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Erfolg für Umweltschützer vor dem BVerwG: Kli­ma­schutz­pro­gramme kann man ein­klagen

von Annelie Kaufmann

29.01.2026

Umweltschützer demonstrieren vor dem Bundesverwaltungsgericht für rechtliche Schritte gegen unzureichende Klimaschutzprogramme.

Für die Umweltschützer ist das Urteil des BVerwG ein voller Erfolg. Foto: picture alliance/dpa | Jennifer Brückner

Umweltschützer können Klimaschutzziele, die gesetzlich festgelegt sind, gerichtlich durchsetzen, hat das BVerwG entschieden. Für die Bundesregierung wird es nun sportlich: Die nächste Klage droht bereits Ende März, wenn sie nicht schnell ist.

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Die Bundesregierung muss das aktuelle Klimaschutzprogramm ergänzen, damit die Klimaschutzziele eingehalten werden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat damit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einen großen Erfolg erzielt. Nun ist klar, dass Umweltorganisationen die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt sind, gerichtlich durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 29.01.2026, Az. 7 C 6.24).

Bis wann die Treibhausgasemissionen wie stark reduziert werden müssen, ist eigentlich klar geregelt. Der erste Schritt: Bis 2030 mindestens 65 Prozent weniger im Vergleich zum Jahr 1990. Das sieht § 3 KSG vor. Und gemäß § 9 KSG muss die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm beschließen, um zu regeln, mit welchen Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden soll.

Die DUH wollte sicherstellen, dass genau das passiert: Sie klagte – erst darauf, dass die Bundesregierung überhaupt ein Klimaschutzprogramm vorlegt. Dann, als das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen wurde, darauf, dass dieses Klimaschutzprogramm nachgebessert wird. Das Ziel dieser und zahlreicher weiterer Klagen: die Bundesregierung zur Einhaltung der Klimaschutzziele zu zwingen.

Denn die Maßnahmen im Klimaschutzprogramm reichten schlicht nicht aus, um eine Reduktion um 65 Prozent zu erreichen. Fehler in der Methodik, unrealistische Annahmen und eine Lücke von anfangs 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, die hätten eingespart werden müssen. Kurz: Was die Bundesregierung bisher getan hat, ist einfach zu wenig.

Bundesregierung muss Klimaschutzprogramme ergänzen

Das sah auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.05.2024, Az. 11 A 22.21). Es verurteilte die Bundesregierung dazu, das Klimaschutzprogramm zu ergänzen. Doch die Bundesregierung ging in Revision. Dass die Klimaschutzziele so nicht erreicht werden, bestritt sie dabei nicht. Sie wollte aber klären, ob Umweltschutzorganisationen auf Einhaltung der Klimaschutzziele klagen können – eine sehr grundsätzliche Frage also. Die Leipziger Richter sahen es jetzt wie das OVG und hatten dagegen wenig Bedenken.

So könne das Klimaschutzprogramm durchaus Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein, es handele sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften, so das BVerwG. "Das Klimaschutzprogramm muss als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind", entschieden die Leipziger Richter. Und wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, dann müsse die Bundesregierung eben nachbessern.

Ähnlich war es etwa bei zahlreichen Klagen der DUH zur Einhaltung von Schadstoffgrenzen, die etwa auf Diesel-Fahrverbote abzielten. Der Klimaschutz sei zwar sehr viel komplexer, so der Vorsitzende des Senats, BVerwG-Präsident Andreas Korbmacher, aber dafür habe die Bundesregierung einen größeren Gestaltungsspielraum. Zudem müssen die Verwaltungsgerichte nicht selbst im Detail überprüfen, was für den Klimaschutz erforderlich ist – das KSG sieht selbst einen Überprüfungsmechanismus vor, bei dem das Umweltbundesamt regelmäßig Prognosen erstellt, die von einem Expertenrat beurteilt werden.

Bundesregierung darf sich selbst Maßnahmen überlegen

"Das ist ein voller Erfolg", so Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH vertritt. "Klimaschutz ist justiziabel". 

Dass die Bundesregierung etwas tun muss, war von vornherein klar: Zum Klimaschutz verpflichten Deutschland völkerrechtliche Abkommen und europarechtliche Vorschriften. Und schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem bahnbrechenden Klimabeschluss festgestellt, dass sich aus dem Grundgesetz ein Anspruch der jungen Generation auf wirksamen Klimaschutz ergibt. "Aber mit diesem Urteil können nicht nur kommende Generationen Anforderungen an den Klimaschutz stellen, sondern wir können heute schon überprüfen, ob die Maßnahmen ausreichen", so Klinger. Das BVerwG hat den Weg der DUH, die Klimaschutzziele einzuklagen, damit bestätigt.

Welche Maßnahmen genau sie ergreift, bleibt dabei der Bundesregierung überlassen. 

Die DUH selbst hat naturgemäß konkrete Vorstellungen: Sie fordert ein Tempolimit auf Autobahnen und eine Sanierungsoffensive für Schulen und Kindergärten. Auch im Umweltministerium sieht man Handlungsbedarf in den Bereichen Verkehr und Gebäude. Seitens der Bundesregierung waren zahlreiche Vertreter in Leipzig, das Verfahren hat man genau beobachtet. "Wir haben jetzt Rechtsklarheit und wissen, dass wir die Klimaschutzprogramme so ausgestalten müssen, dass die Ziele vollständig erreicht werden", so ein Sprecher des Umweltministeriums. Immerhin sei die Lücke an einzusparenden CO2-Äquivalenten aber sehr viel kleiner geworden. 

"Sollen wir in fünf Jahren wieder hier sitzen?"

Seit der ursprünglichen Klage 2021 ist viel passiert, unter anderem wurde das KSG geändert und kurz darauf gab es eine neue Bundesregierung. Beides hängt zusammen, denn § 9 KSG verpflichtet die Bundesregierung dazu, spätestens zwölf Monate nach dem Beginn einer neuen Legislaturperiode ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen, im Fall der Merz-Regierung also bis zum 25. März 2026. 

Bis der 7. Senat sein Urteil abgesetzt hat, wird es Ende Februar sein. "Was können Sie denn damit noch anfangen?", fragte Präsident Andreas Korbmacher in der Verhandlung. Klinger fragte zurück: "Soll ich dann von vorn anfangen und in fünf Jahren sitzen wir wieder hier und Sie sagen mir, es lohnt sich doch gar nicht mehr, das Klimaschutzprogramm noch anzugreifen?". Damit sah es in der Verhandlung am Donnerstag kurzzeitig so aus, als müssten die DUH und Klinger zurück auf Los. Am Ende aber ließ sich der 7. Senat davon überzeugen, dass durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 

Das heißt aber nicht, dass man sich nicht früher oder später in Leipzig wieder vor Gericht trifft: Die Bundesregierung muss in ihrem neuen Klimaschutzprogramm nicht nur regeln, wie das 65-Prozent-Ziel bis 2030 erreicht wird, sondern auch das Klimaschutzziel für 2040 in Angriff nehmen: Dann sind 88 Prozent Einsparungen zu erreichen.

Sollte also am 25. März 2026 noch kein Klimaschutzprogramm der Merz-Regierung vorliegen oder nur eins, das nicht ausreicht, werde man ab dem 26. März eine Klage auf den Weg bringen, kündigte Klinger bereits am Donnerstag an. Und sollten die Klimaziele für 2030 damit nicht erreicht werden, kann der Bundesregierung ein Zwangsgeld drohen. 

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Erfolg für Umweltschützer vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59181 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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