Der deutsche Gesetzgeber darf die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht einfach 1:1 umsetzen – Vorfälle wie der Corona-Ausbruch bei Tönnies zeigen deutlich, dass der Anwendungsbereich bisher keinen ausreichenden Schutz bietet.
Dass der Whistleblower Edward Snowden 2013 mit seinen bahnbrechenden Enthüllungen auf die Massenüberwachung durch Geheimdienste aufmerksam machte, sensibilisierte die Öffentlichkeit für den Wert, den Whistleblower für eine demokratische Gesellschaft haben. Dies mündete im Jahre 2019 in einer neuen EU-Richtlinie. Die sogenannte Whistleblowing-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU) 2019/1937) soll Menschen, die der Öffentlichkeit Missstände offenlegen, künftig europaweit vor Repressalien schützen. Deutschland muss sie bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen. Aber reicht der durch eine wortlautgetreue Umsetzung der Richtlinie vermittelte Schutz aus?
Bei der Beantwortung dieser Frage kann ein Gedankenspiel helfen. Ein Blick auf den Tönnies-Konzern nach Rheda-Wiedenbrück zeigt, dass ein solches Szenario mitten in der Corona-Pandemie sehr realitätsnah ist. Dort wurde einer Mitarbeiterin eines Subunternehmens gekündigt, weil sie ein Video aus der Kantine des Schlachtbetriebs veröffentlichte, das wohl Verstöße gegen die nordrhein-westfälischen Infektionsschutzverordnungen zeigte.
Whistleblowing in der Pandemie
Stellen Sie sich also vor, es ist eine globale Pandemie, aber ein Betrieb ignoriert sie. Vor den Türen des Betriebs sind bereits mehrere Tausend Menschen an den Folgen dieser Pandemie verstorben. Hinter den Türen, die der Öffentlichkeit verschlossen sind, arbeiten trotzdem Hunderte im Akkord – eng an eng und ohne Schutzmasken. Hinter diesen Türen könnte ein (womöglich symptomfreier) Infizierter zum Superspreader werden. Bei einem Ausbruch drohte dem ganzen Landkreis ein Lockdown.
Stellen Sie sich vor, dass die für diesen Landkreis verantwortlichen Behörden genau dieses Ereignis durch eine Verordnung verhindern wollen; dass diese Behörden aber blind dafür sind, was hinter den Türen des Betriebs geschieht, der die Stadt wirtschaftlich am Leben hält. Doch nun veröffentlicht eine Mitarbeiterin des Betriebs ein Video, das die rechtswidrigen Bedingungen im Betrieb offenlegt – und die Behörden können deshalb das Schlimmste gerade noch verhindern.
Das Whistleblower-Netzwerk und diverse andere zivilgesellschaftliche Organisationen betonen, dass Rechtssicherheit für Whistleblower in solchen Situationen essentiell ist. Wenn nicht (im Zweifel auch für Laien erkennbar) eindeutig geregelt ist, dass sie umfassend vor Sanktionen – auch arbeitsrechtlicher Natur – geschützt sind, dann schreckt das potentielle Whistleblower ab. Die Türen zum oben genannten Betrieb blieben womöglich verschlossen. Und die Infektionsgefahr bliebe im Verborgenen, bis sie explodiert.
Das in Deutschland geltende Arbeitsrecht bietet diese erforderliche Rechtssicherheit aber gerade nicht – auch den Tönnies-Fall konnte man eher als "arbeitsrechtliche Gratwanderung" bezeichnen. Könnte aber die Whistleblowing-Richtlinie – ins deutsche Recht umgesetzt –Rechtssicherheit schaffen?
Wer Menschenleben retten kann, wird geschützt…
Eine summarische Anwendung der Whistleblowing-Richtlinie auf das obige Gedankenspiel ist ernüchternd. Denn: Während sie bemüht ist, Whistleblower umfassend vor Repressalien zu schützen, ist ihr Anwendungsbereich genauso zerklüftet wie das europäische Kompetenzgefüge.
Wer als Whistleblower Rechtsverstöße offenlegt, also Informationen über die Verstöße der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b Var. 3 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen umfassend vor Repressalien geschützt – das umfasst gem. Art. 19 lit. a auch den Schutz vor Kündigungen und vergleichbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b i) der Richtlinie darf ein Whistleblower einen Verstoß der Öffentlichkeit sofort zugänglich machen, ohne zuvor interne oder externe Meldekanäle zu aktivieren, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, so etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens. Der 80. Erwägungsgrund der Richtlinie konkretisiert hierbei, dass ein solcher hinreichender Schaden etwa in einer bevorstehenden irreversiblen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person bestehen kann.
…aber nicht wenn es um Infektionsschutz geht?
Das klingt doch erstmal gut: Wer durch eine Offenlegung eines Verstoßes gegen Infektionsschutzverordnungen einen massiven epidemischen Ausbruch verhindert, kann Menschenleben retten. Somit verteidigt er öffentliche Interessen, die so schwer schwiegen, dass sie eine sofortige Offenlegung gem. Art. 15 Abs. 1 lit. b i) der Richtlinie rechtfertigen würden.
Allerdings: Die Whistleblowing-Richtlinie findet auf Verstöße gegen Infektionsschutzverordnungen wohl keine Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Nr. 1 lit. 1 bietet die Whistleblowing-Richtlinie nur Schutz, wenn die öffentlich gemachten Verstöße in den unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie definierten Anwendungsbereich fallen. Dort heißt es, dass die Verstöße erstens in einen der aufgelisteten Sachbereiche und zweitens in den Anwendungsbereich eines der im Anhang der Richtlinie aufgezählten Rechtsakte fallen muss. Gut: Die öffentliche Gesundheit ist unter Art. 2 Abs. 1 lit. a viii) der Richtlinie aufgezählt. Schlecht: Nun geht das große Wühlen durch die mehr als einhundert im Anhang aufgeführten Sekundärrechtsakte los.
Unter dem mit Art. 2 Abs. 1 lit. viii) der Richtlinie korrespondierenden Punkt H des Anhangs findet man ein buntes Potpourri an Sekundärrechtsakten (Sicherheitsstandards für Organspenden und für Arzneimittel, Patientenrechte usw.), aber nichts zur Pandemiebekämpfung. Für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verweist der 21. Erwägungsgrund sogar auf einen anderen Sekundärrechtsakt und somit auf interne und externe sektorspezifische Meldeverfahren – gerade nicht auf eine Offenlegung an die Öffentlichkeit.
Wenn der im Gedankenspiel konstruierte Whistleblower sich vor seiner Offenlegung also gefragt hätte, ob er vor einer Kündigung geschützt ist, hätte ihn die Whistleblowing-Richtlinie– nach einer Tiefenfahrt durch das europäische Sekundärrecht, die schon für Juristen nicht ohne Tücken ist – wohl verwirrt und ernüchtert hinterlassen.
Der deutsche Gesetzgeber muss Schutzlücken schließen
Dass die Whistleblowing-Richtlinie nur sehr lückenhaften Schutz vermittelt, ist dabei nicht die Schuld des Unionsgesetzgebers: Die Union hat gem. Art. 4 Abs. 2 lit. k des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) im Bereich der öffentlichen Gesundheit lediglich eine geteilte Zuständigkeit für "gemeinsame Sicherheitsanliegen". Gem. Art. 168 Abs. 5 AEUV ist für die Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren jegliche binnenmarktrechtliche Harmonisierung ausgeschlossen.
Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten ist das Tönnies-inspirierte Gedankenspiel also ein aktuelles Beispiel für einen allgemeinen Befund: Wollen wir als Gesellschaft Whistleblowern den Schutz und die Rechtssicherheit vermitteln, die sie benötigen, muss der deutsche Gesetzgeber die Schutzlücken füllen, die der europäische ihm hinterlassen hat.
Der deutsche Gesetzgeber sollte sich deshalb nicht mit einer "1:1"-Umsetzung – und somit einem undurchschaubar segmentierten Whistleblower-Schutz – begnügen. Stattdessen sollte er über die (Mindest-)Vorgaben der Richtlinie hinausgehen und ihre Umsetzung zum Anlass nehmen, um ein bereichsübergreifendes, einheitliches und umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz zu erlassen. Nur so könnten sich Whistleblower sicher sein, dass die Gesellschaft ihren Mut nicht sanktioniert, sondern anerkennt.
Christian Thönnes ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Dort koordiniert er das "Projekt Zivilcourage", das initiiert wurde, um den rechtlichen Schutz für Whistleblower umfassend zu verbessern.
Deutschland muss EU-Richtlinie umsetzen: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42285 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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