DAV kritisiert Strafkammertag: Vor­schläge zur StPO-Reform "indis­ku­tabel"

von Annelie Kaufmann

06.10.2017

Der DAV will laut einem Positionspapier den Vorschlägen aus der Justiz für weitere Reformen des Strafprozesses entgegentreten. Es sei der falsche Weg, Beschuldigtenrechte weiter zu beschneiden.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Vorschläge aus der Justiz zu einer Reform der Strafprozessordnung (StPO) scharf. "Die Forderungen des Strafkammertages zielen darauf ab, allein durch die Beschneidung von Beschuldigtenrechten für eine Entlastung der Justiz zu sorgen", so der Präsident des DAV Ulrich Schellenberg gegenüber LTO. Das sei der falsche Weg. "Die Justiz wird durch mehr Personal und mehr Investitionen entlastet, nicht durch eine Reform zu Lasten der Beschuldigten."

Strafrichter aus ganz Deutschland hatten auf dem Strafkammertag in Würzburg zahlreiche Forderungen an den Gesetzgeber gerichtet, um weitere StPO-Reformen voranzubringen.

In einem Positionspapier des DAV, das LTO vorliegt, heißt es, diese Vorschläge seien weitgehend "indiskutabel", der DAV werde den Thesen des Strafkammertages "mit Entschlossenheit entgegentreten". Die Richter unterbreiteten "Ideen, mit denen die verfassungsrechtlich verbürgten und verfassungsgerichtlich bestätigten Rechte des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter, auf sachliche Teilnahme am Beweisstoff und auf effektiven Revisionsschutz unterlaufen werden".

Anwälte wollen Beweiserhebung auf Video

So sei die Forderung der Strafrichter, "ins Blaue hinein" gestellte Beweisanträge zu unterbinden, "überflüssig". Schon jetzt seien die richterrechtlich erarbeiteten Begründungserfordernisse "streng und völlig ausreichend". Der Strafkammertag hatte höhere gesetzliche Anforderungen an die Begründung von Beweisanträgen gefordert. Der DAV kritisiert, die Beweiserhebung des Gerichts beruhe vor allem auf der Beweissammlung der Polizei im Ermittlungsverfahren. Der Beweisantrag, den die Verteidigung stellen kann, sei dazu ein wichtiges Korrektiv und "kein Instrument der Verfahrensobstruktion".

Die Anwälte fordern bereits seit langem, die Beweisaufnahme mit Videoaufzeichnungen zu dokumentieren. Das gelte sowohl für die Dokumentation von Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren als auch für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Bereits die in der nun endenden Legislaturperiode vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens hatte vorgeschlagen, Videoaufzeichnungen der Beweisaufnahme jedenfalls zu prüfen. Das stieß jedoch auf deutlichen Widerstand in der Justiz. Die von der Großen Koalition verabschiedete StPO-Reform sieht nun nur in wenigen Ausnahmefällen für die Vernehmung von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eine audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung vor.

Der DAV will in der kommenden Legislaturperiode darauf drängen, neue Regelungen zu schaffen: Die Dokumentation der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sei "längst überfällig". Wenn Zeugenaussagen aufgezeichnet würden, könne das die Richter zudem entlasten. In der Hauptverhandlung entfielen "zeitraubende Streitfragen" zur Rekonstruktion dessen, "was der Zeuge tatsächlich bei der polizeilichen Vernehmung gesagt hat und ob und inwieweit er dabei durch eine suggestive Fragetechnik beeinflusst worden sein kann."

Besetzungsrügen: Gerichte haben bereits die Möglichkeit zur Selbstkorrektur

Auch ein eigenes Beschwerdeverfahren für Besetzungsrügen lehnt der DAV ab. Der Strafkammertag hatte vorgeschlagen, ein Beschwerdegericht solle bindend vorab entscheiden, wenn der Angeklagte der Auffassung ist, das Gericht sei nicht richtig besetzt. Damit könne verhindert werden, dass ein Urteil in der Revisionsinstanz wegen eines Fehlers bei der Besetzung aufgehoben werde. Es sei ein "Unding", dass Hauptverhandlungen "unter dem Damoklesschwert einer Aufhebung stehen, weil am Beginn der Hauptverhandlung ein Fehler gemacht worden ist" so der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg Clemens Lückemann vor dem Strafkammertag.

Dem widerspricht der DAV. Die Verteidigung sei schon aktuell gemäß § 222b StPO dazu verpflichtet, zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Einwände gegen die Besetzung darzulegen. Damit habe das Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur.

Zu einem effektiveren Prozess werde ein Beschwerdeverfahren nicht führen, so die Anwälte weiter. Selbst wenn das Beschwerdegericht für weitere Instanzen bindend entscheiden würde, bliebe dem Angeklagten noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Das entscheide aber womöglich erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens – und das Verfahren müsste neu aufgerollt werden.

Ein Anwalt für mehrere Nebenkläger – damit wäre auch der DAV einverstanden

Der Strafkammertag hatte außerdem strengere Voraussetzungen für Revisionen gefordert. Bisher müssen die Strafverteidiger das Rechtsmittel zwar ausführlich begründen, wenn es um Verfahrensfehler geht – für sachliche Fehler gilt das nicht. Das sei auch richtig, argumentiert der DAV: Bei einer Sachrüge sei der Aufwand für die ausführliche Begründung nicht gerechtfertigt. Da das Revisionsgericht "ohnehin das Urteil lesen muss", könne es mögliche Rechtsfehler selbst erkennen.

Die Forderung der Strafrichter diene allein dazu, der Verteidigung "Steine in den Weg zu legen", so der DAV. Es sei unfair, von den Strafverteidigern zu verlangen, womöglich innerhalb einer Monatsfrist sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen ausführlich zu begründen – unabhängig vom Umfang des Verfahrens.

Lediglich einer Forderung des Strafkammertages schließt sich der DAV in seinem Papier ausdrücklich an: Der Vorschlag, in großen Verfahren mit vielen Opfern die Zahl der Nebenklagevertreter einzuschränken, sei richtig und sogar "noch zu zaghaft". Die Strafrichter hatten vorgeschlagen, Nebenkläger mit "gleichgelagerten Interessen" sollten künftig durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten werden.

Die weiteren Reformen des Strafverfahrens dürften auch die kommende Koalition beschäftigen – und zwischen Anwälten und Richtern heftig umstritten bleiben.

Zitiervorschlag

Annelie Kaufmann, DAV kritisiert Strafkammertag: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24891 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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