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Unklare Rechtslage bei Cannabis im Straßenverkehr: Wann Kon­su­menten die MPU droht

Gastbeitrag von Dipl.-Psych. Gunnar Hoyer

28.08.2026

Eine Person raucht während der Autofahrt am Steuer einen Joint.

Cannabis im Straßenverkehr: Unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anordnung einer MPU. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Ob nach der ersten Cannabisfahrt eine MPU angeordnet wird, hängt nicht nur vom THC-Grenzwert, sondern auch von Umständen ab, deren Bedeutung derzeit vor allem die Gerichte bestimmen. Gunnar Hoyer über eine unbefriedigende Rechtslage.

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Im Zuge der Teillegalisierung gelten seit August 2024 für Autofahrer nach Cannabiskonsum neue Bestimmungen und Bußgelder: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (OWi) und muss in der Regel mit einem Bußgeld von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Das ergibt sich aus § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). 

THC ist der hauptsächlich für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortliche Wirkstoff. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, dass Gelegenheitskonsumenten bei 3,5 ng/ml eine Beeinträchtigung aufweisen können, die mit der bei 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration vergleichbar ist. 

Während die Rechtslage hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit insoweit klar ist, bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen nach einer ersten Cannabisfahrt zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet werden darf.  

Beispiele verdeutlichen Unsicherheit 

Hierzu folgende Beispiele: Zwei Fahrer werden mit jeweils 3,6 ng/ml THC kontrolliert. Bei beiden liegt damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG vor.  

Beim ersten Fahrer werden zusätzlich 20 ng/ml THC-COOH festgestellt. THC-COOH, auch 11-Nor-9-Carboxy-Δ9-Tetrahydrocannabinol oder THC-Carbonsäure genannt, ist ein nicht berauschendes und länger nachweisbares Abbauprodukt von THC. Hohe THC-COOH-Konzentrationen können auf regelmäßigen Cannabiskonsum hinweisen und zusammen mit weiteren Umständen den Verdacht auf Cannabismissbrauch begründen. 

Da im Beispielsfall weder eine wiederholte Ordnungswidrigkeit noch zusätzliche Tatsachen vorliegen, die auf Cannabismissbrauch hindeuten, sind die Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht erfüllt. Allein wegen dieses Vorfalls ist daher keine MPU anzuordnen. 

Beim zweiten Fahrer beträgt die THC-COOH-Konzentration 160 ng/ml. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem Verkehrsverstoß unter Cannabiseinfluss und einer THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/ml grundsätzlich eine Zusatztatsache vorliegen kann, die eine MPU-Anordnung rechtfertigt (Beschl. v. 20.02.2026, Az. 13 S 2020/25). Gleicher aktiver THC-Wert, gleicher Bußgeldtatbestand – aber möglicherweise unterschiedliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen. 

Klare OWi-Grenze, unklare Voraussetzungen für eine MPU 

Die beiden Fälle zeigen: Während der Gesetzgeber mit 3,5 ng/ml für die OWi eine klare Grenze geschaffen hat, fehlt eine vergleichbare bundesweit einheitliche Regel dafür, wann eine erstmalige Cannabisfahrt zusätzlich eine MPU zur Folge hat. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist für diese Frage jedenfalls allein nicht aussagekräftig. 

§ 13a FeV knüpft an eine erstmalige Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG nicht ohne Weiteres die Anordnung einer MPU. Dafür müssen zusätzliche Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.  

Gerade hier bleibt die Rechtslage offen: Die Vorschrift nennt zwar die Voraussetzungen für eine MPU-Anordnung, legt aber keinen festen THC- oder THC-COOH-Wert fest, ab dem eine MPU anzuordnen ist. 

Die Gerichte geben erste Orientierung 

Der VGH Baden-Württemberg hielt im erwähnten Beschluss ergänzend auch mindestens 15 ng/ml aktives THC ohne nennenswerte Ausfallerscheinungen für eine mögliche Zusatztatsache. Für die Entscheidung kam es darauf jedoch nicht mehr an. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt eine MPU-Anordnung bei 47,8 ng/ml THC und 176,6 ng/ml THC-COOH für rechtmäßig; außerdem waren Cannabisgeruch im Fahrzeug und gerötete Bindehäute dokumentiert (Beschl. v. 23.07.2026, Az. VG 11 L 401/26). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt dagegen eine MPU-Anordnung bei 11 ng/ml THC, 70 ng/ml THC-COOH und widersprüchlich dokumentierten Ausfallerscheinungen für voraussichtlich rechtswidrig (Beschl. v. 20.05.2026, Az. 11 CS 26.664). 

Die Entscheidungen geben erste Orientierung. THC-COOH-Werte ab 150 ng/ml spielen dabei eine besondere Rolle. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer konsumnahen Blutentnahme ab dieser Konzentration auf regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen werden. Ob darüber hinaus Cannabismissbrauch anzunehmen ist, hängt von weiteren Umständen ab. 

Diese Wertung greifen auch die aktuellen Beurteilungskriterien auf, die von den Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie DGVP und Verkehrsmedizin DGVM entwickelt wurden (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.08.2019, Az. 11 CS 19.1432). Zugleich tragen sie der Teillegalisierung Rechnung: In geeigneten Fällen kann eine positive MPU nach einer Cannabisauffälligkeit inzwischen auch ohne Abstinenznachweis möglich sein. Bundesweit einheitliche Vorgaben fehlen jedoch, weil § 13a FeV weder für aktives THC noch für THC-COOH einen festen Wert nennt. 

Feste Begutachtungsanlässe schaffen Rechtssicherheit 

Wie sinnvoll klar geregelte Begutachtungsanlässe sind, zeigt § 13 FeV beim Alkohol. Danach ist eine MPU unter anderem nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowie bei einer Fahrt mit mindestens 1,6 Promille anzuordnen. Liegt einer dieser Fälle vor, müssen keine zusätzlichen Tatsachen hinzukommen, die Zweifel an der Fahreignung begründen. 

Für Cannabis wäre eine ebenso transparente Regelung wünschenswert. Wissenschaftlich fundierte Kriterien könnten festlegen, welche Kombinationen aus aktivem THC, THC-COOH, früheren Verstößen oder besonderen Umständen eine MPU rechtfertigen. Unfälle, Ausfallerscheinungen und konkrete Auffälligkeiten könnten weiterhin im Einzelfall berücksichtigt werden. Klare Ausgangswerte würden die Einzelfallprüfung nicht abschaffen, sondern ihr einen verlässlichen Rahmen geben. 

Das würde für Fahrerlaubnisbehörden, Gerichte und Betroffene vorhersehbarer machen, wann eine erstmalige Cannabisfahrt beim Bußgeld bleibt und wann zusätzlich die Fahreignung durch eine angeordnete MPU überprüft werden muss. Rechtssicherheit entsteht nicht dadurch, dass Gerichte nach und nach Zahlen entwickeln, sondern durch wissenschaftlich belastbare und klare Vorgaben in der FeV. 

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Gesetzgeber gefragt 

Wird eine MPU rechtmäßig angeordnet und das Gutachten nicht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen. Umso wichtiger ist, dass bereits die Voraussetzungen für eine solche Anordnung klar und vorhersehbar geregelt sind. 

Zurück zu den oben erwähnten Beispielen: Beide Fahrer weisen 3,6 ng/ml THC auf und erfüllen denselben Bußgeldtatbestand. Der unterschiedliche THC-COOH-Wert kann dennoch dazu führen, dass nur einer ein MPU-Gutachten vorlegen muss. Diese Differenzierung kann sachlich gerechtfertigt sein. Sie sollte aber auf einheitlichen und wissenschaftlich fundierten Maßstäben beruhen. 

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml schafft Klarheit darüber, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Für die MPU fehlt eine vergleichbare Regelung. Hier ist der Gesetzgeber gefragt: Er sollte festlegen, unter welchen Voraussetzungen nach einer ersten Cannabisfahrt zusätzlich eine MPU angeordnet werden darf. 

Autor Dipl.-Psych. Gunnar Hoyer ist Psychologischer Psychotherapeut, Verkehrspsychologe sowie Geschäftsführer und fachlicher Leiter der MPU-Akademie. Zuvor war er mehrere Jahre als MPU-Gutachter beim TÜV Hessen tätig. Heute arbeitet er mit den Schwerpunkten MPU-Vorbereitung und digitale verkehrspsychologische Beratung.

 

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Unklare Rechtslage bei Cannabis im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60749 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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