Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen "amtsangemessen" beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.
Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.
In Folge der Privatisierung gibt es immer noch "alte Postbeamte" in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
Die Klägerin des Verfahrens vor dem BVerwG ist Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst. Sie hat damit ein Amt inne, das der Besoldungsgruppe A7 zuzuordnen ist, wurde bei einer Telekom-Tochter aber als Sachbearbeiterin mit Besoldungsstufe A9 beschäftigt. Gegen diese dauerhafte höherwertige Beschäftigung wehrte sie sich – und bekam letztlich auch vom BVerwG Recht zugesprochen (Urt. v. 19.05.2016, Az. 2 C 14.15).
Von der Fernmeldeobersekretärin zur "Sachbearbeiterin Backoffice"
Da die Telekom keine klassische Behördenstruktur mehr aufweist und einen flexibleren Personalkörper braucht, ist ihr im Rahmen der Postreform II seinerzeit durch Gesetz das besondere Recht eingeräumt worden, Beamte auch Unternehmenstöchtern zuzuweisen. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG übt dann weiterhin für die Bundesrepublik Deutschland die Dienstherrneigenschaft aus, gleichzeitig kann der betroffene Beamte aber grundsätzlich in privaten Strukturen eingesetzt werden.
Hierbei stößt insbesondere die Telekom regelmäßig an ihre Grenzen und beschäftigt seit fast genau 22 Jahren die Gerichte. Die Konstellation der Klägerin kommt dabei nicht selten vor: Ein Beamter wird von der Telekom an eine Tochtergesellschaft zugewiesen und der dortige Dienstposten – hier war es die Sachbearbeitung im Backoffice - ist aber höherwertig. Das bedeutet konkret, die Aufgaben des Dienstpostens führen zwingend zu einer Bewertung nach der Besoldungsgruppe A9 oder A8 (das änderte sich im laufenden Verfahren), dennoch erhielt die Beamtin durchgängig ihre Besoldung nur nach A7.
Die Klägerin sah hierin ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, den auch das Postpersonalrechtsgesetz schützt. Amtsangemessen, so die Begründung der Klägerin, bedeute eben nicht nur das Verbot der Beschäftigung auf einem unterwertigen Dienstposten, sondern eben auch auf einem höherwertigen. Diese Auffassung bestätigten nun alle drei Instanzen, das BVerwG folgte den Ausgangsentscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.
Robert Hotstegs, BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19435 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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