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Die Daten der Fußballfans: Stadionverbot auf Antrag der Polizei

von Dr. Sebastian Söllner

17.07.2013

Fußballfans

Fußballfans; Foto: Zipp/wikimedia.org

Die Zusammenarbeit von Polizei und Fußballvereinen läuft manchen zu gut. Eine Gruppe von Fananwälten wehrt sich dagegen, dass ungefragt Informationen aus laufenden Ermittlungsverfahren an die Clubs übermittelt werden mit dem "Antrag", ein Stadionverbot zu verhängen. Ganz teilen kann Sebastian Söllner die Kritik nicht, auch Daten aus Ermittlungsverfahren dürfe die Polizei an Private weitergeben.

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Die Polizei gibt ungefragt Informationen aus laufenden Ermittlungsverfahren gegen Fußballfans an die Vereine weiter. Das Ziel: Die Clubs sollen Stadionverbote erteilen – eine Erwartung, die diese regelmäßig ohne eigenständige Prüfung erfüllen.

So lautete jedenfalls der Vorwurf der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte, ein Zusammenschluss von Anwälten, die Fußballfans vertreten und nach eigenen Angaben selbst zum Teil jahrelange Erfahrung in Fankurven gemacht haben. Vergangene Woche schalteten die Juristen die Datenschutzbeauftragten der Länder ein, weil sie diese Praxis der Polizei für rechtlich fragwürdig halten.

Es ist der Polizei nicht absolut verboten, Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an Private weiterzugeben.  Die Strafprozessordnung erlaubt eine Übermittlung nach dem Polizeirecht der Länder, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Entscheidend ist, welche Informationen in was für Situationen übermittelt werden.

Polizei darf auch Daten aus Ermittlungsverfahren weitergeben

Die Polizei darf Informationen aus einem Strafverfahren auch zu anderen Zwecken nutzen, nämlich zur Gefahrenabwehr, nicht allerdings zum ausschließlichen Schutz privater Rechte und Interessen – etwa der Sportvereine, § 481 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO). Die Polizei benötigt dazu nicht – wie die Fananwälte meinen – die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ist auch deren Weisungen nicht unterworfen, weil Gefahrenabwehr ausschließliche Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden ist.

In den Polizeigesetzen der Länder gibt es Sondervorschriften, die speziell die Übermittlung von Daten an Private regeln. Danach ist eine Weitergabe dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr erheblicher Nachteile des Gemeinwohls erforderlich ist, so etwa in § 45 des Berliner Polizeigesetzes. Ermittlungsergebnisse aus einem Strafverfahren dürfen also dann weitergegeben werden, wenn nur mit ihrer Hilfe die Sicherheit in den Stadien gewährleistet werden kann. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung der Polizei, die gerichtlich voll überprüfbar ist.

Die Polizei könnte auch selbst ein Stadionverbot anordnen. Dabei würde sie sowohl in die Grundrechte des betroffenen Fußballfans als auch in die Rechte des soweit grundrechtsfähigen Sportvereins eingreifen, der nicht mehr selbst entscheiden kann, wer eingelassen werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich das polizeiliche Stadionverbot nicht per se als weniger intensiver Grundrechtseingriff als die Datenübermittlung dar.

Die Sportvereine als verlängerter Arm des Staates

Ein von den Sportvereinen nach deren Hausrecht ausgesprochenes Stadionverbot ist keine staatliche Maßnahme. Die Entscheidung darüber obliegt allein den Vereinen.  Auch wenn sie einem Vorschlag der Polizei entsprechen, bleibt es ihre souveräne Entscheidung.

Anders als die Sportvereine ist der Staat an die Grundrechte gebunden und kann sich dieser Bindung nicht gänzlich durch die Einschaltung Privater entziehen.

Ein Stadionverbot von den Vereinen kann allerdings anders als entsprechende Maßnahmen der Polizei nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den Zivilgerichten angegriffen werden. Die Fananwälte sind der Ansicht, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg eingeschränkter sind, die Polizei also mit ihrer Praxis der Datenweitergabe an die Vereine die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verwaltungsrechts umgeht.

Tatsächlich ist es sicher leichter – im Eilverfahren – vor dem Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines polizeilich angeordneten Stadionverbots anzugreifen, weil der Staat bei Grundrechtseingriffen die konkrete Gefahr nachweisen muss. Vor dem Zivilgericht geht es dagegen um die Frage ob der Fußballfan einen Anspruch auf Eintritt in das Stadion hat, hier ist er in der Beweispflicht. Allerdings darf dem Stadionbetreiber diese Möglichkeit nicht genommen werden. Gewalttätigkeiten im Stadion gefährden die anderen Gäste sowie die Substanz des Stadions und den Ruf des Vereins. Es wird deshalb im ureigenen Interesse des Stadionbetreibers liegen Hausverbote zu erteilen wenn von bestimmten Personen Gewalt zu erwarten ist. Der Stadionbetreiber kann aber auch die Informationen auch dazu nutzen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen – dies bleibt ihm überlassen.

Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit

Informationen aus nicht abgeschlossenen Strafverfahren sind immer sensible Daten. Dem Beschuldigten ist noch nichts mit richterlicher Überzeugung nachgewiesen worden. Die Veröffentlichung der Informationen kann ihn daher durchaus grundlos dauerhaft diskreditieren.

Es muss deshalb stets geprüft werden ob die Weitergabe im Einzelfall verhältnismäßig ist. Das heißt, die Datenweitergabe muss geeignet sein, gewalttätige Ausschreitungen bei einem Fußballspiel zu verhindern. Zudem darf es kein anderes Mittel geben, das in gleich effektiver Weise diesen Zweck erfüllen kann und weniger stark in Grundrechte eingreift. Letztendlich muss das Interesse, ein Fußballspiel ohne gewalttätige Ausschreitungen durchzuführen, den Grundrechtseingriff im konkreten Fall überwiegen.

Routinemäßige dürfen Daten aus Ermittlungsverfahren daher nicht weitergegeben werden. Die Polizei muss vielmehr in jedem Einzelfall prüfen, ob die Übermittlung an die Vereine gerechtfertigt ist und wenn ja, welche Informationen weitergegeben werden dürfen: nur das Ergebnis der Ermittlungen oder auch der Sachverhalt, der zu den Ermittlungen geführt hat?

In jedem Fall muss die Polizei sicherstellen, dass die Vereine die Daten nur dazu verwenden, die Sicherheit in ihren Stadien zu gewährleisten und das Datengeheimnis wahren, die Daten also nicht öffentlich gemacht werden. Außerdem müssen die Vereine dazu verpflichtet werden, die Informationen zu löschen, sobald über ein Stadionverbot entschieden worden ist.

Der Autor Dr. Sebastian Söllner ist Rechtsanwalt in Berlin und Kommentator des Praxishandbuchs Polizei- und Ordnungsrecht.

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Die Daten der Fußballfans: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9159 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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