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Correctiv steht vor Sieg gegen Vosgerau und Mörig: Auf Kon­fron­ta­ti­ons­kurs mit der Rea­lität

von Dr. Felix W. Zimmermann

19.11.2025

Blick auf ein Gästehaus in Potsdam, in dem AfD-Politiker nach einem Bericht des Medienhauses Correctiv im November 2023 an einem Treffen teilgenommen haben sollen

“Nicht die geringste Irritation darüber, dass die Wirklichkeit außerhalb des Sitzungssaals diametral zur eigenen Auslegung steht.”. Foto: jordi2r/Adobe.stock.com

Darf Correctiv von einem "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" schreiben, obwohl es in Potsdam nicht um Ausweisungen ging? Ja, meint das LG Hamburg und blendet dabei die Wirkungen des Artikels auf Medien und Bürger aus.

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Vor der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hieß es am Dienstag erneut Ulrich Vosgerau versus Correctiv. Der Staatsrechtler Vosgerau hat bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen das Recherchemedium geführt, auch Correctiv griff ihn juristisch an. Entsprechend häufig sind sich die jeweiligen Anwälte in den letzten Monaten begegnet. Diesmal bleibt es beim virtuellen Schlagabtausch. Vosgeraus Anwalt Dr. Carsten Brennecke (Höcker Rechtsanwälte) lässt sich via Skype zuschalten, Verbindungsprobleme lassen seine Stimme oft stocken, danach werden Brennecke Sätze im Schnelltempo wiedergeben. Correctiv-Anwalt Thorsten Feldmann sitzt zusammen mit seiner Kollegin Dr. Wiebke Fröhlich (JBB Rechtsanwält:innen) im Saal.

Während es bei den vorherigen Rechtsstreitigkeiten eher um Nebensächlichkeiten ging, steht an diesem Tag eine Kernaussage des Correctiv-Berichts auf dem Prüfstand – und zwar die Formulierung "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger", die sich am Ende des Berichts findet. 

Große und kleine Medien dieses Landes und viele Bürger verstanden dies offenbar so, dass in Potsdam tatsächlich die Ausweisung oder Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund geplant wurde, und schrieben es genauso oder ähnlich auf. Zu nennen sind etwa ARD, ZDF, t-online, SPIEGEL, taz, der Verfassungsblog, prominente Anwälte. Auch LTO berichtete von Abschiebungsplänen gegenüber Deutschen. Die Folge dieser Berichterstattungswelle: In der Bevölkerung verbreitete sich in Windeseile die Vorstellung, dass eingebürgerte Nachbarn, Freunde und Kollegen ausgewiesen und abgeschoben werden sollen. 

Faktisch kein Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger

Allerdings: In Potsdam wurde über die Ausweisung und Abschiebung deutscher Staatsbürger nicht einmal diskutiert, geschweige denn ein entsprechender Plan vorgestellt. Dies hat Correctiv in anderen Gerichtsverfahren selbst eingeräumt. Es sei "zutreffend", dass in Potsdam nicht über rechtswidrige Abschiebungen diskutiert wurde. Im "Gegenteil" habe der Rechtsextremist Martin Sellner, der den Remigrationsplan vorstellte, die deutsche Staatsbürgerschaft "ausdrücklich als juristische Sperre für eine Ausweisung anerkannt", so die Aussage von Correctiv in einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg am 19. Februar 2024 (Az. 324 O 61/24).

Zahlreiche Medien und Privatpersonen, die dem Correctiv-Bericht Ausweisungspläne gegenüber Deutschen entnahmen und dies als Tatsachenbehauptung weiterverbreiteten, verloren Gerichtsprozesse vor dem LG Hamburg. 

Erst danach verklagten Ulrich Vosgerau sowie der Organisator des Treffens Gernot Mörig auch Correctiv selbst auf Unterlassung. Die spannende Frage des Tages: Wird das LG Hamburg den Correctiv-Bericht selbst als mit- oder hauptverantwortlich für die fehlerhafte Berichterstattung andere Medien sehen? Oder kommt es zu dem Schluss, dass die anderen Journalisten den Correctiv-Bericht nicht gut genug gelesen haben?

Rechtsdogmatisch hat das LG zu entscheiden, ob in der Formulierung "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine zulässige Meinungsäußerung zu sehen ist.

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Wie grenzt man Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen ab?

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind, also wahr oder unwahr sein können. Gegen unwahre Behauptungen können von Berichterstattung Betroffene vorgehen, wenn diese ihr Persönlichkeitsrecht nennenswert beeinträchtigt.

Meinungsäußerungen sind hingegen  Stellungnahmen des Dafür- und Dagegenhaltens. Sie können in Augen anderer völlig übertrieben, absurd oder abwegig erscheinen – all das macht sie nicht rechtlich unzulässig. Nur, wenn es für die Meinung gar keine Tatsachengrundlage gibt bzw. keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen gibt, kann sie verboten werden. Ansonsten kann eine Meinung auch als Beleidigung unzulässig sein. 

Gericht sieht Meinungsäußerung

Gleich zu Beginn schilderte der Berichterstatter Dr. Christopher Sachse in akribischer Textanalyse, wie die Kammer den Correctiv-Text und die entsprechenden Passagen versteht. Schließlich kommt er zu dem Schluss, es könne klar zwischen wortgetreuen Zitaten, Faktenschilderungen und Bewertungen unterschieden werden. Auch aufgrund der Positionierung im Epilog werde im Kontext deutlich, dass es sich bei der Formulierung "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" um eine Bewertung handele.

Auch wenn es keine tatsächlichen Ausweisungspläne gebe, dürfe der Begriff als einordnende Meinungsäußerung verwendet werden, da Sellners rechtsextremistische Ideen als Tatsachengrundlage für eine derartige gleichsetzende Einordnung ausreichten. Die Aussage sei also rechtlich nicht zu beanstanden.

Correctiv-Anwalt Feldmann sagte hiernach, an Richter Dr. Sachse gerichtet, es sei eine "Wohltat", dass endlich einmal jemand deutlich mache, "was für faktische Schilderungen gibt es im Artikel und was ist Wertung". Feldmanns Beglückung ist nachvollziehbar. Hatte doch – soweit ersichtlich – außerhalb des Correctiv-Kosmos bislang niemand die These vertreten, dass sich gerade dieser Correctiv-Bericht durch eine klare Trennung zwischen Meinung und Tatsachenäußerung auszeichnen würde. Vielmehr wurde das Gegenteil kritisiert – und nicht nur von rechten Medien. Der Artikel produziere Unklarheit (SPIEGEL), sein Stil lasse sich vom Inhalt nicht trennen (FAZ), es gebe Fehlerhaftes, Missverständliches und zu viel "Peng!" (SZ). Auch die streitgegenständliche Formulierung ist eingebettet in Äußerungen von tatsächlichem Gehalt ("Treffen", "Spenden") und zwar in einer Passage, die die zentralen Erkenntnisse der Recherche zusammenfasst, was ihrer Qualifizierung als Meinungsäußerung eher entgegenstehen dürfte.

Die streitgegenständliche Passage im Kontext

"Es bleiben zurück:

Ein rechtsextremer Zahnarzt, der sein konspiratives Netzwerk offenlegte; ein Treffen von radikalen Rechtsextremen mit Vertretern der Bundes-AfD; ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen. Die Offenlegung mehrerer potenzieller Spender für Rechtsextremismus aus dem gehobenen Bürgertum; ein Verfassungsrechtler, der juristische Methoden beschreibt, um demokratische Wahlen systematisch anzuzweifeln; ein Landtagsfraktionsvorsitzender der AfD, der Wahlspenden an der Partei vorbei organisieren will; und ein Hotelbesitzer, der etwas Geld einnehmen konnte, um seine Kosten zu decken."

Doch klar wurde am Dienstag in Hamburg: Was andere über die Berichterstattung denken und wie sie diese deuten, ist der Pressekammer am LG gleichgültig. Die zentrale Argumentation der Kläger, es sei empirisch bewiesen, dass die Ausweisungs-Aussage als Tatsachenbehauptung verstanden wurde, wischte sie schnell beiseite.

Lippenbekenntnisse zur Rezeption anderer Medien

Zwar betonte Richter Sachse, die Kammer würde "natürlich" und "durchaus" berücksichtigen, wie andere Medien die Berichterstattung aufnehmen. Dabei handelte es sich aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Denn sofort im Anschluss stellte der Berichterstatter die These auf, dass nicht einmal Aussagen von Medien, sie hätten sich auf die Correctiv-Berichterstattung verlassen, ein Beleg dafür seien, dass die Ausweisungs-Passage im Correctiv-Bericht als Tatsachenbehauptung verstanden worden sei. Denn dabei handele es sich um "interessengeleitetes Verteidigungsvorbringen" dieser Medien. Im Klartext: Das Gericht meint, andere Medien würden als Ausrede nur deswegen auf Correctiv verweisen, um sich der eigenen Haftung zu entziehen.

Das ist in dreifacher Hinsicht nicht überzeugend. Erstens führt das Argument, etwas von einem anderen Medium abgeschrieben zu haben, gar nicht zum Wegfall der Haftung, weswegen ein solcher Einwand aus Rechtsverteidigungsgründen sinnlos ist. Zweitens haben fast alle Medien schon in der Berichterstattung deutlich gemacht, hier Rechercheergebnisse von Correctiv wiederzugeben. Schließlich handelte es sich ja um eine exklusive Correctiv-Geschichte – woher sonst sollten sie ihre Informationen haben? Drittens – und das ist zentral – weicht die Pressekammer mit dem Ausreden-Einwand der entscheidenden Frage aus: Wie sind denn all diese Medien darauf gekommen, dem Correctiv-Artikel die Tatsache zu entnehmen, dass es um die Ausweisung deutscher Staatsbürger ging? Glaubt das LG Hamburg, dass von der ARD bis zur taz alle oben genannten Medien und Personen mutwillig falsch über das Treffen berichtet haben? Oder attestiert es ihnen ein ungenügendes Textverständnis?

Ohne Rücksicht auf die Wirkung

Dass das Gericht sich der Frage entziehen will, welche Verantwortung die Correctiv-Berichterstattung hat, wurde auch an einer anderen Stelle deutlich. Dr. Sachse erklärte, warum es aus seiner Sicht nicht widersprüchlich sei, dass Verbote zu Ausweisungs-Aussagen gegen die Tagesschau, das heute-journal oder den SWR verhängt werden, nicht aber gegen Correctiv selbst. Dies sei kein Widerspruch, weil in den Beiträgen der anderen Medien die weiteren Fakten aus dem Correctiv-Artikel gefehlt hätten. Daher würden sich die Aussagen der anderen Medien als Tatsachenbehauptung lesen, die Correctiv-Aussage aber als Wertung. 

Dogmatisch eigentlich valide argumentiert, doch es hätte sich dem Gericht auch an dieser Stelle die Frage aufdrängen müssen, wieso denn trotzdem all diese Medien dem Artikel als zentrale Kernaussage entnahmen, dass es um die Ausweisung oder Abschiebung deutscher Staatsbürger ging. Erstaunlicherweise lässt sich selbst der eigenen Dokumentar-Inszenierung von Correctiv im Theater entnehmen, dass die Ausweisung von Staatsbürgern als maßgebliches Recherche-Ergebnis beim Leser hängenbleibt ("Hä, aber ich dachte darum ging’s doch?!").

Das Maß der Dinge: Der "verständige Durchschnittsleser"

Üblicherweise ist es ein Lob an Richter, wenn sie sich von ihren eigenen Überzeugungen leiten lassen. Denn sie sollen ja gerade unabhängig urteilen. Doch im Äußerungsrecht geht es auf der ersten Stufe, nämlich der Frage, welchen Aussagegehalt eine Berichterstattung vermittelt, nicht darum, wie ein Richter diese wahrnimmt. Die Richter haben vielmehr das Verständnis des "verständigen Durchschnittslesers" zugrunde zu legen. In ihn muss sich der Richter hineinversetzen. 

Dies ist naturgemäß eine schwierige Aufgabe. Zum einen, weil es sich natürlich um eine fiktive Figur handelt und es "den" Durchschnittsleser nicht gibt. Der eine liest einen solchen Artikel zwischendrin in der Bahn, der andere sorgfältiger beim Frühstück, der nächste scrollt nur drüber und liest einzelne Passagen. Und so kommt es, dass Presserichter in der Regel Artikel nur an sich selbst messen können. 

Wenn nun aber neben zahlreichen Privatpersonen auch Textprofis, nämlich Journalisten, einem Text eine bestimmte Tatsachenbehauptung entnehmen, müsste es einem Richter zu denken geben, ob seine entgegenstehende Auslegung möglicherweise am Durchschnittsleser vorbeigeht. 

Dass Correctiv-Anwalt Feldmann behauptet, es hätten nur vereinzelte Medien den Artikel falsch wiedergegeben, und demgegenüber von "tausend" anderen Artikeln spricht, ohne auch nur einen einzigen vorzulegen, ist raffiniert. Vom LG Hamburg darf man aber eine vertiefte Befassung mit dieser breiten Rezeption des Correctiv-Beitrags erwarten. Denn dass ein solch breites Fehlverständnis nur auf Lesefehler zurückzuführen sein soll, ist nicht plausibel. Dass es überhaupt nichts mit der Art und Weise der Correctiv-Darstellung zu tun haben soll, grenzt sogar an Realitätsverweigerung. 

Die Richter zeigten indes nicht die geringste Irritation darüber, dass die Wirklichkeit außerhalb des Sitzungssaals diametral zur eigenen Auslegung steht.

LG Berlin II erkennt Wirkung an

Die 2. Kammer des Landgerichts Berlin II ging vor einiger Zeit einen anderen, überzeugenderen Weg: Sie nahm die Wirkung des Artikels auf Dritte zur Kenntnis und konstatierte zutreffend, dass der Artikel von Correctiv bei vielen Lesern und vor allem unter Journalisten den "falschen Eindruck" erweckt habe, in Potsdam sei ein "Masterplan" entworfen worden, der "auf die Ausweisung auch von deutschen Staatsangehörigen" ziele. Entsprechend gebe es tatsächliche Anknüpfungstatsachen, die die Meinung, dass Correctiv lüge, rechtfertige. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit hat das LG Berlin II nicht gesagt, dass die Aussage von Correctiv auch unzulässig ist. Es hat aber die unbestrittene Wirkung des Artikels zur Kenntnis genommen und, soweit erforderlich, in der Entscheidung verarbeitet.

Wenn hingegen ein Gericht die breite Rezeption einer Äußerung nur pro forma erwähnt, sie dann aber unberücksichtigt lässt und nur auf die eigene Auslegung im sprichwörtlichen "Elfenbeinturm" verlässt, läuft im Äußerungsrecht etwas grundlegend schief.

Das LG hat die Urteilsverkündung für den 19. Dezember anberaumt. Die Vorsitzende Richterin Kristina Feustel erklärte am Ende der Verhandlung, man werde mit den Argumenten "natürlich wie immer nochmal schwanger gehen". Übersetzt heißt dies für verständige Durchschnittsprozessbeobachter: Das Urteil steht fest. Und hier: Correctiv gewinnt.

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Correctiv steht vor Sieg gegen Vosgerau und Mörig: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58658 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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