7/8: Dienstherr muss Fahrt von OLG-Richter zum EuGH nicht bezahlen
Anlass für die Grundsatzentscheidung gab die Reise des Bremer Richters Dr. Klaus Schromek zum EuGH im Februar 2016. Den Luxemburger Richterinnen und Richtern hatte er mit seinem Strafsenat die Frage vorgelegt, ob die deutschen Justizbehörden Strafverfolgte ohne weiteres nach Ungarn oder Rumänien ausliefern müssen, trotz möglicherweise menschenunwürdiger Haftbedingungen. Er hörte sich die mündliche Verhandlung an und traf EuGH-Präsident Koen Lenaerts zu einem Gespräch in dessen Büro.
Der 2. Senat entschied nun aber, dass es nicht zu einem richterlichen Amtsgeschäft gehöre, die mündliche Verhandlung des EuGH zu einem selbst vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren vor Ort in Luxemburg zu verfolgen.
Zur Begründung zogen die Richterinnen und Richter diverse Kriterien heran. So könne zum einen ein Dienstgeschäft bei einem solchen Besuch alleine dann vorliegen, wenn es der Fort- und Weiterbildung diene - wovon das BVerwG in diesem Fall aber nicht ausging. Das BVerwG wies insbesondere darauf hin, dass der klagende Richter Schromek bei seinem Besuch in Luxemburg auch keine Möglichkeit habe, Beweis zu erheben.
Auch sei die unmittelbare Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf "schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog" angelegt. Reisetätigkeiten seien davon nicht erfasst.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47013 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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