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Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld: So berechnen Arbeit­geber richtig

Gastbeitrag von Marcus Bertz und Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C)

22.05.2020

Kurzarbeit und Geld (Symbol)

Dominik Neudecker - stock.adobe.com

Viele Unternehmen beantragen in der Coronakrise Kurzarbeitergeld. Berechnen muss das der Arbeitgeber. Welche Sonderregeln gelten jetzt? Und was ist mit den vielen Feiertagen im Mai und Juni?

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Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, dient das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu, die Arbeitnehmer vor Entlassungen zu schützen. Anstelle des vollen Lohns zahlt der Arbeitgeber im Extremfall nur das KUG. Das KUG und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.

Berechnet der Arbeitgeber das KUG falsch, muss er zu viel gezahlte Beträge einschließlich der erstatteten Arbeitgeberbeiträge zurückzahlen. Das überzahlte KUG kann er sich nicht von den Arbeitnehmern zurückholen. Nicht die Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber trägt also das wirtschaftliche Risiko für die richtige KUG-Berechnung.

Die Formel: Leistungssatz x Nettoentgeltdifferenz

Hat der Arbeitgeber das KUG an die Arbeitnehmer ausgezahlt, muss er dessen Erstattung und die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen. Die BA stellt die dazu erforderlichen Unterlagen, also den KUG-Antrag, die KUG-Abrechnungsliste und die KUG-Berechnungstabellen, auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die Höhe des KUG berechnet sich nach der Formel Leistungssatz x Nettoentgeltdifferenz.

Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich, indem man das pauschalierte Netto-Entgelt aus dem Ist-Entgelt vom pauschalierten Netto-Entgelt aus dem Soll-Entgelt abzieht. Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonat verdient hätte. Dem Soll-Entgelt sind somit das laufende Arbeitsentgelt und die laufenden Zulagen, z.B. Erschwerniszulagen, sowie vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge hinzuzurechnen.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der Mehrarbeitszuschläge, und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Auszahlung der Jubiläumsprämie oder des Urlaubsgelds wirkt sich also nicht auf das KUG aus.

Was gehört zum Ist-Entgelt?

Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich erzielt hat. Dies schließt auch und vor allem die Mehrarbeitsvergütung ein. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Arbeitgeberzuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Ist-Entgelt und zum KUG zahlt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist laufendes Arbeitsentgelt, das zwar während des KUG-Zeitraums ausgezahlt wird, mit dem der Arbeitgeber aber eine vor dem KUG-Zeitraum liegende Arbeitsleistung honoriert. Vor dem KUG-Zeitraum geleistete Arbeit führt für den Arbeitnehmer also nicht zu Nachteilen beim KUG.

Demgegenüber erhöht sich das Ist-Entgelt durch sämtliche Entgeltausfälle, die nicht auf dem kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall beruhen. Hierzu gehören vor allem die vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigungen an solche Arbeitnehmer, die sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben oder wegen coronabedingter Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zuhause betreuen müssen.

Corona-Sonderregeln beim Hinzuverdienst

Vor der Coronakrise galt: Waren die Arbeitnehmer bereits vor dem KUG-Zeitraum einer Nebenbeschäftigung nachgegangen, wurde der daraus erzielte Hinzuverdienst nicht ihrem Ist-Engelt aus der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet . Wurde die Nebenbeschäftigung dagegen erst während des KUG-Zeitraums aufgenommen, war der daraus erzielte Hinzuverdienst dem Ist-Entgelt in voller Höhe hinzuzurechnen.

Nunmehr gilt für während des KUG-Zeitraums aufgenommene Nebenbeschäftigungen Folgendes: In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 darf KUG-unschädlich in jedem Beruf hinzuverdient werden. Die Verlautbarung des Bundesrats, dass die neue Hinzuverdienstregelung erst ab 1. Mai 2020 gelten solle, widerspricht dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales (das Sozialschutz-Paket II war bei Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht). Mit dem Sozialschutz-Paket II wird außerdem die erst kurz zuvor mit dem Sozialschutz-Paket I eingeführte Unterscheidung zwischen systemrelevanten und nicht-systemrelevanten Tätigkeiten bereits wieder aufgehoben. Die neue Hinzuverdienstregelung gilt also für alle Berufe.

Zu beachten ist aber, dass sich der Hinzuverdienst aus der Nebenbeschäftigung nur insoweit nicht KUG-schädlich auswirkt, als er zusammen mit dem KUG und dem Ist-Entgelt das Soll-Entgelt aus der Hauptbeschäftigung nicht übersteigt. Der überschießende Betrag wird dagegen vollständig dem Ist-Entgelt hinzugerechnet.

Höhere Leistungssätze während der Coronakrise

Aus den ermittelten Bruttoentgelten lässt sich regelmäßig anhand der KUG-Berechnungstabelle das jeweilige Nettoentgelt, mithin das Soll- und Ist-Entgelt ablesen, dessen Differenz das auszuzahlende KUG darstellt. In der Tabelle enthalten sind die pauschalierten Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsabgaben.

Dies gilt allerdings nicht, soweit der Arbeitnehmerehegatte das steuerliche Faktorverfahren zur Abbildung der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer bereits in der jeweiligen monatlichen Abrechnung gewählt hat. In diesen Fällen ist das zutreffende KUG durch Angabe des Faktors auf dem Abrechnungsbogen der maschinellen Berechnung durch die BA vorbehalten.

Es gibt zwei Leistungssätze. Der erhöhte und von der BA so genannte Leistungssatz 1 gleicht 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz aus und gilt für alle Arbeitnehmer mit Kindern. Alle anderen Arbeitnehmer erhalten den Leistungssatz 2. Dieser gleicht 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz aus. Die Politik hat erkannt, dass die Leistungssätze gerade Arbeitnehmer mit geringem Einkommen in arge Bedrängnis bringen können. Mit dem Sozialschutz-Paket II steuert sie daher gegen: Arbeitnehmer, die zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit sind, erhalten ab dem 4. Monat des KUG-Bezugs 77 bzw. 70 Prozent und ab dem 7. Monat 87 bzw. 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Um insbesondere in den ersten Monaten einen Anreiz für arbeitgeberseitige Zuschüsse zu schaffen, hat der Deutsche Bundestag nunmehr mit dem Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (keine Sozialversicherungspflicht) bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei zu stellen.

Damit wurde auch die ablehnende Auffassung des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 entschärft, den am. 3. April eingeführten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von max. 1.500 Euro mangels "zusätzlicher Arbeitgeberleistung" als Aufstockung des KUG verwenden zu können. Die Regelung schafft, entsprechende Liquidität des Arbeitgebers vorausgesetzt, nunmehr die Möglichkeit die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auf Seiten der Arbeitnehmer abzumildern.  

Achtung bei Feiertagen während der Kurzarbeitsphase

Schwierigkeiten bereitet die KUG-Berechnung gerade in den Monaten April bis Juni wegen der zahlreichen Feiertage in dieser Zeit. Aufgrund gesetzlicher Fiktion wird der Arbeitsausfall an einem gesetzlichen Feiertag während eines KUG-Zeitraum allein als solcher aufgrund des Feiertages fingiert. Damit hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter so zu stellen, wie er ohne den gesetzlichen Feiertag stünde. Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist dies ein Entgeltanspruch in Höhe des sonst bezogenen KUG.

Aus lohnsteuerlicher Sicht folgt hieraus aber lediglich einen Bruttoanspruch, da die Norm zwar eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers verhindern, diesen aber keinen Effektivlohn zusichern will. Anders als etwa beim KUG ordnet der Gesetzgeber gerade nicht die Steuerfreiheit der Zahlung an, sondern belässt es bei der Steuerpflicht und damit der Einbehaltungs- und Abführungspflicht an der Quelle durch den Arbeitgeber.

In letzter Konsequenz stehen Arbeitnehmer daher an gesetzlichen Feiertagen während einer Kurzarbeitsphase finanziell schlechter da, als ohne diese. Arbeitgeber hingegen sollten dieser Besonderheit aufgrund ihrer Haftung besondere Beachtung schenken.

Arbeitgeber tragen Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung

Während im KUG-Zeitraum der Beitragszuschuss zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung aus dem Ist-Entgelt auf den Arbeitgeberanteil beschränkt ist, hat der Arbeitgeber davon abweichend den auf das fiktive Entgelt entfallenen Beitragszuschuss in Höhe des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils zu tragen. Die beabsichtigte Entlastung des Arbeitnehmers führt damit zu einer deutlichen Mehrbelastung für den Arbeitgeber.

Mit dem KUG hilft die BA Unternehmen und Arbeitnehmern in der Coronakrise auf unbürokratische Weise. Die Politik hat diese Hilfe durch die Sozialschutz-Pakete I und II erheblich verstärkt. Das ist gut und richtig.

Allerdings gilt auch weiterhin: Unternehmen müssen bei der Beantragung von KUG besondere Sorgfalt walten lassen. Schleichen sich Berechnungsfehler über mehrere Monate und bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern ein, drohen erhebliche Rückforderungen der BA. Diese können das Unternehmen in einer Phase belasten, in der es seine liquiden Mittel dringend für das Wiederhochfahren seines Geschäfts und nicht für das Ausbügeln von Fehlern aus der Vergangenheit benötigt.

Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.), Dipl.-Verwaltungswirt (FH), Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) ist Rechtsanwalt bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München und Autor zahlreicher Publikationen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Marcus Bertz, Diplom-Verwaltungswirt (FH), ist Rechtsanwalt bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin.

Beide Autoren sind Mitglieder der bei Luther gebildeten Taskforce Corona.

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Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41691 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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