2/8: Subsidiärer Schutz kein Hindernis für Familienflüchtlingsschutz
Ende November entschied das BVerwG, dass der subsidiäre Schutzstatus der Eltern und Geschwister eines minderjährigen Flüchtlings nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes hindert. Wenn dieser Flüchtling während des laufenden Verfahrens volljährig wird, müssen allerdings sowohl die Familienangehörigen als auch das Kind ihr Asylgesuch noch vor dessen Volljährigkeit geäußert haben (Urt. v. 25.11.2021, Az. 1 C 4.21).
Geklagt hatte eine syrische Familie. Eines der Kinder ist inzwischen volljährig, dem Mädchen wurde der Flüchtlingsstatus nach Erreichen der Volljährigkeit zuerkannt, sie ist damit Stammberechtigte. Bereits als sie noch minderjährig war, hatte sie mit ihrer Familie in Deutschland Asyl beantragt. Die Anträge wurden jedoch allesamt - mit Ausnahme des Mädchens – abgelehnt. Die Familie bekam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lediglich subsidiären Schutz zugesprochen.
Nachdem die Familie gezwungen war, durch alle verwaltungsgerichtlichen Instanzen zu gehen, hatte sie schließlich vor dem BVerwG Erfolg. Das BAMF wurde vom 1. Revisionssenat verpflichtet, der klagenden Familie in Anknüpfung an den Flüchtlingsstatus der Stammberechtigten nach § 26 Abs. 5 und Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Maßgeblich für die Entscheidung war dabei auch die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), die der deutsche Gesetzgeber - in zulässiger Weise - mit § 26 Abs. 3, 5 AsylG weitergehend und für Asylsuchende günstiger umgesetzt hat. Der Senat führt hierzu aus, dass es das Ziel der Richtlinie sei, die Einheit der Kernfamilie zu festigen. Das sei durch die im nationalen Recht vorgesehene Angleichung des Schutzstatus ebenso in besonderer Weise bekräftigt wie durch die Erstreckung auch auf Geschwisterkinder, so das BVerwG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47013 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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