Strafrecht ändern reicht nicht: Was Deep­fake-Opfern wir­k­lich helfen würde

Gastbeitrag von Dr. Lucas Brost

26.03.2026

Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt. Warum neue Straftatbestände nicht ausreichen und welche Regelungen es braucht, um Deepfakes im Netz zu stoppen, erklärt Rechtsanwalt Lucas Brost.

Nach den Vorwürfen der Moderatorin Collien Fernandes gegen Ex-Ehemann Christian Ulmen will die Bundesregierung schnell einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, um Betroffene besser vor "digitaler Gewalt" zu schützen. Fernandes wirft Ulmen vor, er habe fake-Profile unter ihrem Namen erstellt und Bildmaterial verschickt, das den Anschein erwecken sollte, Fernandes werde bei sexuellen Handlungen gezeigt. Der Spiegel hatte zuerst darüber berichtet, zahlreiche Medien das Thema aufgegriffen. Laut Ulmens Anwalt würden "unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung" verbreitet. Welche das sein sollen, ist nicht bekannt. 

Ein Gesetzentwurf, mit dem mehr Formen bildbasierter sexueller Übergriffe in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollen, ist schon lange in der Diskussion. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat angekündigt, den Gesetzentwurf schnell vorzulegen. Geplant sind Änderungen sowohl im Strafrecht wie auch im Zivilrecht – letztere sollen es Betroffenen erleichtern, ihre Ansprüche durchzusetzen.  

Diskutiert werden aktuell vor allem die Änderungen im Strafrecht, insbesondere ein neuer Straftatbestand, mit dem "Strafbarkeitslücken bei pornografischen Deepfakes und anderen Formen bildbasierter Gewalt" geschlossen werden sollen, so Hubig.  

So plausibel diese Forderungen im ersten Moment klingen mögen, so wenig helfen sie den Opfern in der akuten Krisensituation. Das Kernproblem im digitalen Raum sind selten zu geringe Strafandrohungen, sondern die praktische Unmöglichkeit, bestehendes Recht zeitnah und effektiv zu exekutieren. 

Die neuen Straftatbestände bringen komplexe Abwägungen mit sich – etwa ob ein Inhalt noch unter die Kunstfreiheit, eine Parodie oder ein legitimes Zitat fällt. Doch damit besteht für Betroffene kaum eine Chance, die Bilder im Netz schnell löschen zu lassen.  

Nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen werden Bilder schnell gelöscht 

Bisher sind soziale Netzwerke nach der etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des sogenannten "Notice & take down-Verfahrens" privilegiert. Eine Verpflichtung zur Entfernung von Inhalten setzt erst bei konkreter Kenntnisnahme durch eine substantiierte Meldung des Betroffenen ein. Diese Meldung muss so präzise sein, dass der Rechtsverstoß für den Betreiber ohne detaillierte juristische Untersuchung erkennbar ist. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierbei die Voraussetzung der Offensichtlichkeit betont, sind Plattformen bei komplexen Abwägungen derzeit nicht zur sofortigen Löschung gezwungen. 

Mit der sog. Russmedia-Entscheidung vom 2. Dezember 2025 (C-492/23) hat der EuGH zwar eine mögliche Abkehr von dieser Praxis angedeutet. Da Bildnisse als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind, könnten Plattformen bei der Verarbeitung dieser Daten direkter in die Pflicht genommen werden, was eine stärkere Eigenverantwortung jenseits des bloßen Reagierens auf Meldungen zur Folge hätte. Dennoch bleibt die Rechtslage volatil, da die Entscheidung ursprünglich zu einem Online-Marktplatz erging und die Verantwortlichkeit stark von Elementen wie der Plattformgestaltung, den Nutzungsbedingungen und der kommerziellen Verwertung abhängt.

Daher ist zu erwarten, dass Plattformen wie Instagram, TikTok oder X, auf denen maßgeblich Deepfakes verbreitet werden, weiterhin argumentieren werden, dass diese strengere Rechtsprechung auf sie keine Anwendung findet und sie weiter nur nach In-Kenntnis-Setzung haften. Inwiefern die Anerkennung von Bildnissen als sensible Daten tatsächlich zu einem Ende des Haftungsprivilegs führt, bleibt somit weiterhin unklar. 

Copyright an der eigenen Erscheinung? 

Der Betroffene – hier das Opfer eines Deepfakes – muss in solchen Fällen den Beweis führen, dass durch ein manipuliertes Foto ein entsprechender Anschein erweckt wird und dass der Anschein nicht durch eine Kennzeichnung etc. ausgeräumt wurde. Zudem müsste er nach dem Entwurf des BMJV darlegen, dass ein solches Bild zur Ansehensschädigung geeignet ist. Kann der Betroffene die offensichtliche Rechtswidrigkeit unter den vorstehenden Bedingungen nicht darlegen, ist eine Verfolgung aussichtslos. 

Um der Flut an Manipulationen Herr zu werden, muss daher eine Diskussion über ein generelles Verbot der Herstellung von sexualisierten Deepfakes echter Menschen ohne deren ausdrückliche Einwilligung geführt werden. Nicht erst die Verbreitung, sondern bereits die Herstellung von Deepfakes stellt eine Rechtsverletzung dar. Warum sollte es etwa zulässig sein, zu privaten Zwecken eine sexualisierte Darstellung einer Person ohne deren Willen zu erstellen? 

Über strafrechtliche Verschärfungen hinaus rücken auch zivilrechtliche Lösungsansätze in den Fokus: Eine interessante Ergänzung stellt der dänische Vorschlag eines „Copyrights an der eigenen Erscheinung“ dar. Demnach sollen das Gesicht, die Stimme und weitere charakteristische Identitätsmerkmale als urheberrechtlich schutzfähige geistige Leistungen eingestuft werden. Wer ohne ausdrückliche Einwilligung realistische Deepfakes erstellt oder verbreitet, sieht sich folglich zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber. 

Konzerne spielen auf Zeit – es braucht einen inländischen Zustellungsbeauftragten 

Die oben genannten Schritte bleiben jedoch weitgehend wirkungslos, wenn die Rechtsdurchsetzung nicht verbessert wird. Der Digital Services Act (DSA) bedarf dazu an einer entscheidenden Stelle einer Nachbesserung: Jeder Anbieter, der seine Dienste in EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, muss zwingend zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er seine Dienste anbietet, verpflichtet werden. Bisher lässt es der DSA ausreichen, wenn die Zustellung in einem Mitgliedstaat erfolgen kann. Große US-Plattformen wie Meta, Google und X haben ihren EU-Sitz in Irland. Die Rechtsdurchsetzung eines in Deutschland erwirkten Urteils ist in Irland mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. 

Ein inländischer Bevollmächtigter würde sicherstellen, dass Klageschriften, gerichtliche Anordnungen oder behördliche Bußgeldbescheide unmittelbar im eigenen Land rechtssicher zugestellt werden können. Dies verhindert das Zeitspiel globaler Konzerne, bei dem Verfahren durch langwierige internationale Zustellungswege über Monate verzögert werden. Gerade bei zeitkritischen Anliegen wie der Löschung von Deepfakes ist eine sofortige Zustellungsmöglichkeit im Inland entscheidend, damit Fristen unmittelbar zu laufen beginnen und gerichtliche Entscheidungen nicht ins Leere laufen. 

Wer seine Dienste auf dem deutschen oder einem anderen nationalen Markt anbietet und damit Gewinne erzielt, muss für die dortigen Bürger und Justizorgane auch physisch und juristisch unmittelbar erreichbar sein. 

Anonym im Netz – aber nicht gegenüber der Justiz 

Ein weiterer zentraler Pfeiler für einen wehrhaften Rechtsstaat im Netz ist die Einführung einer Identitätsprüfung zum Schutz vor anonymen Trollen und Identitätsmissbrauch. Hierbei muss juristisch sauber differenziert werden: Es geht keineswegs um eine allgemeine Klarnamenpflicht, wie sie etwa der ehemalige Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle ins Gespräch brachte. Das Recht, sich nach außen unter einem Pseudonym zu äußern, ist ein hohes Gut der demokratischen Gesellschaft. Es schützt Whistleblower, politische Aktivisten oder Menschen, die in sensiblen Bereichen Rat suchen, vor gesellschaftlicher Stigmatisierung. 

Der Gesetzgeber kann stattdessen die Anbieter dazu verpflichten, die Identität ihrer Nutzer im Hintergrund zu verifizieren – etwa durch zertifizierte Verfahren wie PostIdent oder die eID-Funktion des Personalausweises – und diese Identitätsdaten sicher zu speichern. Bei einer Rechtsverletzung könnte ein Gericht auf Antrag der Betroffenen die Herausgabe dieser Bestandsdaten anordnen. Dieses Modell schafft einen gerechten Interessenausgleich: Die Freiheit zur anonymen Meinungsäußerung gegenüber der Öffentlichkeit bleibt gewahrt, während die Straflosigkeit durch Anonymität gegenüber der Justiz endet. Betroffene erhielten so eine reale Handhabe, ihre Rechte gegen greifbare Personen durchzusetzen. Ein wichtiger Nebeneffekt wäre zudem die massive Erschwerung von Bot-Netzwerken, da jedes Konto an eine reale, verifizierte Identität geknüpft wäre. 

Wenn der Staat den Schutz vor digitaler Gewalt ernst meint, darf er sich nicht mit symbolischen Strafrechtsänderungen begnügen. Er muss die strukturellen Bedingungen so verändern, dass Täter sich nicht mehr hinter der Mauer der Anonymität und Anbieter nicht mehr hinter komplizierten internationalen Zustellungswegen verschanzen können. Nur durch diese Kombination aus verifizierter Identität, effektiven Gesetzen und inländischer Erreichbarkeit der Plattformen ist eine Verbesserung des Opferschutzes möglich.

Dr. Lucas Brost ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Medienkanzlei Brost Claßen.

Zitiervorschlag

Strafrecht ändern reicht nicht: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59605 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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