Strafverschärfungen nach CSD-Anschlag: Mehr Härte ist noch kein Sicher­heits­kon­zept

Gastbeitrag von Sonka E. Mehner

18.09.2026

Weniger Jugendstrafrecht für Heranwachsende, Messerangriffe künftig als Verbrechen: Die Bundesregierung setzt in einem Maßnahmenkatalog auf mehr Härte. Sonka E. Mehner bezweifelt, dass die Verschärfungen tatsächlich mehr Sicherheit bringen.

Strafrecht muss Probleme lösen, nicht Entschlossenheit demonstrieren. Das gilt besonders, wenn der Gesetzgeber unter dem unmittelbaren Eindruck einer erschütternden Tat handelt.

Der nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher-Street-Day am Mittwoch beschlossene Zehn-Punkte-Plan der Bundesregierung ("Maßnahmenplan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus") enthält eine Reihe sinnvoller Ansätze. Dazu gehört insbesondere die Absicht, Gefährdungs- und Radikalisierungserkenntnisse besser zwischen Sicherheitsbehörden und Justiz auszutauschen. Zwei andere Punkte verdienen jedoch eine kritische Betrachtung: die angekündigten Änderungen beim Jugendstrafrecht und die geplante Verschärfung des § 224 Strafgesetzbuch (StGB).

CSD-Attentäter Abdul Ballout, der beim Versuch seiner Festnahme erschossen wurde, war vor seiner Tat im Berliner Tiergarten bereits strafrechtlich auffällig geworden. Im Februar 2022 hatte das Amtsgericht (AG) Tiergarten – Jugendschöffengericht – den damals noch Minderjährigen in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung verurteilt und ihm eine jugendrichterliche Weisung erteilt (Urt. v. 17.02.2022, Az. (265 Js) 395 Ls 22/21 (1425/20)). Ebenfalls noch als Jugendlicher wurde er wegen Raubes verurteilt und musste unter anderem 40 Stunden Freizeitarbeiten ableisten.

§ 105 JGG im Fokus

Am 12. Mai dieses Jahres wurde der inzwischen 19‑Jährige dann vom Jugendschöffengericht am AG Tiergarten als Heranwachsender zu 22 Monaten Jugendstrafe verurteilt – unter anderem wegen Verstößen gegen das Vereinsgesetz sowie wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach §§ 89a Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a (Az. Ls 16/26 jug). 

Die Entscheidung über eine Aussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung wurde für die Dauer von sechs Monaten unter Erteilung mehrerer Auflagen – unter anderem der Pflicht zur Teilnahme an einem Deradikalisierungskurs – zurückgestellt. Möglich ist eine solche "Vorbewährung" auf Grundlage von § 57 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Nachdem all diese Umstände bekannt geworden waren, entbrannte die rechtspolitische Diskussion: Ist die Anwendung des Jugendstrafrechts auf radikalisierte, heranwachsende Gewalttäter angemessen? In den Fokus geriet  § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG), der dies grundsätzlich ermöglicht.

Der 18. Geburtstag ist keine Reifeprüfung

Wie seit Mittwoch nun bekannt ist, will die Bundesregierung künftig das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im JGG stärker verankern und die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ausdrücklich begründen lassen. In der politischen Debatte reicht die Forderung allerdings noch weiter: Jugendstrafrecht solle bei 18- bis unter 21-Jährigen nur noch ausnahmsweise angewandt werden.

Das wäre ein grundlegender Systemwechsel. § 105 JGG enthält heute bewusst kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Erwachsenenstrafrechts. Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Gleiches gilt, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Dafür gibt es einen guten Grund: Der 18. Geburtstag führt nicht über Nacht zu einem abgeschlossenen Reifeprozess. Zwei 19-Jährige können sich in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung erheblich unterscheiden. Genau dem trägt die individuelle Prüfung Rechnung.

Eine ausdrückliche Begründung mag Transparenz schaffen. Sie darf aber nicht zu einer verdeckten Vermutung zugunsten des Erwachsenenstrafrechts werden.

Jugendstrafrecht bedeutet zudem keineswegs, schwere Straftaten nur milde sanktionieren zu können. Bei Heranwachsenden sind bis zu zehn Jahre Jugendstrafe, bei Mord unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 JGG sogar bis zu 15 Jahre möglich. Die Besonderheit liegt vielmehr darin, Persönlichkeit, Entwicklung und die Verhinderung weiterer Straftaten stärker berücksichtigen zu können. Gerade bei jungen Radikalisierten kann ein auf Deradikalisierung und künftige Legalbewährung gerichteter Ansatz besonders wichtig sein.

Hinterher ist jede Prognose einfacher

Vor allem dürfen zwei Fragen nicht vermischt werden: War auf den späteren Attentäter Jugendstrafrecht anzuwenden? Und war es vertretbar, die verhängte Jugendstrafe zunächst nicht zu vollstrecken?

Die erste Frage beurteilt sich anhand seiner damaligen Entwicklung und Tat. Der spätere Anschlag beantwortet sie nicht rückwirkend.

Davon zu trennen ist die Prognose, die der Vorbewährung zugrunde lag. Hier besteht Aufklärungsbedarf: Welche Erkenntnisse über eine fortbestehende Radikalisierung lagen vor? Welche davon kannte das Gericht? Wurden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden weitergegeben? Und wie wurde der Täter während der Vorbewährung begleitet?

Genau hier erscheint ein anderer Punkt des Zehn-Punkte-Plans wesentlich: Gefährdungs- und Radikalisierungserkenntnisse sollen besser zwischen Sicherheitsbehörden und Justiz ausgetauscht werden. Das ist sinnvoll. Ein Gericht kann nur Informationen in seine Prognose einbeziehen, die ihm bekannt sind.

Keine Prognose garantiert künftige Straffreiheit. Sie muss aber auf einer möglichst vollständigen Tatsachengrundlage beruhen. Wenn es daran fehlte, liegt das Problem nicht notwendig in § 105 JGG.

Macht ein Jahr Mindeststrafe wirklich sicherer?

Eine kritische Betrachtung verdient auch die geplante Verschärfung der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB): Nach den Plänen der Bundesregierung soll für bestimmte, insbesondere mit Messern begangene Taten die Mindeststrafe auf ein Jahr steigen. Damit würde aus dem bisherigen Vergehen ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Das hat Folgen über den Strafrahmen hinaus. Nach § 30 StGB können dann insbesondere bereits die versuchte Anstiftung oder die Verabredung zu einer solchen Tat strafbar sein. Die Strafbarkeit wird damit weiter ins Vorfeld verlagert. Für den Versuch selbst ändert sich dagegen nichts: Er ist bei der gefährlichen Körperverletzung schon heute nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar.

Wer einen Menschen mit einem Messer erheblich verletzt, kann bereits heute zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Handelt der Täter mit Tötungsvorsatz, kommen versuchter Totschlag oder – bei Vorliegen entsprechender Mordmerkmale – versuchter Mord in Betracht. Führt die Körperverletzung zu den in § 226 StGB genannten dauerhaften schweren Folgen, greift die schwere Körperverletzung. Stirbt das Opfer, kann § 227 StGB zur Anwendung kommen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welches konkrete Defizit des geltenden Rechts soll die höhere Mindeststrafe beheben?

Wie "gefährlich" ist gefährlich genug?

Hinzuweisen ist auch auf Abgrenzungsschwierigkeiten: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst bereits heute den Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, Nr. 5 die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung". Wenn künftig bestimmte besonders gefährliche Begehungsweisen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden sollen, muss klar sein, wo die neue Schwelle verläuft.

Soll eine konkrete Lebensgefahr erforderlich sein oder genügt eine generell lebensgefährliche Behandlung? Welcher Gefahrengrad ist bei drohenden schweren Gesundheitsschäden erforderlich, und worauf muss sich der Vorsatz beziehen? Das sind keine akademischen Feinheiten. Die Voraussetzungen für den Sprung vom Vergehen zum Verbrechen müssen sich aus dem Gesetz präzise bestimmen lassen.

Anhebung des Strafrahmens ersetzt keine Gefahrenabwehr

Eine höhere Mindeststrafe verhindert keinen terroristischen Anschlag, wenn ein radikalisierter Täter zur Tat entschlossen ist. Das bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber untätig bleiben soll. Der Staat hat die Pflicht, seine Bevölkerung wirksam zu schützen. Gerade deshalb muss die Analyse präzise sein.

Wenn im Fall "Ballout" Informationen nicht bei den zuständigen Stellen ankamen, muss der Austausch verbessert werden. Fehlten erforderliche Befugnisse, muss darüber gesprochen werden. Beruhten Gefahrenprognosen auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage oder scheiterten Deradikalisierungsmaßnahmen, muss auch das aufgearbeitet werden.

Strafrahmen beantworten diese Fragen nicht. Das Strafrecht reagiert auf begangenes Unrecht. Terroristische Anschläge zu verhindern, ist dagegen vor allem Aufgabe der Gefahrenabwehr, funktionierender Zusammenarbeit der Behörden sowie der Prävention und Deradikalisierung.

Ein schreckliches Verbrechen kann Anlass sein, bestehende Strukturen schonungslos zu überprüfen. Neue Gesetze sollten dagegen dort entstehen, wo sie ein nachweisbares Problem lösen – nicht dort, wo sie lediglich Entschlossenheit demonstrieren.

Sonka E. MehnerSonka E. Mehner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht sowie Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Zitiervorschlag

Strafverschärfungen nach CSD-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60915 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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