Auskunftsrechte für Journalisten und Verbraucher, Rehabilitierung von DDR-Flüchtlingen, bekiffte Autofahrer oder Gebühren bei Fußballspielen: Die Leipziger Richter sorgten mit ihrer Rechtsprechung in diesem Jahr für Schlagzeilen.
1/10 DFL muss Mehrkosten für Hochsicherheitsspiele zahlen
Auch wenn bis heute bei diesem Thema von Rechtsfrieden keine Rede sein kann und das letzte Wort wohl das Bundesverfassungsgericht sprechen wird: Ein Grundsatzurteil der Leipziger Richter war es dennoch - und überwiegend auch ein Sieg für das Land Bremen gegen die deutsche Fußball Liga (DFL). Diese muss für Hochrisikospiele der Bundesliga in Bremen grundsätzlich Gebühren bezahlen. Ein entsprechendes Bremer Gesetz verstoße nicht gegen Bundesrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im März (Urt. v. 29.3. 2019, Az. 9 C 4.18).
Das hoch verschuldete Land hatte Ende 2014 sein Gebühren- und Beitragsgesetz verschärft. Bei "gewinnorientierten Veranstaltungen" mit mehr als 5.000 Teilnehmenden und "erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen" soll künftig der Veranstalter die zusätzlichen Polizeikosten übernehmen. Dies dürften brisante Fußballspiele in der Regel sein.
Doch die DFL weigerte sich, die Gebühren zu bezahlen. Zum einen sei sie der falsche Adressat. Denn Veranstalter dieses Spiels sei der örtliche Verein Werder Bremen gewesen. Zum anderen hielt die DFL die Bremer Gesetzesverschärfung für verfassungswidrig. Weder die DFL noch die Vereine seien gewalttätig, ihre Spiele müssten vielmehr von der Polizei vor der Gewalt der Hooligans geschützt werden, so DFL-Präsident Reinhard Rauball. Deshalb dürften die Kosten dieser Einsätze nicht den Veranstaltern auferlegt werden.
Bremen dagegen verwies auf den kommerziellen Charakter der Fußball-Bundesliga und deren hervorragende finanzielle Lage. Jahr für Jahr erziele die DFL Umsatzrekorde mit zuletzt über vier Milliarden Euro Einnahmen. Die DFL sei der Veranstalter der Bundesliga, denn sie bestimme, wann und wo ein Spiel stattfinde. Diese Rechtsansicht setzte sich in Leipzig durch.
2/10 Eine Verspätung ist kein freiwilliger Prüfungsabbruch
Mit einem aufsehenerregenden Fall aus der Welt des Juraexamens hatte sich das BVerwG im Februar zu befassen. Er betraf eine Bielefelder Studentin bei ihrem letzten Versuch der ersten Juristischen Prüfung: Am Tag der mündlichen Prüfung war sie unentschuldigt verspätet zum Prüfungsgespräch mit den anderen Teilnehmern erschienen, das bereits seit fünf Minuten lief. Es wurde der jungen Frau verwehrt, nachträglich, z.B in einer Pause, in die Prüfung einzusteigen.
Das Landesjustizprüfungsamtes (LJPA) erklärte ihre staatliche Pflichtfachprüfung daraufhin für nicht bestanden und verwies dazu auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) NRW. Danach fällt durch, wer ohne genügende Entschuldigung den Termin für die mündliche Prüfung nicht bis zu ihrem Ende wahrnimmt.
Die angehende Juristin wollte das nicht auf sich sitzen lassen. Mit Erfolg. Am Ende stellte das BVerwG klar: Wegen weniger Minuten Verspätung zum Prüfungsgespräch hätte das LJPA sie nicht gleich durchfallen lassen müssen. Schließlich unterlägen landesrechtliche Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) strengen Anforderungen, was ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit angeht. Bei verfassungskonformer Auslegung erfasse die betreffende Vorschrift im JAG nur solche Situationen, in denen ein Kandidat aus eigenem Entschluss aus der Prüfung aussteige.
Das BVerwG hob somit den Bescheid des LJPA NRW auf und ändert die Urteile der Vorinstanzen ab (Urt. v. 27.02.2019, Az. 6 C 3.18). Die Studentin konnte durchatmen. Und ihre Prüfung wiederholen.
3/10: Gelegentliches Kiffen heißt längst nicht Lappen weg
Hin und wieder kiffen und Autofahren - geht das zusammen? Gelegentlicher Konsum von Cannabis bedeutet jedenfalls nicht zwangsläufig, dass jemand ungeeignet zum Autofahren ist. Eine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis sei ermessensfehlerhaft, urteilte das BVerwG im April und änderte damit seine Rechtsprechung (Urt. v. 11.04.2019, Az. 3 C 13.17).
Die Leipziger Richter machten deutlich, dass die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätten, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, um die durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu klären. Einen Automatismus gebe es jedenfalls nicht. Das Gericht änderte damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13).
Doch aufgepasst: Anders verhält es sich auch nach dieser Entscheidung bei regelmäßigem Konsum. Hier gilt immer noch, dass der Dauerkiffer quasi automatisch als ungeeignet zum Führen eines Kfz eingestuft wird. Von "regelmäßig" kann dann gesprochen werden, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, Az. 3 C 1.08).
4/10 Wem Entführung droht, darf nicht ausreisen
Wenn für eine Person in einem anderen Land die Gefahr besteht, entführt zu werden, darf die Ausreise dorthin verboten werden. Schließlich könnte eine eventuelle Lösegeldforderung die Belange Deutschlands gefährden, entschied das BVerwG im Mai 2019. Einer Vereinsvorsitzenden, die humanitäre Hilfe in Afghanistan leisten wollte, war die Ausreise verboten worden.
Das BVerwG entschied, dass der Geltungsbereich des Passes der Frau für die Ausreise nach Afghanistan beschränkt werden durfte. Ihr drohe dort ein konkretes Risiko der Entführung und es sei mit einer anschließenden Erpressung der Bundesrepublik durch die Entführer zu rechnen (Urt. v. 29.05.2019, Az. 6 C 8.18).
Der Verein der Frau widmet sich der humanitären Hilfe in Afghanistan. Im Herbst 2016 plante sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein eine Reise in die afghanische Region Kunduz. Die Passbehörde beschränkte den Reisepass der Frau aber, sodass er nicht mehr zur Ausreise nach Afghanistan berechtigte. Grund dafür waren Informationen des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrichtendienstes, wonach die Frau dort entführt werden sollte. Wegen der dann drohenden erpresserischen Lösegeldforderung seien sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 Passgesetz (PassG) gefährdet.
5/10 Schreddern bleibt vorerst noch erlaubt
Hoffnung bereitete das BVerwG im Juni auch 45 Millionen männlichen Küken pro Jahr, die anders als Schlachttiere zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet werden. Sie gelten - anders als ihre weiblichen Artgenossinnen, die Legehennen werden sollen - als nutzlos. Ihre Tötung bleibt nach einem Urteil aus Leipzig zwar erlaubt – aber nicht mehr lange.
Das BVerwG räumte Betrieben eine Übergangszeit ein. Das endgültige Ende des Küken-Schredderns soll dann kommen, wenn ein Verfahrens zur Geschlechterbestimmung im Ei eingeführt ist– vermutlich 2020. Damit fällten die Richter eine Grundsatzentscheidung nach einem jahrelangen Rechtsstreit (Urt. v. 13.06.2019, Az. 3 C 28.16).
Das BVerwG stellte klar, dass auch das Tierschutzgesetz das Schreddern der Küken nicht erlaubt. Dass die Brütereien ein wirtschaftliches Interesse an Hennen, die speziell auf hohe Legeleistung gezüchtete sind, sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Bis Alternativen zur Verfügung stünden, sei die Fortsetzung der Praxis aber noch rechtmäßig.
Bei dem neuen Verfahren wird das Geschlecht dann vor dem Ausbrüten im Ei erkannt. Dazu brennt ein Laser ein winziges Loch in die Schale. So kann dem Ei Flüssigkeit entnommen werden, die auf Geschlechtshormone getestet wird. Männliche Küken schlüpfen damit erst gar nicht, ihre Eier werden zu Tierfutter verarbeitet. Diese Methode zur Geschlechtsbestimmung im Ei soll bereits 2020 allen Brütereien in Deutschland zur Verfügung stehen.
6/10 DDR-Flüchtlinge können rehabilitiert werden
In einer Dezembernacht 1988 überwinden zwei Brüder aus der DDR die Grenze zur Bundesrepublik. Die Flucht nach West-Berlin gelingt nur knapp. Einer der Brüder ist seitdem traumatisiert. Sein Anwalt beantragte für den heute 56-Jährigen beim brandenburgischen Innenministerium eine Entschädigung. Die Behörde lehnte ab. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Potsdam blieb ohne Erfolg.
Das BVerwG entschied nun aber, dass er rehabilitiert werden kann. Die Maßnahmen, mit denen an der früheren Grenze der DDR ein Übertritt verhindert werden sollte, waren rechtsstaatswidrig. Eine gesundheitliche Schädigung, die jemand infolge dieser Maßnahmen erlitten hat, kann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden, entschied das Leipziger Gericht im Juli 2019 (Urt. v. 24.07.2019, Az. 8 C 1.19).
Das VG hatte bei seiner Ablehnung argumentiert, die Grenzsicherung der DDR habe sich nicht individuell gegen den Flüchtenden gerichtet. Vielmehr dürfte sie abstrakt generell gegen die gesamte DDR-Bevölkerung gerichtet gewesen sein. Zudem bestehe kein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung, da keine Nachteile erkennbar seien.
Das BVerwG sah das aber anders. Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren nach Auffassung der Leipziger Richter hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen - hier den Kläger - richteten. "Sie waren rechtsstaatswidrig, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstießen und Willkürakte im Einzelfall darstellten", so die Leipziger Richter.
7/10 Aktenkundige Verstöße in der Geflügelschlachterei
Was dürfen Verbraucher von einer Behörde über einen Tierschlachterbetrieb erfragen? Und wann erhalten sie Zugang zu Behördendokumenten über festgestellte und nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittel- und Futterrecht? Das BVerwG hatte sich mit einer grundsätzlichen Frage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) (Urt. v. 29.09.2019, Az. 7 C 29.17) zu befassen – und die Verbraucherrechte gestärkt.
Kläger war ein Betrieb, der in Bayern Geflügel schlachtet und verarbeitet. Eine Privatperson hatte versucht, per Antrag nach dem VIG beim zuständigen Landratsamt Informationen zu dem Betrieb zu bekommen. Die Behörde entschied, dass der Verbraucher einen Anspruch auf die Informationen habe, die ihr zu dem Betrieb und insbesondere zu dort durchgeführten Kontrollen vorliegen.
Dagegen wehrte sich der Geflügelbetrieb, unter anderem mit dem Argument, das VIG gewähre nur den Zugang zu produktbezogenen Informationen, nicht jedoch zu allgemeinen Informationen, zum Beispiel über Hygiene im Betrieb. Außerdem dürfe die Behörde nur solche Informationen über Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften herausgeben, wenn sie durch Verwaltungsakt festgestellt worden seien.
Dem erteilte das BVerwG eine Absage. Zum einen sei der Zugangsanspruch des Verbrauchers nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die unzulässigen Abweichungen durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind. "Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat", so die Leipziger Richter.
8/10 BND muss Auskunft über vertrauliche Gespräche geben
Im September 2019 stärkte das BVerwG den Auskunftsanspruch von Journalisten und damit letztlich die Pressefreiheit. Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche geben, die er mit anderen Journalisten führt, entschied das Gericht. Es urteilte damit zu einer unregulierten Praxis der Pressearbeit. (Urt. v. 18.09.2019, Az. 6 A 7.18).
Das BVerwG hatte sich mit einer ständigen Praxis in der Kommunikation zwischen Behörden und Journalisten zu beschäftigen. Staatliche Stellen laden einen ausgesuchten Kreis von Journalisten ein; und diese erhalten Hintergrundinformationen, die sie für Ihre Arbeit zwar verwenden können, nicht aber direkt darüber schreiben dürfen. Die Vorteile für beide Seiten liegen auf der Hand: Ausgewählte Journalisten können sich über exklusive Informationen freuen, die Behörde kann zumindest mitsteuern, wen sie wie informiert. Sie gibt vertrauliche Informationen in einen halb-öffentlichen Kreis. Das schafft Vertrauen und besseres Verständnis, sagen die Verteidiger der Praxis. Es schafft vor allem Abhängigkeiten, sagen die Kritiker.
Das BVerwG stellte klar, dass ein Auskunftsverlangen nicht an einem schutzwürdigen Interesse des BND scheitert. Die Auskunftserteilung schafft oder erhöht nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführe, sei allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt werde, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, würden keine relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet, die die Aufgabenerfüllung des BND gefährdeten
9/10 Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte verfassungsgemäß
Uniformierte Polizisten müssen in Brandenburg bei Amtshandlungen ein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen. Beim Einsatz in einer geschlossenen Einheit, etwa einer Hundertschaft, wird das Namensschild durch eine Kennzeichnung ersetzt, mit der die Beamten nachträglich identifiziert werden können. Ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beamten sei gerechtfertigt, urteilten die Richter beim BVerwG. Er beruhe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Pflicht zum Tragen des Namensschilds stärke die Bürgernähe und mache die Arbeit der Polizei transparent. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beuge damit solchen vor, entschieden die Leipziger Richter.
10/10 Bei geringem Einkommen muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden
Empfänger bestimmter Sozialleistungen sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Alle anderen müssen grundsätzlich zahlen – außer in besonderen Härtefällen. Das BVerwG entschied im Oktober, wann ein solcher Fall vorliegt.
Wer kein Vermögen und ein geringes Einkommen auf Sozialhilfeniveau hat, kann wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dies hat das BVerwG im Falle einer Absolventin eines Zweitstudiums entschieden, die mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt (Urt. v. 30.10.2019, Az. 6 C 10.18).
Die Klägerin, Besitzerin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, hatte erfolglos eine Befreiung beantragt. Nach ihrem Bachelorstudium absolvierte sie ein Zweitstudium und lebte von Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr laut Gericht 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Ihre gegen die Beitragsfestsetzung und auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BVerwG hielt die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge für rechtmäßig, verpflichtete die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aber dazu, die Frau von der Beitragspflicht zu befreien. Sie erhalte zwar keine Sozialleistungen, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führen, und auch eine erweiternde Anwendung der Katalogtatbestände scheide aus. Allerdings sehe der Rundfunkstaatsvertrag auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor, so das Gericht.
Sollten Juristen kennen: Zehn wichtige Urteile des BVerwG aus 2019 . In: Legal Tribune Online, 11.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39177/ (abgerufen am: 28.03.2024 )
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