Druckversion
Donnerstag, 11.06.2026, 08:31 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-6-C-35-13-gerichtsentscheidungen-verfahrensbeteiligte-anonymisiert-uebersendung-pressefreiheit
Fenster schließen
Artikel drucken
13384

BVerwG stärkt Rechte der Presse: Gerichte dürfen Namen nicht schwärzen

von Martin W. Huff

02.10.2014

Anonymisiertes Urteil

Anonymisiertes Urteil

Wenn Journalisten bei Gerichten die Übersendung von Urteilen beantragen, entsteht häufig Streit darüber, welche Angaben zu anonymisieren sind. Das BVerwG hat jetzt klargestellt, dass die Namen von Richtern, Schöffen, Staatsanwälten und Verteidigern nicht geschwärzt werden dürfen. Und mit einer mündlichen Auskunft muss die Presse sich auch nicht mehr abspeisen lassen, freut sich Martin W. Huff.

Anzeige

Im entschiedenen Fall hat der Kläger, Redakteur der Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht,  beim Direktor des Amtsgerichts (AG) Nürtingen beantragt, ihm die Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung zwecks Publikation in dieser Zeitschrift zu übersenden. Er erhielt eine anonymisierte Kopie des Urteils, in der die Namen der Personen geschwärzt waren, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten. Die Berufsrichterin und die Schöffen waren also ebenso wenig erkennbarwie der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger oder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Zwar nannte der Direktor später noch den Namen der  Berufsrichterin, lehnte aber weitere Angaben ab.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat das beklagte Land Baden-Württemberg in der zweiten Instanz verpflichtet, dem Redakteur  Auskunft auch über die Namen der Schöffen zu erteilen. Im Übrigen bestätigten die Berufungsrichter aber die Abweisung der Klage: Das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Urkundsbeamtin überwiege das ebenfalls grundrechtlich geschützte Auskunftsrecht der Presse.

Anders nun am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die Leipziger Richter  haben das Amtsgericht dazu verpflichtet, auch den Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers mitzuteilen; nur der Name der Urkundsbeamtin habe geschwärzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, Az. 6 C 35/13).

Nicht der Staat entscheidet über journalistische Relevanz

Das Persönlichkeitsrecht auch des Staatsanwalts und des Verteidigers muss nach Ansicht der Bundesrichter hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen. Kraft des ihnen übertragenen Amtes  beziehungsweise ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege stünden sie bei  ihrer Mitwirkung an Gerichtsverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit.

Nur dann, wenn sie, wofür es im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte gab, erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit befürchten müssten, könnte ein berechtigtes Interesse daran bestehen, ihre Identität nicht gegenüber der Presse preiszugeben.

Das BVerwG stellt explizit fest, dass das Argument der Vorinstanz nicht trägt, Staatsanwalt und Verteidiger trügen keine unmittelbare Verantwortung für ein Strafurteil und deren Namen hätten daher keinen hinreichenden Informationswert für die Presse. Unabhängig davon, dass Verteidiger und Staatsanwalt auf den gerichtlichen Verfahrensgang Einfluss nehmen können, sei es nicht Sache staatlicher Stellen, sondern der Presse selbst, darüber zu bestimmen, welche Informationen sie unter welchen Aspekten benötigt, um zu einem bestimmten Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung über Gerichtsverfahren zu recherchieren. "Der Staat hat nicht in eine journalistische Relevanzprüfung einzutreten", teilte der 6. Senat mit.

Enge Ausnahme: Gar keine materielle Bedeutung für das Thema der Recherche

Den Namen der Urkundsbeamtin durfte das AG Nürtingen schwärzen, weil deren personenbezogene Daten erkennbar keine materielle Bedeutung für das Verfahren hätten, begründen die Leipziger Richter die Ausnahme vom Grundsatz.

Im Rahmen der Recherche zu Gerichtsverfahren dürfe die Presse nicht etwa solche personenbezogenen Informationen herausverlangen, die  erkennbar gar keine materielle Bedeutung im Zusammenhang mit dem Thema der Recherche und  der ins Auge gefassten Berichterstattung haben. Das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen müsse nicht hinter dem Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen, wenn die Vermutung naheliege, dass das Informationsverlangen in Bezug auf eine bestimmte Person erfolge  "ins Blaue" hinein erfolge oder jedenfalls keinen ernsthaften sachlichen Hintergrund habe, so der Senat.

Ausnahmsweise sei eine staatliche Stelle nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen herauszugeben, wenn sie deren Herausgabeberechtigt verweigert und die Presse daraufhin nicht zumindest ansatzweise den von ihr zugrunde gelegten Wert dieser Information für ihre Recherche oder die ins Auge gefasste Berichterstattung darlegt.

Allerdings betonen die Bundesrichter auch in diesem Zusammenhang, dass der Maßstab zur Beurteilung dieses Zusammenhangs zur Berichterstattung großzügig sein und der besonderen Funktion wie auch Arbeitsweise der Presse vollauf Rechnung tragen muss.

Anzeige

Journalisten haben einen Anspruch auf Übersendung von Gerichtsentscheidungen

Mit dem Urteil bleibt das BVerwG seiner im Jahr 1997 begründeten Rechtsprechung treu, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen öffentlich sein muss. In Zukunft müssen die Gerichte die Namen der Verfahrensbeteiligten (Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Rechtsanwälte)nennen.

Die Leipziger Richter stärken aber auch Stellung der Medien bei der Anforderung von Gerichtsentscheidungen. So ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass Pressevertreter überhaupt einen Anspruch auf Zusendung von – wenn auch zum Teil anonymisierten – Entscheidungen haben.

Die Entscheidung beendet also endgültig eine auch in den vergangenen Monaten vor allem in Bayern und Rheinland-Pfalz wieder vermehrt anzutreffende leidige Praxis der Gerichte, die Übersendung von Entscheidungen abzulehnen mit dem Argument, es gebe nur einen presserechtlichen Anspruch auf Auskunft, nicht aber auf deren Übersendung.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LegerlotzLaschet (LLR) in Köln und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Er bildet seit langem Pressesprecher der Justiz aus.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Martin W. Huff, BVerwG stärkt Rechte der Presse: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13384 (abgerufen am: 11.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verwaltungsrecht
    • Persönlichkeitsrecht
    • Pressefreiheit
    • Rechtsanwälte
    • Richter
    • Schöffen
    • Staatsanwaltschaft
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Gebäude des Bundesgerichtshofs 10.06.2026
Richter

Zukünftige BGH-Präsidentin:

Grünes Licht für Karin Angerer

Die designierte BGH-Präsidentin Karin Angerer wurde im Richterwahlausschuss zunächst zur Bundesrichterin gewählt, die Ernennung zur Präsidentin wird in einigen Wochen folgen. Das BVerwG muss derweil noch auf seinen neuen Präsidenten warten.

Artikel lesen
Oberstaatsanwalt Thomas Hausburger, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Gießen 09.06.2026
Strafprozess

Prozessauftakt in Fulda:

Richter soll Probe­rich­terin sexuell beläs­tigt haben

Ein 56-jähriger Richter aus dem Gerichtsbezirk Kassel soll eine Proberichterin mehrfach an Po und an ihre Brüste gefasst und mit schlechten Beurteilungen gedroht haben. Er will nicht gewusst haben, dass sie sich unwohl gefühlt hat.

Artikel lesen
Smartphone, auf dem man die Apps verschiedener sozialer Medien sieht 08.06.2026
Facebook

LG verhängt 100.000 Euro Ordnungsgeld gegen Meta:

Face­book löscht zu langsam

Wer falsche Vorwürfe im Netz zu langsam löscht, zahlt: Das LG Frankfurt verhängt ein Ordnungsgeld gegen den Facebook-Konzern Meta. Mit seiner Argumentation zu internen Abläufen schoss er sich vor dem Gericht ein klassisches Eigentor.

Artikel lesen
Prozess gegen NS-Verbrecher Adolf Eichmann am 12. April 1961 in Israel 05.06.2026
Bundesnachrichtendienst

BVerwG weist Klage von Journalistin ab:

BND muss unge­schwärzte Eich­mann-Akten nicht vor­legen

Eine Journalistin begehrte Einsicht in ungeschwärzte Unterlagen u.a. zur Festnahme des NS-Verbrechers Adolf Eichmann. Der BND berief sich auf Geheimhaltungsgründe. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied.

Artikel lesen
Eine Hand hält eine Kette mit einem Davidstern (Symbolbild) 03.06.2026
Justiz

Richterliche Verfügung falsch verstanden?:

Jus­tiz­wacht­meister for­dern Jüdin auf, Davids­tern-Kette abzu­legen

In einem Strafprozess um einen antisemitischen Aushang muss eine Zuschauerin ihre Davidstern-Kette ablegen. Die Gerichte sprechen von einer "Unklarheit in der Kommunikation" über eine gerichtliche Verfügung und drücken ihr Bedauern aus.

Artikel lesen
Sina Dörr 03.06.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Sina Dörr

Richterin zu sein, ist für Sina Dörr einer der besten Jobs der Welt. Sie erzählt, was an ihrer Arbeit trotzdem nervt, welchen Nutzen sie in moderner Technologie sieht und warum sie mit KI-Halluzinationen entspannt umgeht.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von MEDIA CENTRAL
Le­gal Coun­sel (m/w/d)

MEDIA CENTRAL, Mön­chen­g­lad­bach

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Cor­po­ra­te / M&A

CMS, Köln

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) En­er­gie­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Pu­b­lic &...

CMS, Düs­sel­dorf

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Stu­die­ren­de m/w/d (1. – 3. Fach­se­mes­ter)

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Trainee Voll­ju­rist*in (m/w/d)

BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
„Das DUO: Best of 2026“ Aktuelle Rechtsprobleme im Bau- und Architektenrecht – Teil III

18.06.2026

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

18.06.2026

Einführung im Berufsrecht als Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltschaft, Teil II

18.06.2026

„Best of 2025/2026“: Rechtsprobleme & Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht – Teil I

18.06.2026

Rechnungslegung in der Non-Profit-Organisation (1)

18.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH