BVerwG zu Dokumenten für Fahrerlaubnis: Eigene Angaben von Asyl­be­wer­bern rei­chen aus

09.09.2016

Asylbewerber kommen häufig ohne Pass nach Deutschland. Um auch ohne solch ein offizielles Dokument eine Fahrerlaubnis zu beantragen, genügt die Aufenthaltsgestattung, so das BVerwG - auch wenn diese meist auf eigenen Angaben beruht.

Für die Beantragung der Fahrerlaubnis und den Identitätsnachweis bei Fahrprüfungen taugt auch eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag. Und zwar auch dann, wenn die in der Aufenthaltsgestattung gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen (Urt. v. 08.09.2016, Az. 3 C 16.15).

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines klagenden Asylbewerbers, der nach eigenen Angaben aus Afghanistan stammt und bereits im Januar 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte. Der beklagte Main-Kinzig-Kreis lehnte den mit der Begründung ab, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt notwendig sei und die vorgelegte Aufenthaltsgestattung nicht tauge, weil sie auf den eigenen Angaben des Mannes beruhe.

Der Asylbewerber siegte nach erfolglosem Widerspruch mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht, das den Kreis zur Erteilung der Fahrerlaubnis verpflichtete, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Auch die Berufung der Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof scheiterte: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Asylbewerbers unrichtig seien. Außerdem sei die Aufenthaltsgestattung geeignet, die Identität des Mannes bei der theoretischen und praktischen Prüfung festzustellen.

BVerwG legt nach Sinn und Zweck der Norm aus

Nun unterlag der Main-Kinzig-Kreis zum dritten Mal. Auch nach Auffassung des BVerwG kann die Bescheinigung als Identitätsnachweis bei der Beantragung der Fahrerlaubnis genügen, auch wenn sie mit dem Zusatz versehen ist, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen.

Der nach § 2 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 21 Abs. 1 und 3 FeV erforderliche Nachweis unter anderem von Tag und Ort der Geburt könne orientiert am Sinn und Zweck dieser Regelungen von der Behörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber das notwendige Mindestalter erreicht hat und keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. Die selbst gemachten Angaben aus der Aufenthaltsgestattung erlaubten einen Abgleich mit den maßgeblichen Registern, insbesondere dem Fahreignungsregister, dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister.

"Schritt zur Integration von Asylbewerbern"

Zudem ermögliche das Lichtbild in der Bescheinigung es dem Prüfer, sich vor der theoretischen und der praktischen Fahrprüfung zuverlässig davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiche gelte für die vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identitätsfeststellung.

Der Ulmer Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser sieht mit der Entscheidung den Weg zu einer sachgerechten Einzelfallprüfung geebnet. Pauschalisierenden Verboten in vielen Bundesländern sei damit nicht nur eine Absage erteilt, sondern auch "ein nicht unbedeutender Schritt zur Integration von Asylbewerbern" gemacht. "Regelmäßig besitzen Asylantragsteller keine Reisepässe oder andere Ausweisdokumente. Wenn, wie zur Zeit, Asylverfahren Monate bis Jahre dauern und die Antragsteller während dieser Zeit nicht berechtigt sind, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu steuern, erschwert dies die Möglichkeit, sich zu integrieren. Arbeitsplätze sind oft nur mit dem Auto erreichbar. Viele Arbeiten sind ohne Fahrerlaubnis nicht auszuüben", erklärte der Asylrechtler.

Diesem Bedürfnis trage das BVerwG in seiner Entscheidung ausgewogen Rechnung, indem es im Wesentlichen darauf abstelle, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass ein Antragsteller ein bestimmtes Alter erreicht hat. Auch Täuschungsversuche habe das Leipziger Bundesgericht bei diesem Urteil im Auge gehabt, so Oberhäuser: "Der Asylbewerber darf keine unauflöslich widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität gemacht haben. Damit ist gewährleistet, dass niemand beispielsweise unter zwei Identitäten Führerscheine beantragt oder über Eignungszweifel täuscht, die unter einer bestimmten Identität offenkundig wären, zum Beispiel weil gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt oder er im Straßenverkehr schon erheblich auffällig wurde."

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Dokumenten für Fahrerlaubnis: Eigene Angaben von Asylbewerbern reichen aus . In: Legal Tribune Online, 09.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20534/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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