Das Porto u.a. für den "Standardbrief" national war 2003 bis 2005 zu hoch, entschied das BVerwG am Mittwoch. Ob nun die Gerichte auch die jüngste Portoerhöhung kassieren könnten, erklärt Andreas Neumann.
Was lange währt, wird endlich gut. Dieses Sprichwort hat sich aus Sicht des klagenden Interessenverbands alternativer Anbieter von Express- und Kurierpostdiensten mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag (BVerwG, Urt. v. 05.08.2015, Az. 6 C 8.14, 6 C 9.14 und 6 C 10.14) bestätigt.
Mit den Entscheidungen gaben die Leipziger Richter Klagen gegen drei Beschlüsse der Bundesnetzagentur statt, mit denen diese die Briefentgelte der Deutschen Post AG für ihre Dienstleistungen "Standardbrief" national, "Kompaktbrief" national, "Großbrief" national und "Postkarte" national für die Jahre 2003 bis 2005 genehmigt hatte. Ungewöhnlich ist dabei nicht einmal in erster Linie, dass zwischen den beklagten Entgeltgenehmigungen und der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ein Zeitraum von über zehn Jahren liegt. Es ist vielmehr die prozessuale Vorgeschichte, die den Verfahrenskomplex von anderen regulierungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten abhebt.
Der klagende Verband war bereits im Jahr 2007 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln unterlegen. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zurück. Hiergegen rief der Verband das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an – mit Erfolg.
Die Karlsruher Richter hielten es für unvertretbar, dass das OVG Münster es abgelehnt hatte, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieses ließ daraufhin die Berufung zwar zu, wies sie im Jahr 2013 dann aber zurück: Der klagende Verband habe als gewöhnlicher Postkunde schon keinen Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der Entgeltgenehmigung. Außerdem sei die Genehmigung auch materiell rechtmäßig. Auf die Revision des klagenden Verbands hat das BVerwG diese Einschätzung nun korrigiert.
Wer kann gegen Entgeltgenehmigung klagen?
Wenig überraschend ist dabei, dass die höchsten deutschen Verwaltungsrichter in dem Hauptstreitpunkt des Verfahrens dem klagenden Verband Recht gaben.
Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des BVerwG zum Telekommunikationsrecht, dass ein Vertragspartner des entgeltregulierten Unternehmens berechtigt ist, eine Entgeltgenehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Genehmigung gestatte dem regulierten Anbieter nicht nur die Erhebung des genehmigten Entgelts. Sie führe vielmehr außerdem dazu, dass es verboten ist, andere als die genehmigten Preise zu verlangen. Dadurch greife sie auch in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des regulierten Unternehmens ein.
Gescheitert ist angesichts der nun ergangenen Urteile des BVerwG der Versuch des OVG Münster, sich von dieser Rechtsprechung abzugrenzen. Richtig ist zwar, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen aus Leipzig die Genehmigung von Entgelten für Vorleistungen betrafen. Hierbei handelt es sich um Teile der gesamten Wertschöpfungskette, die das regulierte Unternehmen für andere Diensteanbieter erbringt, auf deren Grundlage diese dann wiederum den Endkunden eigene Angebote unterbreiten können.
BVerwG: Endkunden dürfen nicht rechtsschutzlos stehen
In dem nun entschiedenen Rechtsstreit ging es demgegenüber um Endkundenentgelte, also Entgelte für (Post-)Dienstleistungen, die von beliebigen Nachfragern in Anspruch genommen werden können. Das OVG Münster wollte daraus ableiten, dass es letzten Endes um Interessen der Allgemeinheit gehe, aus denen sich keine subjektiven Rechte im Sinne der deutschen Schutznormlehre ergeben. Hieran ändere auch der Eingriff in die Privatautonomie der Postkunden nichts, da dieser gerechtfertigt sei.
Diesen Überlegungen ist das BVerwG nun zu Recht nicht gefolgt. Insbesondere war es wenig überzeugend, dass das OVG das Bestehen einer Rechtsposition mit der Erwägung verneint hat, dass der Eingriff in diese Position gerechtfertigt sei.
Denn der durch das subjektive Recht vermittelte Anspruch auf gerichtliche Überprüfung eines hoheitlichen Eingriffs dient ja gerade der Klärung, ob dieser Eingriff rechtmäßig ist. Nicht ohne Grund hatte denn auch bereits das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung der Klagebefugnis "für den Postkunden ohne Wert [ist], wenn im Rahmen der Begründetheit der Klage ausschließlich darauf abgestellt wird, dass selbst bei Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Verletzung in eigenen Rechten ausscheidet". Über diese klare Vorgabe ist das OVG Münster eher nonchalant hinweggegangen. Das BVerwG hat nun sichergestellt, dass die Postkunden nicht "praktisch rechtsschutzlos" stehen, was nach Einschätzung des BVerfG die Konsequenz der obergerichtlichen Rechtsauffassung gewesen wäre.
BVerwG bewilligt Rechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16527 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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