Druckversion
Samstag, 17.05.2025, 02:11 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-2c-11-15-lehrer-scheitert-zweite-revision-beamte-verbeamtung-altersgrenze-nrw-foederalismus
Fenster schließen
Artikel drucken
20839

BVerwG: Altersgrenze verfassungsgemäß: Ver­beam­tung muss sich rechnen

von Robert Hotstegs, LL.M.

12.10.2016

Lehrer

© contrastwerkstatt - Fotolia.com

Regelmäßig sind die Altersgrenzen zur Verbeamtung ein Thema vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem BVerfG. Warum ein Lehrer nun zum zweiten Mal in der Revision scheiterte und das Ergebnis unbefriedigend ist, ordnet Robert Hotstegs ein.

Anzeige

Das Beamtenverhältnis lockt. Mit Arbeitsplatzsicherheit, Besoldung, Beihilfe und Versorgung. Es lockt einen Lehrer am Berufskolleg so sehr, dass er seit 2009 um seine Verbeamtung streitet. Und zwar durch alle Instanzen, bis nach Karlsruhe und am Dienstag wieder zurück nach Leipzig.

Dort hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Regelaltersgrenze in Nordrhein-Westfalen nun für verfassungsgemäß erklärt. Auch Alt-Fälle bedürften keiner Übergangsregelung. Der konkrete Antrag eines damals 46-Jährigen durfte daher abgelehnt werden, entschieden die Leipziger Richter (Urt. v. 11.10.2016, Az. 2 C 11.15).

Damit steht der Rechtsstreit um das rheinische Beamtenrecht erneut am Scheideweg: Entweder gibt der klagende Mann auf und akzeptiert seine unbefristete Beschäftigung auf Grundlage des privatrechtlichen Arbeitsvertrages und des Tarifvertrages oder er ruft erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Beides könnte man ihm nicht verdenken: Resignation und Revolution liegen in derartigen Verfahren nahe beieinander.

Knackpunkt: Föderalismus im Beamtenrecht

Denn das Beamtenrecht frönt in dieser Rechtsfrage seinem großen Hobby: dem Föderalismus. So hat das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 21.04.2015 auch ein umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen: Allen Dienstherren gemein ist dabei lediglich die Vorgabe des Grundgesetzes (GG), das alle Deutschen grundsätzlich nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Art. 33 Abs. 2 GG) erhalten sollen. Das bedeutete bei der Einführung des Bundesbeamtengesetzes etwa, dass dort nur ein Mindestalter von 27 Jahren zur Verbeamtung vorgesehen war, nicht aber eine Höchstaltersgrenze.

Die folgte erst drei Jahre später und lag – nach Laufbahnen variierend – zwischen 30 und 35 Jahren, sie pendelte sich erst später durch eine vereinheitlichende Vorschrift bei 32 Jahren ein. 2009 gab der Bund dann für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich diese starre Grenze auf und behielt sich lediglich vor, bei der Verbeamtung von über 40-jährigen Kandidatinnen und Kandidaten durch das Bundesfinanzministerium im Einzelfall die Einwilligung zu erteilen oder nicht.

Turbulent und mit nahezu willkürlich anderem Ausgang entwickelte sich das Beamtenrecht in den Ländern. Spätestens seit der Föderalismusreform II waren die Länder mit Ausnahme weniger statusrechtlicher Fragen vollständig souverän, die Dienstverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten selbst zu definieren. Das (Bundes-)Beamtenstatusgesetz gibt noch nicht einmal eine Altersgrenze für den Ruhestand vor. Es definiert lediglich, dass es überhaupt (irgendwann) einen Ruhestand geben soll.

Was vor dem Ruhestand passiert, ist von Nord nach Süd, von West nach Ost stets unterschiedlich. Berlin kann im Ausnahmefall auch über 50-jährige verbeamten (übernimmt aber keine Lehrer ins Beamtenverhältnis). Hessen hob die Grenze von 40 Jahren auf 50 Jahre an. Das Saarland bevorzugt bis zu 40-Jährige, bis 45 wird man auch in Rheinland-Pfalz noch Probebeamter.

Am eindeutigsten entschied supranational die Europäische Union für ihren Zuständigkeitsbereich: Die ursprünglich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren wurde abgeschafft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) verbiete Altersgrenzen, weil damit eine Diskriminierung wegen des Alters verbunden sei.

Dass sich auch Nordrhein-Westfalen so eindeutig positioniert hätte, muss sich der klagende Lehrer mehrmals während seiner Verfahren gedacht haben: Er ist seit 2004 bereits für das Land NRW als Lehrer tätig. Über die Hälfte seiner Dienstzeit befindet er sich im Streit mit dem Noch-Arbeitgeber und ewig verhinderten Dienstherrn.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Beamtenrecht der Länder uneinheitlich

  • Seite 2:

    Fiskalische Abwägung benötigt keine Altersgrenze

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Robert Hotstegs, BVerwG: Altersgrenze verfassungsgemäß: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20839 (abgerufen am: 19.05.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Beamtenrecht
    • Altersvorsorge
    • Beamte
    • Dienstzeit
    • Lehrer
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Robert Sesselmann 13.05.2025
AfD

AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst:

Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters

Mit der AfD-Einstufung als "gesichert rechtsextremistisch" können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

Artikel lesen
Alexander B. als Angeklagter vor dem LG Frankfurt am Main 17.04.2025
Korruption

BGH zu Frankfurter "Korruptionsskandal":

Ver­ur­tei­lung eines Ex-Ober­staats­an­walts rechts­kräftig

Ein Korruptionsermittler, der wegen Korruption verurteilt wird. Mit dem skurrilen Fall aus Frankfurt hat sich nun auch der BGH beschäftigt und die Verurteilung bestätigt – ganz abgeschlossen ist der Komplex allerdings noch nicht.

Artikel lesen
BAMF-Präsident Sommer 02.04.2025
Beamte

Sommer zur Abschaffung des Asylrechts:

Ver­stieß der BAMF-Prä­si­dent gegen die Zurück­hal­tungspf­licht?

BAMF-Chef Sommer forderte bei einer CDU-nahen Veranstaltung die Abschaffung des individuellen Asylrechts – und erntete Kritik. SPD und Grüne sehen ein Dienstvergehen, Experten halten das für fraglich. Ist ein Rücktritt gerechtfertigt?

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen uniformierten Soldaten, der eine Gruppe von Männern begleitet, während sie durch eine Stadtstraße gehen. 23.03.2025
Justiz

Zweifelhafte Rechtsprechung zur NS-Zeit in der frühen BRD:

Rätsel um eine ver­schwun­dene Arm­banduhr

Wer bis 1945 als Beamter tätig war, hatte seit 1951 gute Aussichten, wieder staatlich alimentiert zu werden. Eine Entscheidung aus dem Jahr 1955 ist dabei einigermaßen makaber – es ging um einen weit zurückliegenden "Kameradendiebstahl".

Artikel lesen
Eine Lehrerin an der Tafel 04.03.2025
Sozialversicherung

Neue Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch:

Lehrer gelten bei Zustim­mung als Selb­stän­dige

Selbstständig oder abhängig beschäftigt? Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts schaffte Unsicherheiten, die der Gesetzgeber mit einer neuen Regelung im Sozialgesetzbuch eindämmen will. Ob ihm das gelingt, analysiert Simon Mantsch.

Artikel lesen
Rosentattoo am Handrücken 03.03.2025
Polizei

VG Berlin zum Erscheinungsbild von Polizisten:

Frau mit Hand-Tat­toos darf Poli­zistin werden

Rosenblüten-Tätowierungen auf beiden Handrücken hindern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Mit welcher Begründung und was gilt allgemein bei Tattoos von Polizisten? 

Artikel lesen
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter & Re­fe­ren­da­re | Ar­beits­recht | Ber­lin, Frank­furt,...

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Mün­chen

Logo von CMS Deutschland
Re­fe­ren­da­riat

CMS Deutschland , Ber­lin

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Köln

Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Pots­dam

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter & Re­fe­ren­da­re | Ar­beits­recht | Ber­lin, Frank­furt,...

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket

28.05.2025

Der Umgang mit Betriebsprüfern und Steuerfahndern

28.05.2025

Logo von Leuphana Universität Lüneburg
Triff Möhrle Happ Luther auf der FOR YOUR CAREER in Lüneburg

27.05.2025, Lüneburg

Krisenland. Finanzielle Restrukturierung durch StaRUG-Verfahren.

05.06.2025, Frankfurt am Main

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Sozialrecht im Selbststudium/ online

30.05.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH