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BVerwG zu staatlichem Rechtsschutz: Welt­liche Gerichte setzen kirch­li­ches Recht durch

von Thomas Traub

26.11.2015

Kreuz als religiöses Symbol

© merydolla - Fotolia.com

Entscheidungen von Kirchengerichten können mit Hilfe staatlicher Gerichte durchgesetzt werden. Thomas Traub erläutert, warum willkürliche Entscheidungen von Religionsgemeinschaften dennoch nicht den Segen des Staates erhalten können.

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Ein evangelischer Pfarrer hatte vor dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland mehrere Verfahren gegen Beschlüsse des Presbyteriums geführt und war dort unterlegen. Die Kosten der Verfahren, insbesondere für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt der Gegenseite, wurden vom Kirchengericht festgesetzt. Da sich der Pfarrer jedoch weigerte, diese zu bezahlen, erhob die Kirchengemeinde Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht, den Pfarrer zur Zahlung zu verurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt der Kirchengemeinde Recht gegeben und entschieden, dass Kostenerstattungsansprüche aus einem Verfahren vor den Kirchengerichten grundsätzlich vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können (Urt. v. 25.11.2015, Az. 6 C 21.14).

Die Existenz einer eigenständigen kirchlichen Gerichtsbarkeit im säkularen Staat des Grundgesetzes mag auf den ersten Blick überraschend wirken, sie ist aber auf zwei religionsverfassungsrechtliche Grundentscheidungen gestützt.

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht garantiert innerkirchliche Rechtssetzung

Zum einen gewährleistet Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, also das Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Damit ist auch das Recht anerkannt, für den innerkirchlichen Bereich eigenständiges Recht zu setzen, wie es in den zahlreichen Kirchengesetzen zum Ausdruck kommt.

Zum anderen sind die großen christlichen Kirchen und zahlreiche andere Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daraus folgt zum Beispiel die sogenannte "Dienstherrenfähigkeit", also die Befugnis, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zu begründen, die nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen.

Um im Bereich des innerkirchlichen Rechts effektiven Rechtsschutz zu gewähren, haben insbesondere die evangelische und die katholische Kirche eine kirchliche Gerichtsbarkeit aufgebaut. Besondere praktische Bedeutung haben diese Kirchengerichte im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts der Kirche, dem Mitarbeitervertretungsrecht. Hier gibt es innerhalb der Kirchengerichte einen zweistufigen Instanzenzug, der zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof der katholischen Kirche und zum Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland führt. Auch andere Religionsgemeinschaften kennen vergleichbare Institutionen, etwa das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland.

Staatliches Gewaltmonopol verbietet eigenmächtige Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen

Allerdings können die Entscheidungen kirchlicher Gerichte nicht von den Religionsgemeinschaften selbst vollstreckt werden. Das staatliche Gewaltmonopol und die bürgerliche Friedenspflicht verbieten grundsätzlich die Selbsthilfe, um Geldforderungen einzutreiben. Nur der Staat ist zur Ausübung von Zwang im Rahmen der Vollstreckung berechtigt.

Ebenso wenig kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss kirchlicher Gerichte unmittelbar für vollstreckbar erklärt werden. Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind nur die Kostenfestsetzungsbeschlüsse staatlicher Gerichte. Auch die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen von Schiedsgerichten nach § 1060 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht anwendbar.

Staatliche Justizgewährungspflicht gebietet Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen

Allerdings hat das staatliche Gewaltmonopol auch eine Kehrseite: Die staatliche Justizgewährungspflicht. Nicht-staatliche Regelungen, die von der Rechtsordnung grundsätzlich anerkannt werden, müssen mit Hilfe staatlicher Gerichte und notfalls auch mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden können.

Dies gilt für Pflichten, die aus privatrechtlichen Verträgen folgen oder für Beitragszahlungspflichten, die in vereinsrechtlichen Satzungen festgelegt sind ebenso wie für Leistungsansprüche, die sich aus kirchlichem (Prozess-)Recht ergeben. Wenn also der Staat den Religionsgemeinschaften das Recht gewährt, im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eigenes Recht zu schaffen, muss es auch rechtliche Möglichkeiten geben, die dabei entstehenden Ansprüche effektiv durchzusetzen – bis hin zur Zwangsvollstreckung.

Kein Widerspruch zu Verfassungsprinzipien und Willkürverbot

Allerdings hat der Auftrag des Staates zur Justizgewähr auch Grenzen. Selbstverständlich kann der Staat nicht in Anspruch genommen werden, um Entscheidungen von Religionsgemeinschaften durchzusetzen, die offensichtlich den Grundlagen der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. Es stellt sich also die Frage, inwieweit staatliche Gerichte die Entscheidungen kirchlicher Gerichte überprüfen dürfen. Hier hat sich in den letzten Jahren eine überzeugende Lösung durchgesetzt. Anders als in früheren Entscheidungen angenommen, ist inzwischen grundsätzlich anerkannt, dass auch gegen innerkirchliche Maßnahmen und Entscheidungen staatliche Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, Az.: 2 C 19.12).

Allerdings beschränkt sich die staatliche Kontrolle kirchlicher Entscheidungen darauf, ob sie mit den in Art. 79 Abs. 3 GG verankerten fundamentalen Verfassungsprinzipien vereinbar und frei von Willkür sind. Bei der Auslegung kirchengerichtlicher Entscheidungen muss zudem beachtet werden – so hebt das BVerwG zu Recht hervor – ob grundlegende Verfahrensgarantien eingehalten werden.

In diesem Punkt ist der im aktuellen Urteil des BVerwG bestätigte kirchengerichtliche Beschluss allerdings unspektakulär und gibt zu keinerlei Zweifeln Anlass. Das evangelische Kirchengericht hatte schlicht und einfach den allgemeinen und völlig profanen Grundsatz des Kostenrechts angewendet, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, einschließlich notwendiger Aufwendungen für einen Rechtsanwalt.

Der Autor Thomas Traub ist Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Zuvor war er Akademischer Rat am Institut für Kirchenrecht der Universität Köln.

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Thomas Traub, BVerwG zu staatlichem Rechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17671 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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