Druckversion
Freitag, 9.10.2026, 20:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-6-c-31-13-hasseroeder-maennercamp-bier-fussball-product-placement
Fenster schließen
Artikel drucken
12660

BVerwG akzeptiert Hasseröder-"Männercamp": Raum für kreative Produktplatzierungen

von Prof. Dr. Gero Himmelsbach

24.07.2014

Logo "Hasseröder Männer Camp Fan Tour"

Bild: AB InBev

Zwei Liveschaltungen vor und nach einem Fußballspiel in ein Brauerei-gesponsertes Männercamp, vier Männer in Pullis mit dem Bier-Logo, dazu frisch gezapftes Pils und die mehrfache Erwähnung der Biermarke – alles noch im gesetzliche Rahmen, so das BVerwG am Mittwoch. Weshalb für Leipzig nicht zu viel Bier im Spiel war und welche Freiräume Privatsender damit künftig haben, erläutert Gero Himmelsbach.

Anzeige

Produktplatzierungen sind im Fernsehen eigentlich verboten. Das heißt: Wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt sind. Private Rundfunksender dürfen in Unterhaltungs- und Sportsendungen entgeltlich Produkte zeigen, solange die Unabhängigkeit des Programms nicht gefährdet ist. Wann das genau der Fall ist, sagt der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) nicht.

Sat.1 zeigte sich bei der Auslegung der Bestimmungen zur Produktplatzierung kreativ. Im Mai 2011 präsentierte der Sender vor und nach der Übertragung des Finales der "UEFA Europa League" seinen Kooperationspartner "Hasseröder": Er zeigte ein "Männercamp-Haus", das nach der Biermarke benannt war. Der Name des Biers war in den kurzen Liveschaltungen vielfach präsent – auch als Schriftzug an der Zimmerwand im Hintergrund. Zudem wurde die Marke in den Wortbeiträgen erwähnt.

Das gefiel der Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Rheinland-Pfalz gar nicht, die Aufsichtsbehörde hatte die Liveberichte als unzulässiges Product Placement beanstandet. Dagegen wehrte sich der Sender. Während das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz die Klage des Senders abwies, weil die Biermarke entgegen des Verbots in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV "zu stark herausgestellt" worden sei, stieß Sat1  beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf mehr Verständnis (Urt. v. 23.07.2014, Az. 6 C 31.13).

BVerwG: Fußball und Geselligkeit gehören zusammen

Zu stark werde ein Produkt erst dann herausgestellt, wenn der Werbezweck die Sendung dominiere, der redaktionelle Geschehensablauf also in den Hintergrund rücke, so die Verwaltungsrichter. Außerdem komme es darauf an, inwieweit der aufgenommene Handlungsstrang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweist und sich so im Ganzen betrachtet – trotz werblicher Motive – noch inhaltlich in die Sendung einpasse.

Nach Auffassung des BVerwG hatten die Interviews überwiegend das übertragene Fußballspiel zum Gegenstand. Das Bier sei im Rahmen der Kameraführung nicht künstlich in den Vordergrund gerückt worden. Und: "Das Zeigen einer geselligen Zusammenkunft von Menschen zur gemeinsamen Verfolgung eines Fußballspiels bildet in einer Fußballsendung keinen Fremdkörper, sondern fügt sich in diese konzeptionell ein." Außerdem würden die Zuschauer eines Fußballspiels sowieso mit sehr viel Werbung konfrontiert. Kurzum: Fußball und Geselligkeit gehören ebenso zusammen wie Fußball und Werbung.

Für Kinder sollten Fußball und Bier nicht zur "natürlichen Einheit" werden

Die Entscheidung des BVerwG ist bemerkenswert: Kern des Verfahrens war die "undue prominence", die zu starke Herausstellung eines Produkts in einer Sendung. Die Regelungen im RStV zur Produktplatzierung beruhen aber auf den europarechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Diese gibt vor, dass Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, "das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen" dürfen.

Dieser Formulierung entspricht § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV, mit dem der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt hat. Wann ein Produkt stark herausgestellt wird, bleibt dabei eine Rechtsfrage, die letztlich auf der Grundlage des europäischen Rechts zu beantworten ist. Die Auslegung des Unionsrechts ist aber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten. Ein Vorabentscheidungsverfahren hätte deshalb nahe gelegen.

Interessant wäre außerdem die Frage gewesen, inwieweit § 7 Abs. 10 RStV anzuwenden ist. Danach darf Alkohol-Werbung den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern. Offenbar sieht das BVerwG kein Problem darin, dass als Sponsor des "Männercamps" nicht nur eine Biermarke auftritt, sondern das Bier optisch und verbal in den Vordergrund gerückt wurde ("… dann hauen wir uns noch ein paar schöne Grillwürstchen rein und trinken noch ein par frisch gezapfte Hasseröder…").

Das ist vor allem auch bedenklich im Hinblick auf § 6 Abs. 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Denn Werbung für alkoholische Getränke darf sich "weder an Kinder oder Jugendliche richten, noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen". Die erste Liveschaltung erfolgte aber schon um 20:18 Uhr, also zu einer Zeit, zu der auch 12- bis 16-Jährige noch vor dem Fernseher sitzen. Mag man dem BVerwG auch zustimmen, dass Fußball und Geselligkeit zusammengehören. Fußball und Bier sollten jedenfalls für Kinder nicht als "natürliche Einheit" dargestellt werden.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Fußball, Geselligkeit und Bier

  • Seite 2:

    Zukünftige Rolle der "Product Placement"-Kommission

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerwG akzeptiert Hasseröder-"Männercamp": . In: Legal Tribune Online, 24.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12660 (abgerufen am: 12.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Fernsehen
    • Product Placement
    • Werbung
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Smartphone mit Kartenansicht und Standortmarkierung. 21.09.2026
Google

Irische Datenschützer verhängen Millionenbußgeld:

Google muss 403 Mil­lionen Euro nach Stand­ort­daten-Streit zahlen

Wo Nutzer waren, welche Wege sie zurücklegten und welche Interessen sich daraus ableiten ließen: Beim Umgang mit Standortdaten hat Google nach Ansicht der irischen Datenschutzbehörde mehrfach gegen die DSGVO verstoßen. Nun wird es teuer.

Artikel lesen
Zu sehen ist eine von Nius gebuchte Werbefläche am Berliner Hauptbahnhof 21.09.2026
Medien

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt:

Nius-Wer­bung läuft wei­terhin in Ber­liner Bussen und Bahnen

Die BVG will Werbung von Nius in ihren Fahrzeugen stoppen – und scheitert damit auch vor dem OVG. Drohungen von Dritten rechtfertigten keinen Abbruch der Kampagne, denn das Verkehrsunternehmen hatte nicht einmal die Polizei eingeschaltet.

Artikel lesen
Das Amtsgericht Karlsruhe 10.09.2026
Anwaltskammer

Amtsgericht Karlsruhe:

Anwalts­kam­mern dürfen ihren Mit­g­lie­dern nur mit Ein­wil­li­gung Wer­bung schi­cken

Sendet eine RAK ihren Mitgliedern elektronische Werbung für Kammerveranstaltungen, muss sie vorab die Einwilligung der Mitglieder einholen. Fehlt diese, kann die RAK auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Martin W. Huff berichtet.

Artikel lesen
Eine ältere Dame schaut Fernsehen. Ob Seniorenheime Extra-Lizenzen abschließen müssen, um ihre Bewohner mit TV-Signalen zu versorgen, hatte der BGH zu entscheiden. 03.09.2026
Fernsehen

BGH zu Urheberrecht und "öffentlicher Wiedergabe":

Senio­ren­heim darf TV-Sig­nale an Bewohner wei­ter­leiten

Damit die Heimbewohner in ihren Zimmern fernsehen können, leiteten die Betreiber die Fernsehsignale weiter. Dafür forderte unter anderem die Gema Extra-Lizenzen. Die braucht es aber nicht, bestätigte nun auch der BGH.

Artikel lesen
Eine Frau sucht in einem Lager Medikamentenbestellungen zusammen 14.08.2026
Werbung

OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht:

Angeb­li­cher "20-Euro-Rabatt" ist irre­füh­rend

Die "Shop Apotheke" warb mit einem "20-Euro-Rabatt" auf E-Rezepte. Meist wurden daraus aber höchstens 2,50 Euro, weil eine versteckte Staffelung im Kleingedruckten zugunsten des Unternehmens ausging. Das OLG hat diese Werbung nun untersagt.

Artikel lesen
Rhein und Brassertufer in Bonn mit dem Katamaran Filia Rheni 07.08.2026
Unlauterer Wettbewerb

OLG Köln entscheidet Bonner Reederei-Streit:

Wer­bung für kos­ten­losen Pendler-Shuttle ist zulässig

Wegen einer Brückensperrung in Bonn warb ein Schifffahrtsunternehmen vorübergehend mit einem kostenlosen Shuttle. Gültig war der nur für Rhein-Pendler. Eine Konkurrentin sah darin irreführende Werbung, die Gerichte sehen es anders.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Dentons
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IP, Da­ta & Tech­no­lo­gy

Dentons, Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Mit­ar­bei­ter An­zei­gen­dis­po­si­ti­on & Ver­triebs­un­ter­stüt­zung (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb)
JU­RIS­TI­SCHE*R RE­FE­RENT*IN

Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), Pots­dam und 1 wei­te­re

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Generali Investments Holding S.p.A.
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d) In­vest­ments Le­gal

Generali Investments Holding S.p.A., Köln

Logo von IRLE MOSER Rechtsanwälte PartG
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) – Me­di­en / Pres­se / IP

IRLE MOSER Rechtsanwälte PartG, Ber­lin

Logo von Deutsches Patent- und Markenamt
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (w/m/div)

Deutsches Patent- und Markenamt, Mün­chen

Logo von Graef Rechtsanwälte
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) für den Be­reich...

Graef Rechtsanwälte, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Wie generativ ist die KI? Spezialprobleme mit dem deutschen Urheberrecht

29.10.2026

Logo von Göttinger Verein zur Förderung des internationalen und nationalen Wirtschafts- und Medienrechts e. V.
18. Göttinger Urheberrechtstagung

03.11.2026, Göttingen

KI-Assistenten in Kanzleialltag und in Rechtsberatung:Was können ChatGPT, Copilot, Beck-Noxtua & Co?

17.11.2026

Kann der DSA mehr sein als nur Schaufensterregulierung?

01.12.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH