Vorbild Italien: Auch Deut­sch­land will Deep­fakes unter Strafe stellen

von Hasso Suliak

22.09.2025

Im Internet kursieren zunehmend Fake-Videos, die mit KI erstellt wurden. Oft handelt es sich dabei um pornografisches Material. Die Koalition sieht eine Strafbarkeitslücke und verspricht, diese alsbald zu schließen.

Als erstes europäisches Land wird künftig Italien die Verbreitung gefälschter Aufnahmen, die mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden, mit bis zu fünf Jahren Haft bestrafen. Das vermeldete die Nachrichtenagentur dpa am vergangenen Donnerstag. Dafür wird das italienische Strafgesetzbuch laut Rai-News um den Tatbestand der "unrechtmäßigen Verbreitung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten" ergänzt, der "hinterlistige Einsatz von KI" soll als strafverschärfender Umstand gewertet werden. In Italien war zuletzt sogar Ministerpräsidentin Giorgia Meloni Opfer sogenannter Deepfakes geworden. Eine Pornoplattform hatte manipulierte Aufnahmen von ihr veröffentlicht. 

Auch in Deutschland drängen vor allem Politiker von Union und SPD nunmehr darauf, einen vergleichbaren Straftatbestand zu schaffen, der Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch KI ahndet. Im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zeigt man sich –anders als noch zu Ampelzeiten – offen für einen solchen Weg.   

Gesetzentwurf des Bundesrates

Der Bundesrat hatte bereits kurz vor Ende der vergangenen Wahlperiode eine speziell auf KI ausgerichtete Strafnorm angeregt:

Nach dem Willen der Länderkammer soll ein neuer § 201b Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden. Strafbar macht sich danach derjenige, "wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er eine mit computertechnischen Mitteln hergestellte oder veränderte Bild- oder Tonaufnahme, die den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht." Strafmaß im Falle der Veröffentlichung: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. 

Nicht strafbar soll dagegen die Verbreitung von Deepfakes nach dem Vorschlag des Bundesrates dann sein, wenn dies in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgt. Dazu zählen Interessen der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnliche Zwecke. 

Den identischen Gesetzentwurf hat der Bundesrat nun auch in dieser Wahlperiode dem Bundestag zugeleitet, er dürfte in Kürze beraten werden.

Hat das BMJ seine Meinung geändert?

In der vergangenen Legislatur überzeugte der Vorschlag der Länder das damals von der FDP geführte Bundesministerium der Justiz noch nicht: Bestehende Gesetze böten bereits ausreichende Strafmöglichkeiten, argumentierte das Ministerium in seiner damaligen Stellungnahme.  

So würden die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels KI-Bildern die §§ 184b, 184c StGB abdecken, auch eine Strafbarkeit nach § 184b, 184c StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) oder nach § 187 StGB (Verleumdung) käme in Betracht. Weiterhin erfasse § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bereits die Strafbarkeit für die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung. Und auch das Urheberrecht finde in §§ 106, 108 eine Regelung für urheberrechtlich geschützte Inhalte als Ausgangsmaterial. Ebenso könne die Strafvorschrift des § 42 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfüllt sein.  

Und schließlich werfe der Bundesratsvorschlag verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots auf. Die Formulierung “Wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt […]” sei zu vage, um den Anforderungen des Grundgesetzes zu genügen.  

In dieser Wahlperiode dagegen fällt die offizielle Stellungnahme des nunmehr von der SPD-Politikerin Stefanie Hubig geführten Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Entwurf des Bundesrates deutlich wohlwollender aus. Die Bundesregierung nehme die im Gesetzentwurf geschilderten Phänomene sehr ernst und prüfe derzeit, wie die Vorgabe des Koalitionsvertrags, Strafbarkeitslücken bei bildbasierter sexualisierter Gewalt zu schließen, bestmöglich umgesetzt werden könne. Gegenüber LTO ergänzte ein Ministeriumssprecher, dass das BMJV die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Deepfakes "mit Sorge" betrachte: Dazu zählten auch Erscheinungsformen wie digitaler Voyeurismus und zunehmende Gewaltpornografie.  

Union: "Italien zeigt, wie es geht" 

Die frühere Ansicht des Hauses, es existiere in puncto Deepfakes in Deutschland keine Strafbarkeitslücke, ist im Ministerium somit offenbar vom Tisch. Und neben den Ländern, zeigen sich auch die Koalitionsfraktionen fest entschlossen, diese alsbald zu schließen: "Wer täuschend echte KI-Bilder, -Videos oder -Audios ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitet, trifft heute oft nur auf schwer passende Auffangtatbestände", erläutert Unions-Rechtspolitiker Günter Krings. "Das Strafrecht und das Kunsturheberrecht helfen in Teilen, greifen aber nicht zuverlässig bei synthetischen Inhalten, insbesondere nicht bei massenhafter Online-Verbreitung, sexualisierten Deepfakes oder manipulativen Wahlkampf-Clips" so der stellvertretende Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegenüber LTO.  

Krings zufolge müsse sich Deutschland Italien zum Vorbild nehmen: "Italien zeigt mit der Einführung der Strafbarkeit wie es gehen kann. Deutschland sollte diese Richtung einschlagen und die strafrechtliche Schutzlücke schließen."

Von der rechtspolitischen Sprecherin des Koalitionspartners SPD, Carmen Wegge, kommt hierfür im Grundsatz Zustimmung: "Deepfakes sind eine neue Dimension digitaler Gewalt und sie treffen insbesondere Frauen und vulnerable Gruppen überproportional. Sie verletzen die Würde, Persönlichkeitsrechte und sexuelle Selbstbestimmung. In der SPD-Fraktion sehen wir hier dringenden Handlungsbedarf", sagt auch Wegge. Das Vorhaben, Strafbarkeitslücken bei bildbasierter sexualisierter Gewalt schließen, wolle man schnell angehen. Dabei müsse jedoch sorgfältig geprüft werden, ob ein Totalverbot von Deepfakes der richtige Schritt sei. Der Vorschlag des Bundesrats müsse noch im Detail bewertet werden.

BRAK für Ergänzung von § 201a StGB 

Dass dieser von der Bundestagsmehrheit unverändert übernommen wird, erscheint eher unwahrscheinlich. Denn fundierte fachliche Kritik an der Formulierung der Länderkammer hatte es seinerzeit nicht nur aus dem Bundesjustizministerium, sondern auch von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gegeben. 

Die BRAK bemängelte ebenfalls, dass das zu schützende Rechtsgut von den Ländern zu unpräzise formuliert worden sei und übers Ziel hinausschieße. "Im Ergebnis führt der Wortlaut der geplanten Norm dazu, dass jegliches Zugänglichmachen an Dritte oder Öffentlichkeit zu einer Strafbarkeit führt. Wenn also ein Nutzer einen gefälschten Inhalt bzw. einen Link dorthin teilt, bei dem er auch nur unsicher ist, inwieweit dieser real ist, steht eine Strafbarkeit im Raum."

Anstelle eines neuen Paragrafen schlug die BRAK in ihrer Stellungnahme eine Ergänzung des bestehenden § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) vor. Die Strafbarkeitsschwelle sollte höher gehängt werden. Die Verbreitung von wirklichkeitsgetreuen KI-Bildern solle nur dann strafbar sein, soweit dieser Inhalt geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person "erheblich" zu schaden.

Auch Grüne und Linke sehen strafrechtliche Schutzlücke 

Auch Grüne und Linke bejahen eine strafrechtliche Schutzlücke, die geschlossen werden müsse, teilen jedoch auf Nachfrage von LTO auch die Kritik der BRAK an der weiten Formulierung des Bundesrates: "Der Bundesratsentwurf ist unklar, droht Grundrechte einzuschränken und schützt anders als von den Verfassern behauptet auch nicht die demokratische Meinungsbildung", meint Linken-Rechtspolitikerin Clara Bünger. "Statt Italien zu kopieren, brauche es eine saubere, grundrechtskonforme Lösung, die Betroffene wirklich schützt."  

Die Grünen sehen das ähnlich:  Der Vorschlag des Bundesrates weise handwerkliche Mängel auf, "zum Beispiel mit Blick auf die Tatbestandsbegrenzung, die Handlungsformen, die bestraft werden sollen und welche Ausnahmeregelungen mit Blick auf den Schutz berechtigter Interessen, der Kunst- und Pressefreiheit etc. gelten sollen", sagt der rechtspolitische Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Helge Limburg. 

DAV: "Neuer Gesetze bedarf es nicht" 

Keinen akuten gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei dem Thema sieht dagegen der Deutsche Anwaltverein (DAV). Dass es speziell bei den Deepfakes Strafbarkeitslücken gibt, die geschlossen werden müssen, müsse bezweifeln werden, sagt DAV-Vorstandsmitglied Niko Härting gegenüber LTO. "Persönlichkeitsrechte sind bereits nach geltendem Recht geschützt - vor allem durch den Tatbestand der Beleidigung. Ebenso ist Betrug strafbar."

Im Übrigen, so der Anwalt, sei nicht die Technologie das Problem, sondern deren Missbrauch durch skrupellose Täter. Daher sei auch der Ansatz verfehlt, die Technologie zu regulieren und ihren Einsatz zu kriminalisieren. "Wer - wie in Italien - Politikerinnen durch pornografische Darstellungen beleidigt, gehört bestraft. Neuer Gesetze bedarf es hierfür nicht."

Zitiervorschlag

Vorbild Italien: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58199 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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