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Wie geht's weiter mit dem Cannabisgesetz?: Rück­nahme schadet dem Ver­trauen in den Rechts­staat

Gastbeitrag von Dr. Simon Pschorr

30.07.2025

Cannabis auf einem Balkon

Seit der Cannabis-Teillegalisierung grundsätzlich erlaubt: Hanfpflanzen auf einem Balkon. Foto: picture alliance / Schoening | Schoening

Das Cannabisgesetz wird evaluiert, im Herbst soll es erste Ergebnisse geben. Aber unabhängig davon, wie diese aussehen: Im Gesetz gäbe es genug Nachbesserungsbedarf – auch um die Justiz zu entlasten, meint Simon Pschorr.

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Das Vertrauen in den Fortbestand des Rechts kann trügerisch sein. Schon unterhalb der Schwelle der Zersetzung des Rechtsstaats im Ganzen, wie sie gefestigte Demokratien weltweit gerade erfahren, müssen Normunterworfene ob geänderter politischer Mehrheiten um wohlgehütete Freiheiten und liebgewonnene Sicherheit(en) fürchten.

In keinem anderen Rechtsgebiet ist dieses Vabanque-Spiel mit dem Vertrauen der rechtstreuen Bürger:innen so problematisch wie im Strafrecht. Die Geltung des Rechts mit Kriminalstrafe durchzusetzen, ist nicht nur Ultima Ratio, sondern wegen der Härte der Konsequenzen für das Individuum auch von einem natürlichen Norm(geltungs)verständnis der Adressat:innen abhängig.

Wer nicht (mehr) weiß, was legal und was mit Strafe bedroht ist, der wird keine Einsicht in die Illegitimität des Normbruchs zeigen – genauso wenig wie die Gesellschaft, deren positives Normgeltungsvertrauen durch die Ausgrenzung Normbrüchiger mittels Schuldverdikt affirmiert werden soll. Deshalb verlangt Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vom Gesetzgeber, den Normunterworfenen verständlich zu machen, wo die Grenzen zur Strafbarkeit verlaufen.

Evaluierung: Erster Bericht im Herbst

Just dieses Verfassungsgebot droht zunehmend zugunsten politischer Opportunität zu erodieren. Ein Jahr nach der Teillegalisierung des Umgangs mit Cannabis – der folgenreichsten Reform des deutschen Betäubungsmittelstrafrechts seit Einführung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – diskutiert die Bundesregierung bereits ihre Rückabwicklung.

Was im Wahlkampf noch unverrückbare Kernprogrammatik war, soll nach dem Koalitionsvertrag zumindest von der evidenzbasierten Evaluation nach § 43 Abs. 2 S. 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) abhängen. Als erster Stichtag ist der 1. Oktober gesetzlich verankert.

Diese Evaluation beschränkt sich allerdings auf Fragen des Jugendschutzes durch § 5 KCanG. Umfassende Erkenntnisse im Hinblick auf das gesamte Gesetz sind somit nicht zu erwarten. Außerdem ist eine langfristige Förderlinie des Deutschen Zentrums für Luft und Raumfahrt (DLR) mit Projektlaufzeit bis 2028 bereits ausgeschrieben, welches die Mittel für die umfassende Evaluierung des Konsumcannabisgesetzes über Fragen des Jugendschutzes hinaus vergibt. Vorher dürften die Auswirkungen der Teillegalisierung kaum valide erfassbar sein.

Cannabisdelikte: Rückgang um 88 Prozent

Bereits jetzt zeigt sich jedoch: Das KCanG entlastet die Strafverfolgungsbehörden signifikant.

Während die Polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2023 rund 174.000 allgemeine Verstöße und knapp 216.000 sogenannter Rauschgiftdelikte mit Cannabis auswies, verzeichnete sie im Jahr 2024 bis zum 31.03.2024 zwar noch immer knapp 17.000 allgemeine Verstöße unter Geltung des BtMG. Mit Inkrafttreten des KCanG sank jedoch die Zahl der Delikte rapide: Es kam nur noch zu knapp unter 5.000 Verstößen gegen die neue Strafvorschrift des § 34 KCanG.  Rund 26.400 Delikte mit Cannabis-Bezug, das bedeutet einen Rückgang um knapp 88 Prozent.

Dass Gerichte und Staatsanwaltschaften noch immer über das KCanG bzw. das Cannabisgesetz (CanG) stöhnen, liegt nicht allein an einem gewissen Mehraufwand infolge einer im Gesetz verankerten und vor Inkrafttreten des Gesetzes stark umstrittenen Amnestie-Regelung. Zu leiden haben Justiz und Strafverfolger in erheblichem Maße unter den legistischen Fehlern im KCanG.

Präzise Grenzwerte fehlen

Der Gesetzgeber unterließ es an diversen Stellen im Gesetz, präzise Grenzwerte zu bestimmen. Etwa hinsichtlich der nicht geringen (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3, 4 KCanG) und der geringen Menge im Sinne von § 35a KCanG. Weiter fehlt im Gesetz eine praktikable Abgrenzung zwischen der Tathandlung des (illegalen) Herstellens § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG und dem (eingeschränkt legalen) Anbau. Keine Aussage trifft es ferner dazu, wie bei übermäßig erfolgreichen Ernten, deren Ertrag die Grenze des Legalen überschreitet, das überschüssige Cannabis straffrei entsorgt werden kann. In vielen dieser Fragen schließt die Rechtsprechung inzwischen peu à peu die Lücken. Rund 550 Gerichtsentscheidungen gibt es bereits zu § 34 KcanG, darunter vielen höchstrichterliche Urteile und Beschlüsse einschließlich des Großen Senats in Strafsachen.

StV Heft 8. Foto: Carl Heymanns Verlag

Dieser enorme Aufwand hätte sich durch gute Gesetzgebung vermeiden lassen. Und immer noch gibt es zahlreiche Baustellen, die (nur) der Gesetzgeber überzeugend schließen kann.

Zunächst müsste etwa der Cannabisbegriff für die Phasen des Anbaus präzisiert werden: Bisher ist unklar, wann das von Strafnormen nicht erfasste Vermehrungsmaterial (Stecklinge und Samen) zur Pflanze wird und § 34 KCanG unterfällt. Weiter sollten überflüssige Verweisungen aus § 34 KCanG entfernt werden. Es verwirrt, wenn § 34 KCanG auf Umgangsverbote in § 2 KCanG verweist, die straflosen Freimengen jedoch nicht mit den legalen Mengen des § 2 KCanG übereinstimmen. Besonders undurchsichtig bleibt, warum ganz ähnliche Verhaltensweisen teils straflose Freimengen vorsehen, teils umfassend strafrechtlich belangt werden. Freimengen müssen für die Tatbestände der § 34 Abs. 1 Nr. 3, 8 KCanG geregelt werden, um den systemischen Bruch mit der Legalisierung des Anbaus normenklar zu bereinigen.

Tathandlungen des § 34 KCanG kritisch überprüfen

Verschiedene Tathandlungsalternativen bedürfen einer kritischen Prüfung auf Funktion und Sinnhaftigkeit: § 34 Abs. 1 Nr. 11 KCanG sanktioniert etwa das sich Verschaffen von Cannabis nicht durch Rechtsgeschäft, sondern auf andere Weise. Weil hier (ebenfalls) keine Freimenge normiert ist, stellt der Tatbestand ein systemfremdes Eigentumsdelikt dar, was in Konflikt mit den §§ 242 ff. Strafgesetzbuch gerät.

§ 34 Abs. 1 Nr. 14-16 KCanG bestrafen Verhalten außerhalb der Rechtfertigungstatbestände des Umgangs zu wissenschaftlichen Zwecken und des Anbaus in Vereinigungen, welches bereits durch andere Tathandlungsalternativen unter Strafe steht.

Eine besondere legistische Minderleistung stellen § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 3b, Abs. 4 Nr. 2 KCanG dar: Ziel des Gesetzes ist hier, besondere Teilnahmehandlungen täterschaftlich (und verschärft) zu bestrafen. Das vermag § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 3b KCanG schon deswegen nicht zu leisten, weil es sich nicht um einen Tatbestand handelt.  § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG ist jedoch auch nicht frei von Fehlern. Die Vorschrift erfasst sowohl Fälle, in denen sich der erwachsene Hintermann eines Minderjährigen (als Werkzeug) bedient – also bereits als täterschaftliche Handlung unter Strafe stehen – genauso wie Teilnahmehandlungen in Zusammenwirken mit Jugendlichen. Das führt zu einer gespaltenen Auslegung im Hinblick auf § 28 StGB mit unbeabsichtigten Folgen für die Strafschärfe der Teilnahme Dritter. Hier gilt es methodisch nachzubessern.

Gibt dieser Korrekturbedarf vielleicht nun den Kritikern Recht, die sich die alte Rechtslage der Cannabis-Prohibition zurückwünschen? Kehrte man jedoch unumwunden zur alten Rechtslage zurück, wäre der Aufwand in besonderem Maße gegenstandslos.

"Trial-and-Error" wäre keine Lösung

Ein solches Trial-and-Error in Gesetzesgestalt würde nicht nur zur Frustration in der Justiz führen, hat man sich doch nunmehr ein Jahr mit den Grundwertungen und Fragestellungen des KCanG vertraut gemacht. Viele Menschen haben auch im Vertrauen auf die neue Rechtslage zum Zweck des Eigenanbaus oder der kollektiven Aufzucht in Cannabisclubs erhebliche Investitionen getätigt. Anders als etwa in der Corona-Pandemie mit ihren wochenaktuellen Verordnungen gibt es keinen legitimen Anlass, dieses Vertrauen zu enttäuschen.

Die Rücknahme des Gesetzes würde Bundeshaushalt und die Justiz belasten. Die Justiz ohnehin: Denn ob begründet oder nicht – mit etlichen Entschädigungsansprüche Betroffener wäre zu rechnen. Es ist aber weder im Sinne des belasteten Justizapparats noch des freiheitlichen Rechtsstaats, wenn die Rahmenbedingungen der Cannabislegalisierung vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten ausgefochten werden.

Stattdessen sollte sich der Gesetzgeber auf die Ziele zurückbesinnen, die er mit der Teillegalisierung verfolgte: Gesundheitsschutz garantieren, die Freiheit mündiger Bürger:innen gewährleisten und der organisierten Kriminalität den Kampf ansagen.

Bisher verfehlt das Gesetz dieses selbstgesetzte Ziel, weil es zwar den Umgang mit Cannabis zum Eigenkonsum legalisierte, aber kaum legale Beschaffungswege eröffnete. Das erklärt auch die Ausweichbewegungen vieler Konsument:innen auf Medizinalcannabis: Wird Cannabis verschrieben, droht niemandem eine Strafe.

Staatlich kontrollierte Abgabe ermöglichen

Dass die Bundesregierung plant, diesen Bezugsweg zu schließen, läuft dem Normzweck des CanG zuwider. Konsument:innen werden weiter in die Illegalität verdrängt, was der organisierten Kriminalität Zulauf verschafft. Den Kampf gegen die Drogenbanden gewinnt nur, wer ihren Markt austrocknet. Wer nicht muss, der geht nicht zum teuren Dealer. Wer kann, der kauft legal.

Die Herausforderung der Legislaturperiode wird also nicht sein, bei Cannabis Tabula rasa zu machen, sondern vielmehr die Grundlage für die staatlich kontrollierte Abgabe von Cannabis (nur) an Erwachsene zu schaffen. Straßendealer interessieren sich nicht für Jugendschutz. Anbauvereinigungen scheuen nachvollziehbar die zusätzlichen Kontrollanforderungen bei Aufnahme von Heranwachsenden. In staatlich überwachten Verkaufsstellen kann demgegenüber sichergestellt werden, dass Erwachsene nicht übermäßig und Jugendliche gar nicht konsumieren.

Bereinigt also der Gesetzgeber statt einer Rückkehr zum Totalverbot die methodischen Gesetzesmängel und vollendet die notwendigen Schritte zu einer auf den Gesundheitsschutz ausgerichteten Legalisierung, klappt es auch wieder mit dem Normvertrauen.

Autor Dr. Simon Pschorr ist Staatsanwalt und arbeitet bei der Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing.

In dem Text hat der Autor ein Thema aufgegriffen, dem sie sich auch im Editorial der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 8, 2025, gewidmet hat. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

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Wie geht's weiter mit dem Cannabisgesetz?: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57785 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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