Wer Lebensmittel "containert", also aus Mülltonnen entwendet, macht sich strafbar – noch. Die Ampel diskutiert, ob die Rechtslage geändert werden soll. Zumindest die Strafverfolgung könnte künftig durch die Länder unterbunden werden.
Als im Juni 2018 zwei Studentinnen aus ihrer Sicht noch verwertbare Lebensmittel aus einem verschlossenen Müllcontainer vor einem Supermarkt entwendet hatten, war das auch der Startschuss für eine juristische Diskussion. Die beiden wurden wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall angeklagt. Sollen Menschen tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Lebensmittel aus einer Mülltonne mitnehmen, die ein Lebensmittelmarkt nicht mehr verkaufen kann – z.B., weil das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist?
Auch wenn die Frauen am Ende nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 Strafgesetzbuch (StGB) wegen einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB kassierten, landete die Frage 2020 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Und das stellte klar: Eine Bestrafung derartiger Handlungen nach § 242 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings merkte man dem Gericht auch die erheblichen Bauchschmerzen an. So verwies es ausdrücklich auf eine Selbstverständlichkeit, nämlich die Möglichkeit des Gesetzgebers, die Rechtslage zu ändern: "Das Gericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat." Es klang so, als hätte das BVerfG genau das am liebsten getan.
Ob die Strafverfolgung des sog. Containerns nunmehr "zweckmäßig, vernünftig und gerecht ist", wird seit einigen Tagen wieder verstärkt diskutiert. Hintergrund sind Äußerungen des Bundeslandwirtschaftsministers Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen). Özdemir will das Containern von Lebensmitteln am liebsten komplett straffrei stellen. Wer noch verzehrfähige Lebensmittel aus Abfallbehältern retten wolle, dürfe dafür nicht belangt werden. "Ich glaube, wir alle wünschen uns, dass sich unsere Polizei und Gerichte stattdessen um Verbrecherinnen und Verbrecher kümmern", sagte der Grünenpolitiker vergangene Woche der Rheinischen Post.
Elf Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle
Hintergrund der Anregung des Ministers sind auch die großen Mengen der vernichteten Lebensmittel in Deutschland. Wie viele dieser "Abfälle" hierzulande anfallen, muss Deutschland regelmäßig an die EU-Kommission berichten. Nach dem letzten Bericht vom Juni 2022 lag die Gesamtabfallmenge des Jahres 2020 bei circa elf Millionen Tonnen. Dazu gehören neben übrig gebliebenen Speiseresten und nicht verkauften Lebensmitteln allerdings auch nicht essbare Bestandteile wie Nuss- und Obstschalen, Strünke und Blätter, Kaffeesatz oder Knochen. Und auch wenn der Großteil der Lebensmittelabfälle mit rund 60 Prozent (6,5 Mio. Tonnen) in privaten Haushalten entsteht, betrifft rund eine Tonne jährlich auch den Handel. Zumeist handelt es sich dabei wohl um noch genießbare Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist.
Ob die Mitnahme dieser Produkte nunmehr legal sein soll, berührt diverse juristische Aspekte, nicht nur den strafrechtlichen. Im Koalitionsvertrag der Ampel ist z.B. von einer Beendigung der Strafbarkeit nicht die Rede. Angesprochen werden Haftungs- und steuerrechtliche Aspekte: "Wir werden gemeinsam mit allen Beteiligten die Lebensmittelverschwendung verbindlich branchenspezifisch reduzieren, haftungsrechtliche Fragen klären und steuerrechtliche Erleichterung für Spenden ermöglichen."
Nach aktuell gültiger Rechtslage haften Lebensmittelhändler unter Umständen, wenn jemand Essen aus ihrem Müllcontainer entwendet und dabei erkrankt. Deshalb sind die Container in aller Regel auch gesichert. In der vergangenen Wahlperiode schwebte den Grünen vor, wie in Frankreich die Supermärkte zu verpflichten, nicht mehr verkäufliche, aber noch genießbare Lebensmittel entsprechend zu spenden. Hierfür könnte es steuerliche Anreize geben.
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
Aber die Frage, die den Landwirtschaftsminister umtreibt, ist nun der strafrechtliche Aspekt: Soll nun auch die Strafverfolgung des Containerns unterbunden werden? Hört man sich in den Ländern um, so heißt es, dass bereits jetzt Strafverfahren häufig nach den 153 ff. Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden. Jedenfalls, soweit mit dem "Containern" nicht auch andere Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung verbunden sind.
Gleichwohl befürwortet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Straffreiheit des sogenannten Containerns als einen Baustein, um die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren. Man befinde sich dazu im guten und konstruktiven Austausch mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Ein gemeinsamer Vorschlag zur Umsetzung sei derzeit in Arbeit.
Aus dem BMJ ist ähnliches zu hören. Die Frage der strafrechtlichen Reaktion gegenüber Privatpersonen, die nicht mehr verkaufsfähige, aber noch verzehrfähige Lebensmittel aus Abfallbehältern zum persönlichen Gebrauch oder zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung sammeln, werde diskutiert.
Ergänzung der RiStBV: Einstellung des Diebstahlsverfahrens bald verbindlich?
Ausdrücklich weist das BMJ gegenüber LTO auf einen Vorschlag aus den Ländern hin, die sog. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu ergänzen. Diese enthalten ergänzende Verwaltungsvorschriften für Strafverfahren und Bußgeldverfahren und sind für die Bediensteten der Justizverwaltungen und die Staatsanwälte bindend.
Insbesondere Hamburg und Berlin treiben die Sache voran. Wie LTO erfuhr, soll der sog. RiStBV-Ausschuss, ein der Justizministerkonferenz (Jumiko) zugeordnetes Gremium, noch Anfang des Jahres zusammenkommen und eine Anregung des Justizressorts verbindlich in der RiStBV aufnehmen.
Eingefügt werden soll eine neue Ziffer 235a: "Diebstahl weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern ('Containern')". Dabei geht es um eine Vorgabe an die Staatsanwaltschaften, ein Verfahren wegen Diebstahls (§ 242 StGB) bzw. Diebstahls geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) von weggeworfenen Lebensmitteln aus Abfallcontainern ("Containern") regelmäßig nach § 153 StPO einzustellen.
In einem weiteren Absatz soll allerdings klargestellt werden, dass auf Fälle des Containerns, bei denen auch ein "Hausfriedensbruch vorliegt, der über die Überwindung eines physischen Hindernisses ohne Entfaltung eines wesentlichen Aufwands hinausgeht oder gleichzeitig den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt", die Pflicht zur Einstellung keine Anwendung findet.
Auch auf einem Treffen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Agrarministerien am 18./19. Januar soll dieser Forderung Nachdruck verliehen werden. So werden laut einem Antrag aus dem Hause der Berliner Umweltsenatorin Bettina Jarasch, der LTO vorliegt, die Justizministerinnen und -minister der Länder gebeten, "die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) dahingehend zu ergänzen, dass im Fall des Containerns eine Einstellung des Verfahrens der Grundsatz ist." Auch aus ernährungspolitischer Sicht sei eine bundesweit einheitliche Handhabung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips ein wichtiges Signal, heißt es.
Ampel uneins über Klarstellung im Strafgesetzbuch
Noch offen ist, ob Ergebnis des Austausches zwischen BMJ und BMEL auch eine Änderung im StGB sein wird. Wie eine solche rechtstechnisch erfolgen könnte, hat die Fraktion der Linken kürzlich in einem in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf aufgezeigt. Danach soll der Straftatbestand, der den Diebstahl geringerwertiger Sachen regelt (§ 248a StGB), um einen Passus ergänzt werden, wonach von der Verfolgung abzusehen ist, "wenn sich die Tat auf Lebensmittel bezieht, die vom Eigentümer in einem Abfallbehältnis, welches der Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsträger dient, deponiert oder anderweitig zur Abholung bereitgestellt wurden". Alternativ, so der Vorschlag der Linken, könne auch eine Änderung des § 959 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgen, sodass Lebensmittel, die vom Eigentümer in einem Abfallbehältnis, welches der Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsträger dient, deponiert oder anderweitig zur Abholung bereitgestellt wurden, als herrenlos ausgelegt würden. Dann wäre der Straftatbestand des Diebstahls, der die Wegnahme einer "fremden" beweglichen Sache voraussetzt, nicht erfüllt.
In der Ampel gehen die Meinungen hierzu auseinander: Die grüne Obfrau im Rechtsausschuss, Canan Bayram, erwartet eine Vorlage aus dem BMJ, "nach der Lebensmittelretter*innen in Zukunft nicht mehr bestraft werden". Die Entkriminalisierung des Containerns sei überfällig. Das Retten von genießbaren Lebensmitteln vor der Entsorgung sei kein strafwürdiges Verhalten, so die Abgeordnete gegenüber LTO.
Dass die Entkriminalisierung das richtige Mittel ist, bezweifelt jedoch Koalitionspartner FDP. Das Herausholen von Lebensmitteln aus Supermarkt-Containern bedeute "einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum" und dieser gehe oft mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einher, so der Parlamentarische Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Stephan Thomae. "Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit darf niemals leichtfertig erfolgen, sondern bedarf einer besonderen Rechtfertigung", so Thomae. Im Übrigen sei nicht gesichert, inwieweit gesundheitliche Gefahren von weggeworfenen Lebensmitteln ausgingen.
Auch die Rechtspolitikerin der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, begegnet der Forderung nach einer Entkriminalisierung eher mit Zurückhaltung. Über allem stehe die Frage, "ob es verhältnismäßig ist, Menschen dafür zu bestrafen, weggeworfene Lebensmittel von Supermärkten in Containern zu nehmen und zum Eigengebrauch weiter zu verwenden." Die Debatte um Lebensmittelverschwendung, so Wegge, dürfe jedenfalls nicht allein auf die Legalisierung des Containerns beschränkt werden. "Wir müssen auch über eine am Allgemeinwohl orientierte Spendenverpflichtung der Supermärkte für unverkaufte, aber für den menschlichen Verzehr weiter geeignete Lebensmittel reden. Dies stellt eine sinnvolle Alternative dar, die leicht und zügig umzusetzen wäre."
Union für Einstellung der Verfahren "im Normalfall"
Unmissverständlich ablehnend zu einer StGB-Änderung positioniert sich die Union: Den Eigentumsschutz generell einzuschränken, wäre nichts anderes als "ein Freibrief für Eindringen in abgesperrte Bereiche", so der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Prof. Dr. Günter Krings, zu LTO. Es gebe wirksamere Möglichkeiten, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden: "Supermärkte sollten vorrangig gewerberechtlich in die Pflicht genommen werden, nicht mehr verkäufliche Waren rechtzeitig an die Tafeln abzugeben, anstatt sie tonnenweise wegzuwerfen", so Krings.
Mit einer Ergänzung der RiStBV scheint sich aber auch die Union anzufreunden: "Verfahren wegen des sog. Containerns werden im Normalfall schon heute eingestellt. Das halte ich auch für richtig", so Krings. Eine entsprechende Klarstellung könne in den RiStBV "eventuell" aufgenommen werden.
Dem Vorschlag widerspricht eigentlich nur die AfD: "Die Idee, über die RiStBV generell einzustellen ist nicht zu Ende gedacht, da es sich dabei lediglich um interne Verwaltungsvorschriften handelt, die nicht faktisch gesetzliche Regelungen außer Kraft setzen können und dürfen", so Stephan Brandner, Parlamentarischer Geschäftsführer und Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion.*
*Stellungnahme der AfD ergänzt am 09.01.2023, 16:30 (Red.).
Änderung der Richtlinien für Strafverfolger geplant: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50691 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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