Taten im Zusammenhang mit Cannabis, die seit der Teillegalisierung nicht mehr bestraft werden, können aus dem BZR getilgt werden. Welche Eintragungen darunterfallen, ist jedoch unklar. Pascal Reuer sieht den Gesetzgeber in der Pflicht.
Am 27. März 2024 wurde das Cannabisgesetz verkündet, dessen zentraler Bestandteil das in Artikel 1 enthaltene Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist. Die §§ 40 – 42 regeln hierbei, wie mit Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) im Zusammenhang mit Cannabis umzugehen ist.
In Kraft traten die Vorschriften zum Tilgungsverfahren am 1. Januar 2025. Seither besteht die Möglichkeit für Betroffene, Anträge auf Tilgung bei den zuständigen Staatsanwaltschaften zu stellen.
Auch wenn die Regelungen nicht im Mittelpunkt der hitzigen politischen Debatte um die Teillegalisierung stehen: Für die betroffenen Cannabiskonsumenten sind sie von enormer Bedeutung. Umso ärgerlicher ist daher, dass der Gesetzgeber Regelungen geschaffen hat, deren Reichweite unklar ist und die nur schwer so verstanden werden können, wie sie tatsächlich gemeint sind.
Auslegung erforderlich
Gesetze sind keine naturgegebenen Regeln. Sie sind menschengeschaffen und niemals perfekt. Sie müssen daher immer wieder ausgelegt, ergänzt und an die Erfordernisse des Lebens angepasst werden. Die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt besteht darin, Gesetz und Recht anzuwenden. Nur hieran ist der Richter nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz gebunden. Bestehen zum Beispiel Unklarheiten über die Reichweite und den Anwendungsbereich eines Gesetzes, muss das Gericht ermitteln, was "der Gesetzgeber" mit dem anzuwendenden Gesetz regeln wollte.
Allerdings: Nur in den seltensten Fällen hat der Gesetzgeber jeden denkbaren Fall auch geregelt. Es gilt dann anhand der verfügbaren Anhaltspunkte nach der Lösung zu suchen, die der Gesetzgeber am ehesten gewählt hätte.
Vor diesem Hintergrund stellen die Tilgungsregelungen im KCanG zum BZR die Rechtsanwender vor eine besondere Herausforderung. Es geht um die Frage, welche cannabisbezogenen Eintragungen im BZR tatsächlich tilgungsfähig sind.
Wertungswidersprüche
Nur die grammatikalische Auslegung hilft nicht weiter: Nach § 40 Abs. 1 KCanG sind Eintragungen im BZR "über eine Verurteilung" nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) tilgungsfähig, wenn "die verurteilte Person" wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis "strafgerichtlich verurteilt" wurde und das geltende Recht für diese Tat keine Strafe mehr vorsieht.
Das BZR besteht aus dem Zentralregister, im Volksmund häufig (ungenau) auch als "Führungszeugnis" bezeichnet, und dem Erziehungsregister. Auch wenn der Regelfall der Eintragungen im BZR Verurteilungen der Strafgerichte sind, gibt es Fälle, in denen einer Eintragung gerade keine solche zugrunde liegt. Das betrifft etwa das Absehen von der Verfolgung im Jugendstrafverfahren nach § 45 Jugendgerichtsgesetz.
Nähme man den Gesetzgeber beim Wort, würde also die Eintragung über eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Besitzes von Cannabis nach altem Recht getilgt, nicht aber die (leichtere) Maßnahme des Absehens von der Verfolgung. Dem Beschuldigten würde dann zum Verhängnis werden, dass er nicht verurteilt, sondern sein Verfahren unterhalb dieser Schwelle abgeschlossen wurde.
Was wollte der Gesetzgeber?
Daher kann der Wortlaut eines Gesetzes nicht der alleinige Maßstab seiner Anwendung sein. Soweit das Recht Abweichungen vom Wortlaut nicht ausdrücklich verbietet, müssen wir weiter über den Tellerrand hinausschauen (vgl. 2 BvR 1107/03).
Die systematische Auslegung fragt danach, welche Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen sich aus der Positionierung der Norm sowie ihrem Vergleich zu anderen Regelungen ergeben. § 40 KCanG ist im Abschnitt "Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen" verortet. Da es sich um keine Straf- oder Bußgeldvorschrift handelt, deutet diese Positionierung darauf hin, dass § 40 KCanG der Rehabilitierung dient.
Einen Rückschluss lässt auch die historische Auslegung zu. Sie sucht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nach Hinweisen auf das "Warum" der Norm. Neben der allgemeinen geschichtlichen Situation stellen hier die Gesetzgebungsmaterialien einen wesentlichen Anhaltspunkt dar. Aus diesen lässt sich entnehmen, dass die Mehrheit im Bundestag die Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten als falsch betrachtet hat und ihre Stigmatisierung unter anderem durch die Tilgung der mit ihrer bisherigen Kriminalisierung zusammenhängenden Eintragungen im BZR beenden wollte.
Zu den wichtigsten Auslegungsmethoden gehört noch die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck einer Regelung fragt. Sie geht somit häufig eng mit der historischen Auslegung einher und möchte einen angemessenen Interessenausgleich erzielen.
"Korrektur" des Gesetzes
Bei der Rechtsanwendung muss sich ein Gericht hüten, dem Gesetzgeber eine Grundentscheidung schlicht zu unterstellen. Gleichzeitig verpflichtet seine verantwortungsvolle Aufgabe es aber auch dazu, sorgfältig nach dem gesetzgeberischen Willen zu forschen und diesem im Rahmen von Recht und Gesetz Geltung zu verschaffen. Metaphorisch heißt es darum häufig, der Richter sei kein bloßer "Subsumtionsautomat". Zur Analogiebildung kann das Gericht daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein.
Eine Analogie schließt ungewollte Gesetzeslücken dadurch, dass sie eine Norm auf einen Sachverhalt anwendet, auf den sie nicht passt, wenn die Interessenlagen dennoch vergleichbar sind. Es handelt sich um keine Auslegung im engeren Sinne mehr, denn deren Grenze ist stets der Wortlaut. Vielmehr ist die Analogie eine Auslegung im weiteren Sinne – nämlich die Erfüllung unserer Aufgabe, das Gesetz anzuwenden, wie der Gesetzgeber es erkennbar gemeint hat.
Eine solche Analogiebildung ist auch in Bezug auf § 40 KCanG dringend geboten. Die Norm sollte gerade auch auf Fälle angewendet werden, in denen ihre Voraussetzungen nur deshalb nicht vorliegen, weil die staatliche Reaktion hinter einer Verurteilung zurückgeblieben ist.
Folgen für die Betroffenen
Für die Betroffenen geht es um mehr als "nur" darum, im BZR "sauber" zu sein. Vielmehr können sich aus einer Eintragung konkrete Folgen ergeben. Gerichte und Verwaltungsbehörden können Eintragungen im BZR zu Lasten des Betroffenen verwenden. Diese Verwendung ist jedoch gemäß § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) "gesperrt", wenn die zugrundeliegende Entscheidung zu tilgen ist oder bereits getilgt wurde.
Hieraus ergibt sich noch eine bislang ungeklärte Folgefrage: Im BZRG wird das Verwertungsverbot auf den Zeitpunkt vorverlagert, in dem die Tilgung erstmalig geboten ist, wodurch der Bürger von der verwaltungsinternen Verzögerung entlastet wird. Das KCanG weist die Entscheidung über die Tilgung aber der Staatsanwaltschaft zu. Erst mit der Mitteilung der Ermittlungsbehörde an das Bundesamt für Justiz tritt die Tilgungsfähigkeit und damit (nach dem Gesetzeswortlaut) das Verwertungsverbot ein, was der Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt hat.
Es liegt nun nicht nur am Gesetzgeber, sich klarer auszudrücken, sondern auch an den Gerichten, seinem Willen Geltung zu verschaffen.
Autor Pascal Reuer ist Diplom-Jurist (LL. B.) und Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Rostock.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 8, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Tilgung von Cannabisdelikten aus dem Bundeszentralregister: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60617 (abgerufen am: 06.09.2026 )
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