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Strafbarkeit nach § 261 StGB: Cannabis-Kon­su­menten droht Ver­fol­gung wegen Geld­wä­sche

Gastbeitrag von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi

29.04.2024

Sichergestellte Drogentütchen und Geld (Symbolbild)

Cannabis-Konsumenten könnten sich nach der Entkriminalisierung wegen Geldwäsche strafbar machen. Foto: picture alliance/dpa | Paul Zinken

Mit der "Legalisierung" zum 1. April wollte der Gesetzgeber auch den Erwerb bestimmter Mengen Cannabis auf dem Schwarzmarkt straffrei stellen. Übersehen hat er dabei den Geldwäscheparagrafen im Strafgesetzbuch, erläutert Mohamad El-Ghazi.

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Nicht nur bei "eingefleischten" Cannabisliebhabern war die Freude über die Cannabis-Teillegalisierung groß. Die Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten durch das überaus rigide Betäubungsmittelregime stand schon seit jeher in der Kritik der (Rechts-)Wissenschaft. Daher hat das Entkriminalisierungsvorhaben auch diesseits grundsätzlich viel Zuspruch erfahren, auch wenn dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu Recht zahlreiche handwerkliche Mängel nachgesagt werden.

Seit dem 1. April 2024 gilt: Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist volljährigen Personen bis zu einer Menge von 25 Gramm, in ihren eigenen vier Wänden sogar bis zu 50 Gramm, erlaubt. Die Überschreitung dieser Mengen ist bußgeldbewehrt, § 36 Abs. 1 Nr. KCanG. Strafbar ist der Besitz, wenn mehr als 30 bzw. 60 Gramm besessen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).

Doch wo soll dieses Cannabis herkommen, wenn auch weiterhin fast alle Umgangsformen nach § 2 KCanG wie z.B. das Handeltreiben, die Abgabe und vor allem der Erwerb verboten bleiben? Zumindest die Grundidee des KCanG ist klar: Wer gesetzesgetreu Cannabis besitzen und konsumieren möchte, muss sich sein Cannabis auch verdienen, indem er einen grünen Daumen beweist. Ausdrücklich erlaubt wird nämlich nur der private (bis zu drei Pflanzen am Wohnsitz) und der gemeinschaftlich organisierte Anbau in sog. Anbauvereinigungen. Letzterer wird aber erst ab 1. Juli 2024 gestattet sein.

Straffreiheit des Erwerbs von Cannabis in bestimmten Mengen

Der (Eigen-)Anbau von Cannabis ist aber mühselig und vor allem zeitaufwändig. Für alle cannabis-affinen Mitbürgerinnen und Mitbürger ist es daher (auf den ersten Blick) eine überaus gute Nachricht, dass der (grundsätzlich verbotene) Erwerb von Cannabis in gewissen Grenzen zumindest straffrei gestellt wird. Strafbar ist der Erwerb (oder das Entgegennehmen) von Cannabis nach der neuen zentralen Strafvorschrift in § 34 KCanG nur, wenn mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erworben oder entgegengenommen werden (§ 34 Absatz 1 Nr. 12 KCanG). Dies gilt auch dann, hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird.

Viele Kritiker befürchten nun einen "Boost“ für den Schwarzmarkt, weil sich konsumgeneigte Menschen ab dem 1. April sogar straf- und daher risikolos mit einer nicht unerheblichen Menge Gras und Haschisch bei dem Dealer ihres Vertrauens eindecken können. Warum sich dann überhaupt dem mühsamen Gärtnern von Cannabis zuwenden und warten, bis die eigene Arbeit "Blüten trägt"? Die Entscheidung des Gesetzgebers in diesem Punkt ist aber eindeutig: Der Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis wird nicht mehr bestraft – zumindest nicht nach dem KCanG.

Erweiterung der Geldwäschestrafbarkeit im Jahr 2021

Viele (und wohl auch der Gesetzgeber) haben die Rechnung allerdings ohne den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) gemacht. Anders als man als Laie meinen könnte, geht es bei der Geldwäsche eben nicht nur um das "Waschen" von inkriminiertem "Geld". Die Überschrift des § 261 StGB ist mindestens irreführend. Weder ist das Tatobjekt auf Geld beschränkt noch muss das Tatobjekt durch die Tathandlung der Geldwäsche von irgendwelchen Spuren der Illegalität "reingewaschen" werden. Der Tatbestand reicht viel weiter und das nicht zuletzt seit der letzten großen Novelle.

"Allwetter-Tatbestand"

Seit 2021 gilt im Geldwäschestrafrecht der sogenannte All-Crime-Ansatz. Pönalisiert wird – grob gesprochen – der Umgang mit einem "Gegenstand", der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, und zwar unabhängig davon, aus welcher Straftat dieser stammt, sei es aus einem Menschenhandel, einem Raub, einem Diebstahl oder auch nur aus einer bloßen Unterschlagung.

Vor der großen Novelle war ein Objekt nur dann "geldwäschetauglich“, wenn es aus einer bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Vortat (Katalog-Ansatz) herrührte. Adressiert waren insbesondere Vortaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität – so zumindest die Grundidee. Seit der Reform ist in Bezug auf § 261 StGB die Rede von einem "Allwetter-Tatbestand". Schon die Annahme eines Stücks Schokolade aus einer Tafel, die ein anderer zuvor gestohlen hatte, ist seither auch vom Tatbestand der Geldwäsche erfasst.

Denn gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich nicht nur derjenige wegen Geldwäsche strafbar, der einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand (Nr. 1) verbirgt oder (Nr. 2) in der Absicht, das Auffinden oder die Einziehung des Gegenstandes zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt. Auch wer (Nr. 3) sich oder einem Dritten den Gegenstand verschafft oder (Nr. 4) ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, macht sich der Geldwäsche schuldig. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die hier angedrohte Strafe ist damit höher als die Strafandrohung des § 34 Abs. 1 KCanG.

Verstoß des "Dealers" gegen das KCanG

Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann.

Entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil. Neben dem Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) erfüllt der Dealer damit auch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) bzw. den des unerlaubten Anbaus (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG).

Auch wenn die letzten beiden Tatbestände nach konkurrenz-dogmatischen Konventionen in die Bewertungseinheit des Handeltreibens aufgehen und von diesem Tatbestand verdrängt werden. Sie können selbstverständlich weiterhin als Vortaten der Geldwäsche fungieren. Die Drogen, die sich der Endkunde durch seinen Einkauf beim Dealer verschafft, rühren nämlich aus genau diesen rechtswidrigen Taten des Dealers her. Das Herrühren im Sinne des § 261 StGB wird denkbar weit verstanden. Ein Gegenstand rührt dann aus einer rechtswidrigen Tat her, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt" (BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22).

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Cannabis vom Schwarzmarkt "geldwäscherechtlich kontaminiert"

Und das ist für die Drogen, die jemand auf dem Schwarzmarkt erwirbt, wohl ohne Zweifel der Fall. Der Dealer wäre ohne seine Vortat (hier Erwerb, Anbau) nicht in ihren Besitz gelangt. Die Vortaten waren kausal für die Erlangung der Drogen durch den Dealer. Damit ist dieses Cannabis aber auch geldwäscherechtlich kontaminiert. Wie von der Beute eines Räubers oder dem Lohn eines Auftragsmörders hat man auch von diesem Cannabis die Finger zu lassen, wenn man sich nicht einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche aussetzen will.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Veräußerer strafrechtskonform in den Besitz des Cannabis gelangt ist. Keine Geldwäsche begeht daher beispielsweise derjenige, der aus seinem durch legalen Anbau (drei Pflanzen) erzeugten Besitzvorrat (max. bis 60 Gramm) Cannabis an Dritte veräußert. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer durch die Weitergabe dabei den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) verwirklicht. Das Cannabis war schon zuvor strafrechtskonform in seinen Besitz gelangt. Auch wenn sich der bisher gesetzesgetreu agierende Besitzer nunmehr zum BtM-Händler aufschwingt, macht dies die Drogen nicht geldwäschetauglich. Sie rühren in diesem Fall auch weiterhin nicht aus einer Straftat her.

Die Sorge der Kritiker des neuen § 261 StGB hat sich bewahrheitet. Mit der Reform des Geldwäscheparagrafen im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber ein Strafbarkeits-Monstrum erschaffen. Dieses Monstrum verhindert jetzt auch eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs (in bestimmten Mengen) und konterkariert damit in gewisser Weise die Ziele der Cannabisreform. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwar seit dem 1. April weniger Arbeit mit Kiffern. Sie haben aber noch mehr Arbeit mit Geldwäschern.

Der Autor Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier. Zudem ist er Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche- und Korruptionsstrafrecht.

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Strafbarkeit nach § 261 StGB: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54444 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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