Druckversion
Mittwoch, 17.06.2026, 12:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/cyberwar-hackernetzwerk-anonymous-ukraine-russland-krieg-voelkerrecht-internet-kipker
Fenster schließen
Artikel drucken
47709

Ukraine-Krieg: Das Cyber­crime von Anony­mous

Gastbeitrag von Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker

03.03.2022

Eine maskierte Person sitzt am Computer und symbolisiert Cyberkriminalität im Kontext des Ukraine-Kriegs und Anonymous-Aktivitäten.

Cyberattacken gegen Russland: Illegal und riskant? (c) Boonchai - stock.adobe.com

Das Hackernetzwerk Anonymus hat Putin den "Krieg" erklärt, russische Websites lahmgelegt und dafür viel Beifall bekommen. Zu Recht? Dennis-Kenji Kipker hält Aktionen derartiger "Weltretter" für riskant und rechtlich hochproblematisch.

Anzeige

Seit Beginn des Einmarschs der russischen Truppen in die Ukraine in der vergangenen Woche fällt vermehrt der Begriff "Cyberwar", wenn von Attacken Russlands gegen die Ukraine und umgekehrt der Ukraine gegen Russland im Internet gesprochen wird.  

Cyberattacken werden dabei nicht selten gleichgesetzt mit kriegerischen Akten im digitalen Raum. Dabei zu beachten ist jedoch, dass Cyberangriffe auf staatliche, militärische oder zivile Infrastrukturen nicht automatisch als "Krieg" im Sinne des Völkerrechts zu klassifizieren sind. Der völkerrechtliche Begriff setzt an dieser Stelle grundsätzlich zwei Aspekte voraus: den bewaffneten Kampf zwischen zwei Staaten und den Eintritt eines Kriegszustandes beispielsweise in Form einer Kriegserklärung. Umstritten ist dabei insbesondere, wie der Einsatz ziviler Akteure zu bewerten ist und wann ein Cyberangriff tatsächlich die Schwelle zum bewaffneten Konflikt überschreitet. Das Völkerrecht findet auf Cyberwarfare im Ergebnis jedoch genauso Anwendung wie bei mit konventionellen Mitteln geführten Angriffen.

Soweit es unmittelbare Cyber-Gegenschläge der Ukraine mit dem Ziel russischer Infrastruktur anbelangt, kann man durchaus von Cyberwar sprechen, da ein bewaffneter Konflikt mit Russland vorliegt, der durch Instrumente der Cyber-Kriegsführung flankiert wird und hier das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht gilt. Relevant für die rechtliche Würdigung ist hier zusätzlich das Tallinner Handbuch ("Talllinn Manual") in seiner aktuellen Fassung. Es enthält Regeln, an denen sich Staaten im Falle von Cyberangriffen orientieren können.

Cybercrime statt Cyberwar

Anders aber sieht es aus, wenn Privatpersonen und Hackerkollektive wie Anonymous auf Eigeninitiative hin tätig werden, denn sie können als lose Zusammenschlüsse von Einzelpersonen oder Organisationen insoweit nicht den "Krieg erklären" – auch wenn sie dies in Medien und im Netz so kommunizieren –, sondern werden auf eigene Verantwortung hin tätig – und das ist letztlich nichts anderes als eine Form von internationaler "Cybercrime"“, aber eben kein Cyberwar.

Ohnehin stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit von derlei eigenmächtigen Operationen, die im Zweifelsfall nur mehr Schaden hervorrufen, als sie nützen, und dies unter dem Deckmantel des selbsternannten "Weltretters". So sind solche Einmischungen ohne Attribution, d.h. ohne die Kennzeichnung von Kombattanten nicht nur rechtlich hoch problematisch, sondern auch deshalb, weil Kritische Infrastrukturen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden und so die russische Zivilbevölkerung im Zweifelsfall unmittelbar betroffen ist.  

Überdies ist es ohne vernünftige Zurechnung ebenso möglich, dass sich andere Staaten in der Form von verdeckten nachrichtendienstlichen Operationen in einen bestehenden Kriegszustand einmischen und sich diesen durch Organisationen wie Anonymous zu ihrem eigenen Vorteil zunutze machen.

"Rein defensive Verteidigung gegen Cyberbedrohungen in Deutschland"  

Mit Blick auf die Lage in Deutschland ist festzustellen, dass wir gegenwärtig nicht von einem Cyberwar sprechen können, denn Deutschland befindet sich nicht in einem Krieg mit Russland, weder mit konventionellen noch mit Cyberwaffen im Sinne einer Effekt-Äquivalenz zu der herkömmlichen Kriegsführung.

Die rein defensive Verteidigung gegen Cyberbedrohungen, die es schon seit jeher gibt, hat insoweit erst einmal nichts mit dem Cyberwar im Sinne des Völkerrechts zu tun, sondern ist vorrangig eine Frage der inneren Sicherheit. Deutschland hat seit 2015 eine umfassende IT-Sicherheitsgesetzgebung, Cybersicherheitsstrategie und Behördenorganisation aufgebaut, um Kritische Infrastrukturen, die für die Grundversorgung der Bevölkerung wichtig sind, zu schützen. Außerdem bestehen auch für Unternehmen der Privatwirtschaft jenseits von KRITIS mittlerweile allgemeine rechtliche Anforderungen, dem Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Diese werden durch das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0 flankiert.  

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die zentrale Meldestelle für IT-Sicherheit in Deutschland und sammelt Informationen, wertet diese aus, erstellt Lagebilder und koordiniert Abwehrmaßnahmen. Das CERT-Bund kann in Notfallsituationen unterstützen. Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) als Kooperationsplattform koordiniert behördenübergreifend Schutz- und Abwehrmaßnahmen für IT-Sicherheitsvorfälle. Über die EU-Cybersicherheitsbehörde ENISA finden Koordination, Kooperation und Informationsaustausch auch auf der europäischen Ebene statt. Außerdem verfügt die EU über eine Toolbox zur Cyber-Diplomatie und es können entsprechende Sanktionen verhängt werden.  

Bundeswehr wäre für "digitalen Gegenschlag" zuständig

Verschiedene Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit haben aber gerade gezeigt, dass Kommunen und staatliche Einrichtungen in Deutschland nicht selten das Ziel von erfolgreichen Cyberangriffen sind. Hier bestehen mit Blick auf die Cyberabwehr noch erhebliche Lücken und der Staat ist gefordert, tätig zu werden, denn auch er stellt mit seiner Organisationsstruktur eigentlich eine Kritische Infrastruktur dar, die mindestens denselben technisch-organisatorischen Anforderungen zur Cybersicherheit wie der übrige KRITIS-Sektor genügen müsste.

Wenn Deutschland tatsächlich aktiv in den Russland-Ukraine-Krieg einbezogen würde und sich die Frage nach einem "digitalen Gegenschlag" stellt, muss differenziert werden. Die Bundesregierung hat 2019 ein internes Konzeptpapier erarbeitet, in dem von einem vierstufigen Raster mit Cyber-Gegenmaßnahmen unterschiedlicher Intensität die Rede ist, angefangen bei der Blockade/Umleitung von schadhaftem Datenverkehr, bis hin zu offensiven hardwarebezogenen Maßnahmen.  

Für einen solchen digitalen Gegenschlag, der durchaus schon dem völkerrechtlich verstandenen Cyberwar zuzuordnen sein dürfte, sind aber nicht diejenigen Behörden zuständig, die operative Cybersicherheit betreiben, wie BSI, Verfassungsschutz, Polizeien oder Nachrichtendienste, sondern einzig und allein die Bundeswehr mit dem Kommando Cyber- und Informationsraum (KdoCIR) und dem Zentrum Cyber-Operationen (ZCO).

Anzeige

Hohe verfassungsrechtliche Hürden

Ein Tätigwerden der Bundeswehr im CIR setzt wiederum voraus, dass die hohen verfassungsrechtlichen Hürden für den Einsatz deutscher Streitkräfte erfüllt sind, wie sie durch das Grundgesetz vorgegeben werden. So setzt der Einsatz der Bundeswehr grundsätzlich einen Verteidigungsfall als Reaktion auf eine militärische Gewaltanwendung voraus, die von außen kommt.  

Dabei dürfte die Erheblichkeitsschwelle zur militärischen Angriffsqualität bei reinen Cyber-Angriffen nur dann überschritten sein, wenn die schädigenden Auswirkungen des Cyber-Angriffs in der realen Welt ein bestimmtes Maß überschreiten, sodass zur Abwehr des Angriffs die gängigen polizeilichen Mittel nicht mehr ausreichen. Sollten diese Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts nicht erfüllt sein, wären Offensivmaßnahmen der Bundeswehr im digitalen Raum als "act of aggression" völkerrechtswidrig.

Aufgrund der hohen verfassungsrechtlichen Hürden dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass eine Verwicklung Deutschlands in einen Cyberwar zumindest zurzeit noch nicht naheliegt – es sei denn, es soll der Ukraine als einem angegriffenen Staat militärischer Beistand geleistet werden. Selbst für diesen Fall erscheint jedoch die Unterstützung mit konventionellen militärischen Mitteln naheliegender, da der Cyberwar allein nicht kriegsentscheidend sein wird.

Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker lehrt IT-Sicherheitsrecht an der Universität Bremen. Er ist u.a. Mitglied des Vorstands der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) und der unabhängigen AG KRITIS. Zu seinen Schwerpunktgebieten zählen Cybersecurity, Polizei- und Nachrichtendienstrecht, internationales IT-Recht sowie digitale Souveränität.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Ukraine-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47709 (abgerufen am: 17.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Hacker
    • Krieg
    • Ukraine-Dossier
    • Ukraine-Konflikt
Zwei traditionelle Dhaus segeln am Freitag, dem 19. Mai 2023, an einem großen Containerschiff in der Straße von Hormus vorbei. 15.06.2026
Krieg

Verhandlungen über Kriegsende:

USA und Iran einigen sich auf Deal

Die USA und der Iran haben sich auf ein vorläufiges Abkommen geeinigt, es soll am Freitag unterzeichnet werden. Danach soll auch die Straße von Hormus geöffnet werden. Entscheidende Fragen bleiben aber noch offen, etwa zum Atomprogramm.

Artikel lesen
Smartphone, auf dem man die Apps verschiedener sozialer Medien sieht 08.06.2026
Facebook

LG verhängt 100.000 Euro Ordnungsgeld gegen Meta:

Face­book löscht zu langsam

Wer falsche Vorwürfe im Netz zu langsam löscht, zahlt: Das LG Frankfurt verhängt ein Ordnungsgeld gegen den Facebook-Konzern Meta. Mit seiner Argumentation zu internen Abläufen schoss er sich vor dem Gericht ein klassisches Eigentor.

Artikel lesen
Ein brennendes Gebäude steht im Fokus, symbolisiert die Zerstörung durch den Krieg und den Einfluss auf den Frieden in Deutschland. 05.06.2026
Meinungsfreiheit

OLG Braunschweig veruteilt Frau wegen Internetkommentar:

Wer Putins Krieg bil­ligt, stört öff­ent­li­chen Frieden in Deut­sch­land

Mit Vernichtung ist Putin auf dem “richtigen Weg”. Wer das sagt, macht sich strafbar, entschied das OLG Braunschweig. Das Urteil zeigt, dass eine einheitliche Rechtsprechungslinie zur Billigung von Straftaten noch auf sich warten lässt.

Artikel lesen
Beginn der 1065. Sitzung des Bundesrates, Blick ins Plenum 08.05.2026
Bundesrat

Länder kritisieren Verteilung der Kosten:

Bun­desrat stoppt Ent­las­tungs­prämie für Arbeit­nehmer

Bis zu 1.000 Euro als steuerfreie Prämie für Arbeitnehmer sah ein Gesetzentwurf vor. Jetzt hat der Bundesrat aber seine Zustimmung verweigert: Die Länder und Kommunen müssten fast zwei Drittel der Steuerausfälle tragen.

Artikel lesen
Blick auf ein Schiff, das während der zweiwöchigen Waffenruhe im Oman durch die Straße von Hormus fährt. 16.04.2026
Krieg

Wechselseitige Blockaden der Straße von Hormus:

Kein Durch­kommen

Die Straße von Hormus kann nicht befahren werden. Dass der Iran für eine sichere Durchfahrt "Gebühren" verlangt, ist rechtswidrig. Auf das amerikanische Vorgehen trifft das nur in Teilen zu, findet Simon Gauseweg.

Artikel lesen
Die LaFarge-Fabrik in der syrischen Wüste 13.04.2026
Unternehmen

Zementhersteller zahlte Millionenbeträge an Terroristen:

Lafarge und acht Ex-Mit­ar­beiter ver­ur­teilt

Zementhersteller Lafarge zahlte fünf Millionen Euro an bewaffnete Gruppen, um während des Bürgerkriegs in Syrien produzieren zu können. Ein Pariser Gericht verurteilte das Unternehmen und Ex-Mitarbeiter nun wegen Terrorismusfinanzierung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Es­sen

Logo von HEUKING
Rechts­an­wäl­te w/m/d Ver­ga­be­recht / Pu­b­lic Sec­tor

HEUKING, Mün­chen

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells International LLP, Ham­burg

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Mann­heim

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Ham­burg

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Köln

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Forum Personenschaden – Aktuelle Bezüge zum Versicherungs-, Verkehrs- und Medizinrecht

24.06.2026

Streitverkündung im Miet-, WEG- und Bauprozess – garniert mit typischen Prozessrechtsfragen

24.06.2026

Aktuelle Rechtsprechung im Bau- & Architektenrecht – Teil II: Mängel, Sicherheiten, Bauträgervertrag

24.06.2026

Personalanpassung in der Krise – von der betriebsbedingten Kündigung bis zur Massenentlassung

24.06.2026

Verteidigung im Sexualstrafverfahren

24.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH