Das 15. Presserechtsforum und kritischer Besuch aus Genf: Straf­bar­keit der Poli­ti­ker­be­lei­di­gung auf dem Prüf­stand

von Dr. Felix W. Zimmermann

29.01.2026

Während die UN-Sonderberichterstatterin die Meinungsfreiheit in Deutschland untersucht, streiten Öffentlichkeit, Politik und Fachwelt weiter über die Politikerbeleidigung. Steht die Norm vor dem Aus oder wird sie sogar erweitert? 

In diesen Tagen hat Deutschland bemerkenswerten Besuch. Die UN-Sonderberichterstatterin zur Meinungsfreiheit besucht das Land. Der Auftrag von Irene Khan: Mitten in der aufgeheizten Debatte zu prüfen, wie es um die Meinungsfreiheit in Deutschland bestellt ist. Sie reist nach Berlin, Leipzig und Köln, spricht mit Regierung, Parlament, Justiz, Medien und Zivilgesellschaft.

Da hätte auch ein Besuch auf dem 15. Presserechtsforum am Montag in Frankfurt gut hineingepasst. Das Thema der Hauptdiskussionsrunde der von der dfv Mediengruppe und der Kanzlei Damm und Mann organisierten Veranstaltung: Der Sonderehrschutz von Politikern. Dieser wurde im Jahr 2021 in § 188 Strafgesetzbuch (StGB) nachgeschärft. Seitdem gilt: Wer Politiker beleidigt, kann unter Umständen härter bestraft werden als bei einer "normalen" Beleidigung nach § 185 StGB.

In Frankfurt wies Vera von Pentz, Richterin am Bundesgerichtshof, gleich zu Beginn nicht nur auf den Besuch von Irene Khan hin, sondern auch darauf, mit welchem Blickwinkel Khan auf die deutsche Rechtslage schaut. Denn der UN-Menschenrechtsausschuss will die Entkriminalisierung von Beleidigungsdelikten ("decriminalization of defamation"). So steht es in den Leitlinien zu Art. 19 des Zivilpakts (ICCPR), der die Meinungsfreiheit regelt. Jedenfalls eine Haftstrafe bei derartigen Delikten müsse demnach stets ausscheiden. Der Sonderehrschutz für Politiker dürfte Khan daher erst recht ein Dorn im Auge sein.

Divergierende Vorgaben aus Karlsruhe, Straßburg und Genf

Nicht nur die UN, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in ständiger Rechtsprechung, dass Politiker eine größere Toleranz gegenüber Kritik aufbringen müssten. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte unter anderem im Künast-Beschluss 2021 betont, dass Politiker sich im Falle von Machtkritik mehr gefallen lassen müssten. Es stellte aber – zum wiederholten Male – ebenfalls fest, dass es im öffentlichen Interesse liege, wenn Politiker und Amtsträger in bestimmten Konstellationen verstärkt geschützt würden. Denn andernfalls könne ein Engagement für Staat und Gesellschaft nicht erwartet werden. Das BVerfG hat in einer frühen Entscheidung auch den Sonderehrschutz für Politiker ausdrücklich für verfassungskonform erklärt und dies mit dem staatspolitischen Interesse begründet. 

Die als divergierend empfundenen Vorgaben aus Karlsruhe, Genf und Straßburg machen Richterin von Pentz zu schaffen. "Wenn wir als deutsche Richter dastehen und den EGMR berücksichtigen müssen, kommen wir da ein bisschen in die …" – das Wort "Bredouille" ließ Pentz unausgesprochen und setzte neu an: "Wir überlegen uns, wie machen wir das jetzt."

Politikerbeleidigung als "Demokratieschutz"

Als bitter nötig betrachtet die saarländische Justizministerin Petra Berg (SPD) den neuen § 188 StGB. Dieser wolle nicht Politiker als Individuen besser schützen, sondern diene dem "Demokratieschutz" in Zeiten, in denen Politik zunehmend unter Druck gerate. Vor diesem Hintergrund und angesichts vermehrter Übergriffe auf Medienschaffende sei es richtig zu prüfen, ob der besondere Schutz des § 188 StGB nicht auch auf Journalisten ausgeweitet werden müsse.

Reinhard Müller, Ressortleiter Staat und Recht bei der FAZ, hält hiervon nichts. Jeder Sonderschutz laufe auf eine "Zweiklassengesellschaft" hinaus. Dies befördere "Politikmüdigkeit". Die Hausdurchsuchung wegen der Bezeichnung von Habeck als "Schwachkopf" nannte er einen "Witz". Wenn dieses Vorgehen der Ermittler die Folge der Strafverschärfung sei, könne man nur sagen: "Gute Nacht, Rechtsstaat."

Rechtsanwalt Sebastian Gorski (Von Have Fey Rechtsanwälte) erinnerte an einen zentralen Punkt: Dass es zu Fehlentscheidungen wie im Schwachkopf-Fall komme, liege an der Unbestimmtheit des allgemeinen Beleidigungstatbestands (§ 185 StGB) und nicht an der Strafbarkeit der Politikerbeleidigung (§ 188 StGB), denn diese regele ja nur eine Strafschärfung. Es sei im Übrigen eine "Binse", dass derartige Qualifikationstatbestände einen geringen Effekt auf die konkrete Rechtsanwendung hätten. Das heiße aber nicht, dass sie bedeutungslos seien. Von ihnen gehe ein gesellschaftspolitisches Signal aus, dass der Angriff auf Repräsentanten des Volkes in besonderer Weise nicht in Ordnung sei. Richterin von Pentz sah hingegen durchaus Wirkungen auf die Rechtsanwendung. Früher seien solche Fälle oft eingestellt worden. Dies habe sich mit der Neufassung von § 188 StGB geändert.

Im medialen Fokus stehen beleidigte Spitzenpolitiker

Der Moderator, Rechtsanwalt Roger Mann (Damm und Mann), konstatierte, das Problem sei doch, dass die Vorschrift "das Gegenteil von dem erreicht, was man erreichen wollte". Die strukturelle Schieflage liege darin, dass § 188 zwar mit Blick auf besonders verletzliche Ebenen – Kommunalpolitik, Ehrenamt – plausibilisiert werde, in der Praxis aber gerade von exponierten Spitzenpolitikern wie Robert Habeck oder Friedrich Merz genutzt werde. "Die Vorschrift wirkt nicht dort, wo wir sie haben wollen", konstatierte Mann.

Justizministerin Berg stimmte dem in der Beschreibung teilweise zu, hatte jedoch ein rechtliches Gegenargument parat. In § 188 StGB stehe ausdrücklich, dass nicht jede Beleidigung von Politikern strafschärfend ins Gewicht falle, sondern nur solche, die geeignet seien, das öffentliche Wirken des Politikers oder Amtsträgers "erheblich zu erschweren". Formalbeleidigungen gegen Spitzenpolitiker aus Bund und Land würden diese Voraussetzung eher nicht erfüllen. Bei Kommunalpolitikern könne aufgrund ihres begrenzten Wirkungskreises und ihrer lokalen Gefährdung etwas anderes gelten.

Aufgeben statt Aufklären?

Rechtsanwalt Gorski konstatierte zwar ebenfalls, dass es für § 188 StGB "medial eher schiefgeht", gab aber zu bedenken, dass vielleicht gerade der defensive Umgang mit der Vorschrift das Problem sei. "Wirken da nicht Kräfte, denen man sich umso mehr entgegenstellen sollte?", fragte er rhetorisch. Eine zutreffende Beobachtung, denn letztlich läuft der öffentliche Diskurs hier wieder einmal einer von der AfD lancierten Debatte hinterher. Die AfD hat einen Gesetzentwurf zur Abschaffung von § 188 StGB im Bundestag eingebracht, über den am Donnerstagabend abgestimmt wird.

Die AfD framt den Tatbestand seit Monaten als "Majestätsbeleidigung" – also als Instrument einer Regierung, die sich gegen Kritik immunisieren wolle –, unter Ausblendung der Tatsache, dass auch Kommunalpolitiker, Oppositionspolitiker und selbst AfD-Politiker durch die Vorschrift geschützt werden. Der CDU-Fraktionsvorsitzende Jens Spahn schließt sich dem nun im Ergebnis an. Er forderte, § 188 StGB zu streichen, da der Eindruck entstanden sei, ein Sonderrecht geschaffen zu haben. 

Strafrichter mit Aufgabe überfordert?

Zivilrichterin von Pentz hat strukturelle Bedenken, ob die Strafgerichte in ihrer Gesamtheit der Materie überhaupt gewachsen sind. Im zivilrechtlichen Presserecht gebe es spezialisierte Kammern, die sich mit der schwierigen Rechtsmaterie kontinuierlich befassen. Dort sei die Rechtsprechung durch Konzentration und Erfahrung vergleichsweise einheitlich. Im Strafrecht laufe es anders: Jedes Amtsgericht in Deutschland könne zuständig werden, sodann die kleine Strafkammer; eine Revision zum OLG sei möglich, nicht jedoch zum BGH. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung sei daher schwieriger; häufig müsse das Bundesverfassungsgericht wegen Abwägungsfehlern korrigierend eingreifen.

Die Schelte für die Strafgerichtsbarkeit ist insoweit berechtigt, als es wohl kein Zufall ist, dass die meisten "Skandalfälle" – Schwachkopf, Faeser, Boll-Durchsuchung – auf dem Gebiet des Strafrechts zu finden sind. Allerdings ist jedenfalls das "Beleidigungsrecht" kein juristisches Hochreck. Auch entscheiden Amtsgerichte – ohne Spezialwissen – nun einmal erstinstanzlich über alle möglichen Straftaten; Fehlentscheidungen kommen da naturgemäß häufiger vor. Warum dies gerade im Äußerungsrecht ein spezifisches Problem sein sollte, erschließt sich nicht. Auch im Äußerungsrecht werden zudem Entscheidungen regelmäßig in der Berufungsinstanz kassiert, wie zuletzt im Faeser-Fall.

Mehr Zivilrecht, weniger Strafrecht im Äußerungsrecht wäre jedenfalls ganz auf Linie des UN-Menschenrechtsrats. Dieser ist der Ansicht, dass Konflikte um Beleidigungen primär dem Zivilrecht vorbehalten bleiben sollten. Ob die Sonderbeauftragte Irene Khan Deutschland auffordern wird, die Strafbarkeit der Politikerbeleidigung oder sogar des Beleidigungstatbestands abzuschaffen, erfährt die Öffentlichkeit auf der Pressekonferenz am Ende ihres Besuchs am 6. Februar in Berlin.

Zitiervorschlag

Das 15. Presserechtsforum und kritischer Besuch aus Genf: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59184 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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