Druckversion
Mittwoch, 13.05.2026, 15:44 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/deepfakes-gesetzentwurf-notice-and-take-down-medienrecht
Fenster schließen
Artikel drucken
59605

Strafrecht ändern reicht nicht: Was Deep­fake-Opfern wir­k­lich helfen würde

Gastbeitrag von Dr. Lucas Brost

26.03.2026

Hand scrollt auf Smartphone

Nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen werden Bilder von den Sozialen Medien schnell gelöscht. Foto: leungchopan - Adobe Stock

Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt. Warum neue Straftatbestände nicht ausreichen und welche Regelungen es braucht, um Deepfakes im Netz zu stoppen, erklärt Rechtsanwalt Lucas Brost.

Anzeige

Nach den Vorwürfen der Moderatorin Collien Fernandes gegen Ex-Ehemann Christian Ulmen will die Bundesregierung schnell einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen, um Betroffene besser vor "digitaler Gewalt" zu schützen. Fernandes wirft Ulmen vor, er habe fake-Profile unter ihrem Namen erstellt und Bildmaterial verschickt, das den Anschein erwecken sollte, Fernandes werde bei sexuellen Handlungen gezeigt. Der Spiegel hatte zuerst darüber berichtet, zahlreiche Medien das Thema aufgegriffen. Laut Ulmens Anwalt würden "unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung" verbreitet. Welche das sein sollen, ist nicht bekannt. 

Ein Gesetzentwurf, mit dem mehr Formen bildbasierter sexueller Übergriffe in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollen, ist schon lange in der Diskussion. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat angekündigt, den Gesetzentwurf schnell vorzulegen. Geplant sind Änderungen sowohl im Strafrecht wie auch im Zivilrecht – letztere sollen es Betroffenen erleichtern, ihre Ansprüche durchzusetzen.  

Diskutiert werden aktuell vor allem die Änderungen im Strafrecht, insbesondere ein neuer Straftatbestand, mit dem "Strafbarkeitslücken bei pornografischen Deepfakes und anderen Formen bildbasierter Gewalt" geschlossen werden sollen, so Hubig.  

So plausibel diese Forderungen im ersten Moment klingen mögen, so wenig helfen sie den Opfern in der akuten Krisensituation. Das Kernproblem im digitalen Raum sind selten zu geringe Strafandrohungen, sondern die praktische Unmöglichkeit, bestehendes Recht zeitnah und effektiv zu exekutieren. 

Die neuen Straftatbestände bringen komplexe Abwägungen mit sich – etwa ob ein Inhalt noch unter die Kunstfreiheit, eine Parodie oder ein legitimes Zitat fällt. Doch damit besteht für Betroffene kaum eine Chance, die Bilder im Netz schnell löschen zu lassen.  

Nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen werden Bilder schnell gelöscht 

Bisher sind soziale Netzwerke nach der etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des sogenannten "Notice & take down-Verfahrens" privilegiert. Eine Verpflichtung zur Entfernung von Inhalten setzt erst bei konkreter Kenntnisnahme durch eine substantiierte Meldung des Betroffenen ein. Diese Meldung muss so präzise sein, dass der Rechtsverstoß für den Betreiber ohne detaillierte juristische Untersuchung erkennbar ist. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierbei die Voraussetzung der Offensichtlichkeit betont, sind Plattformen bei komplexen Abwägungen derzeit nicht zur sofortigen Löschung gezwungen. 

Mit der sog. Russmedia-Entscheidung vom 2. Dezember 2025 (C-492/23) hat der EuGH zwar eine mögliche Abkehr von dieser Praxis angedeutet. Da Bildnisse als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind, könnten Plattformen bei der Verarbeitung dieser Daten direkter in die Pflicht genommen werden, was eine stärkere Eigenverantwortung jenseits des bloßen Reagierens auf Meldungen zur Folge hätte. Dennoch bleibt die Rechtslage volatil, da die Entscheidung ursprünglich zu einem Online-Marktplatz erging und die Verantwortlichkeit stark von Elementen wie der Plattformgestaltung, den Nutzungsbedingungen und der kommerziellen Verwertung abhängt.

Daher ist zu erwarten, dass Plattformen wie Instagram, TikTok oder X, auf denen maßgeblich Deepfakes verbreitet werden, weiterhin argumentieren werden, dass diese strengere Rechtsprechung auf sie keine Anwendung findet und sie weiter nur nach In-Kenntnis-Setzung haften. Inwiefern die Anerkennung von Bildnissen als sensible Daten tatsächlich zu einem Ende des Haftungsprivilegs führt, bleibt somit weiterhin unklar. 

Copyright an der eigenen Erscheinung? 

Der Betroffene – hier das Opfer eines Deepfakes – muss in solchen Fällen den Beweis führen, dass durch ein manipuliertes Foto ein entsprechender Anschein erweckt wird und dass der Anschein nicht durch eine Kennzeichnung etc. ausgeräumt wurde. Zudem müsste er nach dem Entwurf des BMJV darlegen, dass ein solches Bild zur Ansehensschädigung geeignet ist. Kann der Betroffene die offensichtliche Rechtswidrigkeit unter den vorstehenden Bedingungen nicht darlegen, ist eine Verfolgung aussichtslos. 

Um der Flut an Manipulationen Herr zu werden, muss daher eine Diskussion über ein generelles Verbot der Herstellung von sexualisierten Deepfakes echter Menschen ohne deren ausdrückliche Einwilligung geführt werden. Nicht erst die Verbreitung, sondern bereits die Herstellung von Deepfakes stellt eine Rechtsverletzung dar. Warum sollte es etwa zulässig sein, zu privaten Zwecken eine sexualisierte Darstellung einer Person ohne deren Willen zu erstellen? 

Über strafrechtliche Verschärfungen hinaus rücken auch zivilrechtliche Lösungsansätze in den Fokus: Eine interessante Ergänzung stellt der dänische Vorschlag eines „Copyrights an der eigenen Erscheinung“ dar. Demnach sollen das Gesicht, die Stimme und weitere charakteristische Identitätsmerkmale als urheberrechtlich schutzfähige geistige Leistungen eingestuft werden. Wer ohne ausdrückliche Einwilligung realistische Deepfakes erstellt oder verbreitet, sieht sich folglich zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber. 

Konzerne spielen auf Zeit – es braucht einen inländischen Zustellungsbeauftragten 

Die oben genannten Schritte bleiben jedoch weitgehend wirkungslos, wenn die Rechtsdurchsetzung nicht verbessert wird. Der Digital Services Act (DSA) bedarf dazu an einer entscheidenden Stelle einer Nachbesserung: Jeder Anbieter, der seine Dienste in EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, muss zwingend zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er seine Dienste anbietet, verpflichtet werden. Bisher lässt es der DSA ausreichen, wenn die Zustellung in einem Mitgliedstaat erfolgen kann. Große US-Plattformen wie Meta, Google und X haben ihren EU-Sitz in Irland. Die Rechtsdurchsetzung eines in Deutschland erwirkten Urteils ist in Irland mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. 

Ein inländischer Bevollmächtigter würde sicherstellen, dass Klageschriften, gerichtliche Anordnungen oder behördliche Bußgeldbescheide unmittelbar im eigenen Land rechtssicher zugestellt werden können. Dies verhindert das Zeitspiel globaler Konzerne, bei dem Verfahren durch langwierige internationale Zustellungswege über Monate verzögert werden. Gerade bei zeitkritischen Anliegen wie der Löschung von Deepfakes ist eine sofortige Zustellungsmöglichkeit im Inland entscheidend, damit Fristen unmittelbar zu laufen beginnen und gerichtliche Entscheidungen nicht ins Leere laufen. 

Wer seine Dienste auf dem deutschen oder einem anderen nationalen Markt anbietet und damit Gewinne erzielt, muss für die dortigen Bürger und Justizorgane auch physisch und juristisch unmittelbar erreichbar sein. 

Anzeige

Anonym im Netz – aber nicht gegenüber der Justiz 

Ein weiterer zentraler Pfeiler für einen wehrhaften Rechtsstaat im Netz ist die Einführung einer Identitätsprüfung zum Schutz vor anonymen Trollen und Identitätsmissbrauch. Hierbei muss juristisch sauber differenziert werden: Es geht keineswegs um eine allgemeine Klarnamenpflicht, wie sie etwa der ehemalige Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle ins Gespräch brachte. Das Recht, sich nach außen unter einem Pseudonym zu äußern, ist ein hohes Gut der demokratischen Gesellschaft. Es schützt Whistleblower, politische Aktivisten oder Menschen, die in sensiblen Bereichen Rat suchen, vor gesellschaftlicher Stigmatisierung. 

Der Gesetzgeber kann stattdessen die Anbieter dazu verpflichten, die Identität ihrer Nutzer im Hintergrund zu verifizieren – etwa durch zertifizierte Verfahren wie PostIdent oder die eID-Funktion des Personalausweises – und diese Identitätsdaten sicher zu speichern. Bei einer Rechtsverletzung könnte ein Gericht auf Antrag der Betroffenen die Herausgabe dieser Bestandsdaten anordnen. Dieses Modell schafft einen gerechten Interessenausgleich: Die Freiheit zur anonymen Meinungsäußerung gegenüber der Öffentlichkeit bleibt gewahrt, während die Straflosigkeit durch Anonymität gegenüber der Justiz endet. Betroffene erhielten so eine reale Handhabe, ihre Rechte gegen greifbare Personen durchzusetzen. Ein wichtiger Nebeneffekt wäre zudem die massive Erschwerung von Bot-Netzwerken, da jedes Konto an eine reale, verifizierte Identität geknüpft wäre. 

Wenn der Staat den Schutz vor digitaler Gewalt ernst meint, darf er sich nicht mit symbolischen Strafrechtsänderungen begnügen. Er muss die strukturellen Bedingungen so verändern, dass Täter sich nicht mehr hinter der Mauer der Anonymität und Anbieter nicht mehr hinter komplizierten internationalen Zustellungswegen verschanzen können. Nur durch diese Kombination aus verifizierter Identität, effektiven Gesetzen und inländischer Erreichbarkeit der Plattformen ist eine Verbesserung des Opferschutzes möglich.

Dr. Lucas Brost ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Medienkanzlei Brost Claßen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Strafrecht ändern reicht nicht: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59605 (abgerufen am: 13.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Urheber- und Medienrecht
    • Internet
    • Internet-Kriminalität
    • KI
    • Sexuelle Belästigung
    • Social Media
Das Bild zeigt eine Benutzeroberfläche eines KI-Chatbots, der zur Haftungsfrage bei Falschaussagen beitragen könnte. 12.05.2026
KI

OLG lässt BGH-Revision zu:

Wer haftet für Fal­sch­aus­sagen des KI-Chat­bots?

Ein KI-Chatbot vergab großzügig nicht existierende Facharztbezeichnungen. Das OLG Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Artikel lesen
Das Bild zeigt Elemente eines Podcasts über juristische Karrierewege, mit Fokus auf Themen wie Streitigkeiten und Unternehmenspitching. 07.05.2026
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Aus der Kanzlei ins Unter­nehmen und zurück

Anwalt Sebastian Wülbeck wechselte in ein Unternehmen – und ist heute Partner bei Dentons. Bei "Irgendwas mit Recht" erzählt er von seinem Weg, Secondments in der Schweiz und Künstlicher Intelligenz im Kanzleialltag.

Artikel lesen
Der verschwommene Desktop eines Tablets. 07.05.2026
Künstliche Intelligenz

Einigung auf Änderungen am KI-Gesetz:

EU sagt sexua­li­sierter Deep­fake-KI den Kampf an

KI-Anwendungen, die gezielt zum missbräuchlichen Erstellen sexualisierter Deepfakes genutzt werden, sollen in der EU künftig verboten sein. Andere Vorgaben für KI-Anbieter wie ChatGPT, Grok und Co. werden hingegen verschoben.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Person, die online Produkte auf Amazon durchstöbert, was Brand Abuse und Domain-Grabbing thematisiert. 06.05.2026
Markenrecht

Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?:

Mar­kenblo­ckieren ist das neue Domain­gr­ab­bing

Mit KI-Tools lassen sich schnell ungeschützte Marken im Netz finden und im Markenregister eintragen – nicht, um sie zu nutzen, sondern um andere Marken zu blockieren. Was hilft?

Artikel lesen
Der Präsident des Landessozialgerichtes NRW, Dr. Jens Blüggel, in Essen. 24.04.2026
KI

KI-Schriftsätze belasten Sozialgerichte:

"Die Bürger helfen sich selbst"

Bei den Sozialgerichten gehen vor allem zum Bürgergeld immer mehr mit Künstlicher Intelligenz generierte Anträge und Klagen ein. Sie bringen Richter an ihre Grenzen, warnt der Präsident des LSG NRW, Jens Blüggel, in seinem Jahresbericht.

Artikel lesen
Hubig und Dobrindt auf einer gemeinsamen Pressekonferenz im Februar 2026 22.04.2026
Vorratsdatenspeicherung

Hubig und Dobrindt einigen sich:

Abge­speckte Vor­rats­da­ten­spei­che­rung kommt

Kindesmissbrauch, Online-Betrug, Terror: Ermittler hoffen auf mehr Aufklärung durch eine abgespeckte Vorratsdatenspeicherung. Drei Monate lang sollen Telekommunikationsanbieter alle IP-Adressen vorhalten. Es ist ein politisches Reizthema.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Dentons
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / En­er­gy

Dentons, Ber­lin

Logo von Linklaters
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Pri­va­te Equi­ty...

Linklaters, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d)...

Hogan Lovells International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von HEUKING
Rechts­an­wäl­te w/m/d Ar­beits­recht

HEUKING, Chemnitz

Logo von Dyn Media GmbH
Werk­stu­die­ren­de (m/w/d) für den Be­reich Le­gal

Dyn Media GmbH, Köln

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) Im­mo­bi­li­en­recht / Real Es­ta­te

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln

Logo von hkk Krankenkasse
Voll­ju­rist (m/w/d) Team Kla­gen & Wi­der­sprüche

hkk Krankenkasse, Bre­men

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich En­er­gie- und...

Becker Büttner Held, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Möhrle Happ Luther auf dem Fakultäts­karrieretag Jura in Hamburg

20.05.2026, Hamburg

Next Level Real Estate – KI als strategischer Wett­be­werbs­vor­teil

20.05.2026, Frankfurt am Main

Junge Tagung Öffentliches Recht 2026 – Recht und Gericht

20.05.2026, Göttingen

Aktuelle Rechtsprechung im Notarkostenrecht (20.05.2026)

20.05.2026

Logo von Fieldfisher
CER Directive in Germany: what has changed and how to prepare for the KRITIS-Dachgesetz?

20.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH