationale Tag zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen will auf ein gesellschaftlich oft unsichtbares Phänomen aufmerksam machen. Mehr Sichtbarkeit braucht häusliche Gewalt auch im kindschaftsrechtlichen Verfahren. Gesetzesänderungen können hierfür wichtige Impulse setzen. Ebenso entscheidend ist jedoch ein vertieftes Verständnis der spezifischen Dynamiken häuslicher Gewalt: Sie spielt sich im intimsten Bereich ab, bleibt häufig verborgen und lässt sich nur aufdecken, wenn Täterstrategien, Reaktionsmuster Betroffener und Auswirkungen auf Kinder erkannt werden. Dies erfordert, dass alle beteiligten Stellen informiert, sensibilisiert und bereit sind, konsequent zusammenzuarbeiten.

Greta Maria Goß. Foto: Fotostudio Adrian SandhaGreta Maria Goß ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (Prof. Dr. Tobias Helms) an der Philipps-Universität Marburg. 

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Häusliche Gewalt im Familienrecht: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58705 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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