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Debatte über Corona-Lockerungen: "Geimpfte könnten Thea­ter­be­suche ein­klagen"

Interview von Annelie Kaufmann

06.04.2021

Besucher eines Kinos mit Mundschutz und Abstand zueinander.

xartproduction - stock.adobe.com

Die Länder sollen bald über Lockerungen der Coronaregeln für Geimpfte entscheiden. Warum verfassungsrechtlich mehr geboten ist, als der Bundesgesundheitsminister bisher vorschlägt, erklärt Steffen Augsberg im Interview.

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Herr Professor Augsberg, über "Privilegien" für Geimpfte wird schon seit Monaten diskutiert. Bisher war das ziemlich hypothetisch, jetzt aber hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigt, bis Anfang Mai könnten zwanzig Prozent der Bevölkerung geimpft sein – und er hat Lockerungen angekündigt. Finden Sie das richtig?

Herr Spahn hat völlig zu Recht gesagt, Geimpfte sollten so behandelt werden wie jemand, der einen negativen Test gemacht hat. Das wäre eine vernünftige Vorgehensweise, wir sollten das Testen und die Immunität – durch Impfung oder nach überstandener Krankheit – gleichzeitig in den Blick nehmen. Um "Privilegien" geht es dabei nicht: Die aktuellen Einschränkungen der Grundrechte sind nur angesichts des Infektionsrisikos gerechtfertigt. Bislang sprechen alle Studien dafür, dass die Infektiosität bei geimpften bzw. genesenen Personen zumindest massiv reduziert ist. Wenn man aber in diesem Sinne immun ist oder einen aktuellen negativen Test vorweisen kann, ist die Wahrscheinlichkeit, dass man zur Ausbreitung von Covid19 beiträgt, doch sehr gering – und dann müssen infektionsschutzbasierte Einschränkungen zurückgenommen werden.

Es ist allerdings noch nicht klar, wie der Impfstatus oder ein negativer Test nachgewiesen werden soll – in Berlin etwa gibt es Überlegungen, Restaurantbesuche zu ermöglichen, wenn eine App per automatisierter Videoüberprüfung bestätigt hat, dass der Test richtig durchgeführt wurde und negativ ist. Das klingt kompliziert, oder?

Ja, man braucht natürlich einen Nachweis und am besten eine gute technische Lösung. Daran arbeitet etwa die WHO. Das US-Magazin Time hat gerade beschrieben, wie die Pockenimpfung Ende des 19. Jahrhunderts kontrolliert wurde – etwa, indem man die Impfnarbe am Oberarm vorzeigte. Das entfällt natürlich heute. Aber notfalls muss eben vorerst der Impfausweis reichen oder ein Schnelltest an der Theaterkasse vorgezeigt werden. Jedenfalls kann es nicht sein, dass wir Grundrechtsbeschränkungen nicht zurücknehmen, nur weil der Nachweis fehlt.

Prof. Steffen Augsberg

"An Maskenpflicht müssen sich Geimpfte weiter halten"

Also sollten zum Beispiel Quarantäneregelungen, Ausgangssperren und Kontaktverbote für Geimpfte schon jetzt nicht mehr gelten?

Teilweise gibt es sogar schon Ausnahmeregelungen, die baden-württembergische Quarantäneverordnung sieht etwa Ausnahmen für Personen vor, die eine Covid19-Infektion hinter sich haben. In Hessen und Sachsen gab es kurzzeitig ähnliche Vorschriften; in den meisten Verordnungen ist das aber nicht mehr oder noch nicht geregelt. Meiner Meinung nach liegt auf der Hand, dass solche Verordnungen, in denen es ja um sehr weitgehende Maßnahmen geht, verfassungswidrig sind, wenn sie keine Ausnahmen vorsehen. Hier müssen die Verordnungsgeber schnell aktiv werden. Und wenn sie das nicht tun, müssen die Gerichte einschreiten. 

Wie sieht es bei der Maskenpflicht und bei Abstandsgeboten aus - kann man von Geimpften verlangen, dass sie sich weiter daran halten? 

Es wäre vermutlich schon merkwürdig, wenn in bestimmten Situationen – etwa im öffentlichen Nahverkehr – einige wenige Menschen keine Maske tragen. Die Befürchtung, dass andere sich dann ebenfalls nicht mehr an die Regeln halten, ist nachvollziehbar. Deshalb halte ich es für vertretbar, dass sich alle an Maskenpflicht und Abstandsgebote in Menschenmengen halten müssen – aber das sind eben auch vergleichsweise geringfügige Eingriffe. 

"Bei der Sicherheitspolitik war Karlsruhe nicht so zurückhaltend"

Solange Cafés, Kneipen und Theater weiterhin geschlossen bleiben, müssen Geimpfte aber weiterhin auf vieles verzichten, oder?

Ja. Aber erstens werden sicher bald immer mehr Betreiber von Gaststätten und kulturellen Einrichtungen verlangen, dass sie zumindest für Geimpfte öffnen dürfen – und das muss auch möglich sein, wenn sie ein gutes Konzept vorlegen. Und zweitens könnten auch Geimpfte ihre Rechte geltend machen. Zwar ist der Staat nicht verpflichtet, mir einen Theaterbesuch zu ermöglichen – aber er darf ihn eben auch nicht ungerechtfertigt verbieten. Ich denke, Geimpfte könnten mit guten Aussichten klagen, wenn die Verordnungen weiterhin keine Möglichkeiten vorsehen, Einrichtungen zu öffnen.

Ein erster solcher Fall liegt aktuell beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Ein Restaurantbetreiber in einem Altenheim hat eine Sondergenehmigung beantragt, um für die mittlerweile geimpften Bewohner wieder zu öffnen. Die Behörden lehnten ab und das Verwaltungsgericht Freiburg und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben diese Entscheidung bestätigt. Der Betreiber hat nun Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Diese Entscheidungen fand ich wirklich erstaunlich. Denn in Juristenkreisen gab es eine erstaunlich einhellige Meinung, dass man diese massiven Beschränkungen nicht aufrechterhalten kann, wenn das Risiko von Infektionen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich reduziert ist. Dass die Verwaltungsgerichte auf das Robert Koch-Institutverweisen, den Sicherheitstrumpf spielen und mit einem verschwindend geringen Restrisiko argumentieren, ist juristisch unterkomplex. Interessant ist aber, dass in Karlsruhe nun nicht nur der Betreiber klagt, sondern auch ein Bewohner – es wird also nicht nur um die Berufsfreiheit der Betreiber gehen, sondern auch um die allgemeine Handlungsfreiheit der Geimpften, die das Angebot nutzen wollen. 

Für wie aussichtsreich halten Sie den Fall?

Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht bald eine klare Entscheidung fällt. Es ist unverständlich, warum man in Karlsruhe bisher die sehr sicherheitsorientierte Haltung der Politik so weitgehend akzeptiert. Das war etwa bei der Rasterfahndung, der Vorratsdatenspeicherung und der Bestandsdatenauskunft völlig anders – und auch da ging es um die Abwägung von Sicherheit und Freiheit. Kurz vor der Pandemie gab es zudem die Entscheidung zur Suizidhilfe, das war schon eine extreme Betonung der Autonomie in Gesundheitsfragen. Das mag man im konkreten Fall für überzogen erachten. Aber es steht jedenfalls in direktem Widerspruch dazu, nun den kollektiven Gesundheitsschutz immer weiter pauschal über individuelle Interessen zu stellen. 

Herr Professor Augsberg, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Prof. Dr. Steffen Augsberg ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Gießen und Mitglied des Deutschen Ethikrats.

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Annelie Kaufmann, Debatte über Corona-Lockerungen: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44658 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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