Läden schließen, Lieferketten funktionieren nicht, für Unternehmen fällt Arbeit weg. Das reformierte Kurzarbeitergeld kann Teil der Lösung sein, ist aber mit erheblichen Einbußen verbunden, zeigen Maximilian Krämer und Julia Paßberger.
Die Bilder aus Italien finden sich auch in Deutschland wieder. Innenstädte sind verwaist, Kitas und Schulen bleiben geschlossen und das öffentliche Leben steht still. Dabei können viele Mitbürger weder von zuhause noch überhaupt weiterhin arbeiten. Die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus treffen die Wirtschaft hart. Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern sollen die wirtschaftlichen Folgen abmildern, um eine zweite Finanzkrise zu verhindern.
Eine dieser Maßnahmen ist das Kurzarbeitergeld für von der Bundesregierung erwartete mehr als zwei Millionen Beschäftigte. Der Bundestag hat am 13. März 2020 im Eilverfahren einstimmig das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Es soll möglichst zeitnah in Kraft treten. Dadurch soll der Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert werden, wobei dessen Neuerungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten sollen.
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt insbesondere einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus, §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III. Die Kriterien hierfür wurden teils deutlich erleichtert. Vorliegen muss nunmehr ein hoher vorübergehender Arbeitsausfall von nur noch zehn Prozent der Mitarbeiter (bisher ein Drittel der Belegschaft) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse, sodass die Beschäftigten nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können. Dies äußert sich insbesondere, wenn Aufträge verschoben bzw. storniert werden oder Lieferengpässe entstehen. Ein rein finanzieller Schaden reicht jedoch nicht.
Erforderlich ist, dass in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bei der Berechnung der zehn Prozent der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter werden alle tatsächlich Beschäftigten inklusive Geringverdiener, Kranke und Beurlaubte berücksichtigt. Nur Azubis und Arbeitnehmer, die sich in Weiterbildungsmaßnahmen befinden, bleiben außen vor.
Keine Kurzarbeit ohne Zustimmung
Grundsätzlich können alle versicherungspflichtigen Beschäftigten Kurzarbeitergeld beziehen. Davon ausgeschlossen sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, die Krankengeld beziehen sowie diejenigen, die ohnehin Geldleistungen der Agentur für Arbeit erhalten. Auch Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld beziehen. Das sieht die vorübergehende Neuregelung eindeutig vor und richtet sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung (etwa LSG Hessen, Urt. v. 18.03.2011, Az. L 7 AL 21/08).
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit aber nicht einseitig anordnen. Die betroffenen Beschäftigten müssen je nach Umfang des Arbeitsausfalls erhebliche Gehaltseinbußen von bis zu 40 Prozent ihres Gehalts hinnehmen. Daher bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Hier ist auch im Einzelfall ein Blick in den Arbeitsvertrag, sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu werfen. Für die Mitbestimmung durch den Betriebsrat muss bei dessen Existenz eine Stellungnahme beigelegt werden.
Unternehmen werden entlastet
Bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Die Behörde prüft sodann den Antrag und trifft eine Grundsatzentscheidung, ob Kurzarbeitergeld bewilligt wird, das frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Anzeige eingegangen ist.
Der Arbeitgeber berechnet den Lohn sowie die Höhe des Kurzarbeitergeldes anhand der neuen Umstände und zahlt dies direkt an die Mitarbeiter aus. Sollte die Arbeitsagentur den Antrag auf Kurzarbeit erst später negativ bescheiden, so wäre der Arbeitgeber selbst zur Nachzahlung der Differenz zum üblichen Gehalt an seine Mitarbeiter verpflichtet.
Innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum beantragt der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes gesondert für jeden Monat. Nach der Rückkehr zur Vollarbeit prüft die Behörde die Anträge erneut und kann auch Überzahlungen zurückfordern.
Eine Neuerung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 von der Agentur für Arbeit in voller Höhe zur Entlastung der Unternehmen übernommen werden. Während Kurzarbeitergeld im Normalfall auf zwölf Monate begrenzt ist, wurde die Maximallaufzeit der Maßnahme auf 24 Monate ausgeweitet (§ 109 SGB III). Mit einer Rechtsverordnung zur Verlängerung auf 24 Monate ist zu rechnen; diese wurde aber bis zum Erscheinen dieses Beitrags noch nicht erlassen.*
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Bei der Kurzarbeit wird entweder weniger als die übliche Wochenstundenzahl oder gar nicht mehr gearbeitet, wodurch der Arbeitgeber weniger Lohnkosten und der Arbeitnehmer ein geringeres Gehalt hat. Der Arbeitgeber vergütet jedoch weiterhin die tatsächlich geleisteten Stunden.
Die Agentur für Arbeit dagegen übernimmt 60 Prozent (67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind) des entgangenen Nettolohns. Erhält ein Arbeitnehmer etwa in Vollzeit 3.000 Euro brutto (1.900 Euro netto) und ist die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert, so beträgt die Vergütung brutto 1.500 Euro (1.100 Euro netto). Von der Differenz (800 Euro) erhält der Arbeitnehmer 480 Euro Kurzarbeitergeld zusätzlich zu dem reduzierten Gehalt.
Bei den Beschäftigten führt die Kurzarbeit also zu einem Gehaltsverzicht von bis zu 40 Prozent. Die Fixkosten wie Miete und Hausverpflichtungen laufen jedoch ungehindert weiter. Vor allem im Niedriglohnsektor und bei Personen, die keine Möglichkeit haben diese Verluste auch nur kurzfristig auszugleichen, kann dies existenzbedrohend sein. Dafür bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten – das Kurzarbeitergeld ist nur übergangsweise. Hinzu kommt: Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken, um die Verluste beim Arbeitnehmer auszugleichen. Einen Rechtsanspruch hierauf hat der Mitarbeiter jedoch nicht.
Nicht zu unterschätzen ist jedoch folgender Aspekt: Viele Branchen haben Tarifverträge, welche die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes regeln. In den Branchen Systemgastronomie oder der chemischen Industrie etwa wird so auch bei Kurzarbeit ein Gehalt 90 Prozent des Nettolohns erreicht.**
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Für die Beschäftigten ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, § 3 Nr. 2 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Durch die Regelung in § 32b EStG wird der (reguläre) Steuersatz auf alle steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Dieser besondere Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, in welchem das Kurzarbeitergeld aufgrund der Steuerfreiheit nicht enthalten ist. Somit kann dies im Ergebnis zu einer höheren Steuer führen.
Mit dem Kurzarbeitergeld hat der Staat ein Instrument geschaffen, welches kleinen und großen Unternehmen ermöglicht, in Krisenzeiten qualifizierte Mitarbeiter zu halten, anstatt sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu entlassen. Dieses Konzept hat sich schon in der Finanzkrise von 2008 bewährt.
Das Für und Wider im konkreten Fall ist daher vom Betrieb gewissenhaft abzuwägen. Auch ist zu überlegen, ob nicht Zugeständnisse an die Belegschaft, wie z.B. Weihnachtsgeld für die Zeit nach der Krise, gemacht werden können, damit die Zustimmung zur Kurzarbeit leichter fällt. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Kurzarbeitergeld einen ähnlichen Erfolg wie in der letzten Krise erzielen kann.
*Update am 24.03.2020, 11.17 Uhr (Red.)
**Absatz zur Klarstellung ergänzt am 23.03.2020, 13.46 Uhr (Red.)
Die Autoren Maximilian Krämer und Julia Paßberger sind als Rechtsanwälte für die auf Steuer- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei Dinkgraeve Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in München tätig.
Corona und Kurzarbeit: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41007 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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