Debatte um § 188 StGB: "Poli­ti­ker­be­lei­di­gung" nicht abschaffen, son­dern eng aus­legen

von Dr. Benjamin Krause

24.07.2026

Gehen Staatsanwaltschaften unverhältnismäßig gegen geringfügige Politikerbeleidigungen im Netz vor? Manchmal schon, meint Benjamin Krause und plädiert für eine restriktive Auslegung.

"Schwachkopf", "Pinocchio", "Lackaffe": Anfang Juni 2026 haben sich die Justizministerinnen und Justizminister mit der durch die Reform von 2021 geänderten Strafvorschrift "Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung" gemäß § 188 Strafgesetzbuch (StGB) befasst; LTO berichtete.

Mehrheitlich stellten sie fest: Die Erweiterung der Vorschrift um Fälle der Beleidigung (§ 185 StGB) hat in der Strafverfolgungspraxis zu Unsicherheiten über die Reichweite der Regelung geführt. Mehr noch: Es könne der Eindruck erweckt werden, der Staat sanktioniere öffentliche Kritik an Regierenden und Persönlichkeiten der Spitzenpolitik besonders streng. Wie konnte es so weit kommen?

Reform von 2021

Die "Politikerbeleidigung" ist kein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB). Vielmehr erfassen die allgemeinen Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) auch Ehrangriffe zum Nachteil von Politikerinnen und Politikern. Fälle der §§ 186, 187 StGB zum Nachteil von Personen des politischen Lebens können bereits seit den 1950er Jahren gemäß § 188 StGB unter zusätzlichen Voraussetzungen härter bestraft werden.

Mit der Reform von 2021 wurde § 188 StGB auch auf § 185 StGB ausgeweitet. Seitdem kann eine öffentlich begangene Beleidigung schärfer bestraft werden, wenn sie gegen eine “im politischen Leben des Volkes stehende Person” gerichtet und geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Zudem kann die Staatsanwaltschaft auch ohne ausdrücklichen Strafantrag der Politikerinnen und Politiker ermitteln. 

Intention des Gesetzgebers war es u.a., den für das Gemeinwesen politisch tätigen Personen einen gegenüber "Normalbürgern" verstärkten Ehrschutz einzuräumen. Denn politisch tätige Personen seien von diffamierenden Äußerungen im Internet besonders betroffen und könnten dadurch in ihrem öffentlichen Wirken behindert werden. Zudem könnten solche Ehrverletzungen dazu führen, dass sich auch andere politisch aktive Personen aus der öffentlichen Diskussion zurückziehen oder nicht mehr für das Gemeinwesen engagieren.

Dilemma für Strafverfolgungsbehörden

Diese Annahmen des Gesetzgebers lassen sich mit gestiegenen Verurteilungszahlen wegen § 188 StGB seit der Reform im Jahr 2021, aber vor allem mit Ergebnissen repräsentativer Umfragen unter Politikerinnen und Politikern belegen. Auch für die befürchteten Auswirkungen des Rückzugs Betroffener geben verschiedene Umfragen Anhaltspunkte. 

Trotzdem rufen entsprechende Verurteilungen wegen Politikerbeleidigungen oftmals Unverständnis hervor, weil die Äußerungen entweder bereits nicht als Beleidigungen, sondern als von der Meinungsfreiheit geschützte Kritik angesehen oder jedenfalls bei Bundespolitikern nicht als zur Einschränkung des Wirkens Betroffener geeignet eingeschätzt werden. Studien geben zudem Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Bevölkerung bei der Äußerung ihrer politischen Meinung vorsichtig sind, weil sie strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung befürchten.

In diesem Dilemma zwischen der Gefahr der Einschränkung der Meinungsfreiheit wegen befürchteter Strafverfolgung auf der einen Seite und der Gefahr des Rückzugs von Personen des politischen Lebens von Ämtern und Kandidaturen auf der anderen Seite muss die Strafverfolgungspraxis § 188 StGB auslegen und anwenden.

Beschränkung auf Kommunalpolitiker?

Die Justizministerinnen und Justizminister hielten es im Juni 2026 für geboten, die Reform von 2021 teilweise rückgängig zu machen und den besonderen Schutz von Personen des politischen Lebens für Fälle der Beleidigung auf Kommunalpolitiker zu beschränken. Für Spitzenpolitiker sollte künftig ausschließlich der allgemeine, für jedermann greifende Schutz durch § 185 StGB gelten. Einer solchen Änderung bedarf es bei einer differenzierten bzw. restriktiven Auslegung der §§ 185, 188 StGB aber nicht.

Zunächst sind bei der Prüfung der Beleidigung als Grundtatbestand des § 188 Abs. 1 StGB die Grundsätze der sog. Machtkritik im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und persönlicher Ehre des Betroffenen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Politiker für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für staatliche Sanktionen bilden. Wenn das öffentliche Wirken Gegenstand der Kritik ist und die Herabwürdigung der betreffenden Personen nicht in den Vordergrund tritt, stellen geringfügige Ehrangriffe zum Nachteil von Personen des politischen Lebens regelmäßig keine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar – auch nicht gegenüber Kommunalpolitikern.

Nicht jede Beleidigung eines Politikers ist "erheblich"

Bei der Frage, ob eine Beleidigung zur erheblichen Erschwerung des öffentlichen Wirkens i.S.v. § 188 Abs. 1 StGB geeignet ist, kann nicht alleine argumentiert werden, dass die Äußerung "im Internet" oder "in sozialen Netzwerken" erfolgt ist. Vielmehr muss sich zunächst der konkreten Reichweite und Verbreitung der Äußerung genähert werden, etwa anhand öffentlich einsehbarer Parameter wie Abonnenten des Urhebers oder Anzahl der Kommentare und Weiterleitungen.

Diese Reichweite ist dann in Bezug zu setzen mit der typischen Reichweite der betroffenen Personen des politischen Lebens: Wenn etwa ein Bundesminister mit einem Post mehrere hunderttausend Follower erreicht, dann kommt einer einzelnen Beleidigung mit einer Reichweite von 500 Nutzerprofilen für sich genommen keine Eignung zu, dessen Bereitschaft etwa zur aktiven Teilnahme an öffentlichen Diskursen oder zur öffentlichen Argumentation für bestimmte Positionen zu verringern.

Letztlich liegt eine "Erheblichkeit" nur vor, wenn die Äußerung auch objektiv geeignet wäre, das öffentliche Wirken vergleichbarer Personen auf entsprechender bundes-, landes-, regional- oder kommunalpolitischer Ebene erheblich zu erschweren. Denn nur dann besteht die Gefahr, dass der Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens Schaden zugefügt wird.

Gesetzgeber an anderer Stelle gefordert

"Schwachkopf", "Pinocchio", "Lackaffe"… bei reiner Betrachtung dieser Schlagworte spricht viel dafür, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten Machtkritik keine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorliegt und solche Äußerungen kaum geeignet sein können, das öffentliche Wirken von Politikerinnen und Politikern erheblich zu erschweren. Einer Gesetzesänderung bedürfte es daher an sich nicht.

Unsicherheiten der Strafrechtspraxis bei dem Umgang mit "Politikerbeleidigungen" beruhen eher darauf, dass der Wortlaut der Beleidigung in § 185 StGB seit jeher keine Tatbestandsvoraussetzungen enthält ("Die Beleidigung(…)wird bestraft."). Der Gesetzgeber sollte daher eher insoweit mehr Klarheit schaffen und die ständige Rechtsprechung des BVerfG zu Formalbeleidigung, Schmähkritik und Menschenwürdeangriff als vertypte Fälle der Beleidigung in § 185 StGB kodifizieren.

Dr. Benjamin Krause ist Leitender Oberstaatsanwalt in der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

Mehrere digitale Geräte, darunter ein Laptop, ein Tablet und ein Smartphone, mit aufgeklappten Dokumenten in derselben Ansicht.

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 7, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

Zitiervorschlag

Debatte um § 188 StGB: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60509 (abgerufen am: 08.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

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