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BVerwG zu Transparenz privater Akten: Betriebs­ge­heim­nisse mit Halb­werts­zeit

von Dr. Gernot Schiller

01.03.2017

Bahntrasse

© parallel_dream - Fotolia.com

Akten von Behörden sind öffentlich, solche von Privatpersonen privat. Dass dieser Grundsatz der aktuellen Rechtslage nicht mehr gerecht wird, hat das BVerwG nun in einem Urteil verdeutlicht. Gernot Schiller findet das zeitgemäß und sinnvoll.

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Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jedermann einen (voraussetzungslosen) Anspruch auf Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen. Hierzu können neben Behörden auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts zählen. § 2 Abs. 3 UIG definiert dabei im Einzelnen die Voraussetzungen, unter denen eine Privatperson informationspflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich nun erstmals zu den Voraussetzungen einer solchen Informationspflicht von Privatpersonen geäußert (Urt. v. 23.02.2017, Az. 7 C 16.15 und 7 C 31.15).

Dem Urteil zugrunde lag die Klage einer Stadt auf Einsichtnahme in Planunterlagen, die die DB Projektbau GmbH für die Vorhabenträgerin, die DB Netz AG, für die Errichtung einer ICE-Neubaustrecke und die Änderung einer S-Bahntrasse erarbeitet hatte. Die DB Projektbau GmbH ist für die Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung der Verkehrsprojekte der DB Netz AG zuständig. Beide Unternehmen sind Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG.

Die Stadt hatte sich im Planfeststellungsverfahren als Trägerin öffentlicher Belange und als Einwenderin beteiligt und gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Der beantragte Informationszugang diente offenkundig auch einer besseren Prozessführung in Leipzig. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten der Klage in den Vorinstanzen weitgehend stattgegeben.

Anknüpfung an frühere Entscheidung

Dass auch Gemeinden nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG anspruchsberechtigt sind, hatte der 4. Senat des BVerwG bereits in einem früheren Urteil festgestellt (Urt. v. 21.02.2008, Az. 4 C 13.07, BVerwGE 130, 223). Dies gelte jedenfalls, soweit sie in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) tätig würden. Denn dann befänden sich Gemeinden in einer mit dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage.

Der für das Informationsrecht zuständige 7. Senat hat dies in seinem aktuellen Urteil zu Recht bestätigt. Hierfür sprechen der unbeschränkte Wortlaut ("jede Person"), der selbständige Status von Gemeinden im Staatsaufbau und die unionsrechtlichen Vorgaben in der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL).

Dass die Stadt vorliegend sowohl in ihrem Grundeigentum als auch ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen sein konnte, hatte bereits das OVG mit Bindungswirkung festgestellt.

DB Projektbau beruft sich vergebens auf Grundrechtseingriff

Interessanter war daher die Frage nach der Anspruchsverpflichtung. Das Gesetz verlangt hierfür zwei Voraussetzungen: Erstens die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe oder das Erbringen öffentlicher Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge. Und zweitens: eine Kontrolle des Bundes über die Privatperson.

Dem Einwand der DB Projektbau GmbH, die Vorschrift sei aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu unbestimmt, ist das BVerwG zu Recht nicht gefolgt. Auf den Grundrechtsschutz kann sich die DB Projektbau GmbH als staatliches Unternehmen nämlich nicht berufen.

Dies dürfte weitgehend auch für andere Privatpersonen gelten, soweit sie informationspflichtig sind. Im Übrigen würde sich dann die – von den Gerichten hier offengelassene – weitergehende interessante Frage stellen, inwieweit das Grundrecht aufgrund des Anwendungsvorrangs der UIRL überhaupt anwendbar ist. § 2 Abs. 3 UIG setzt nämlich eine inhaltsgleiche Vorschrift der UIRL um.


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    DB muss Unterlagen herausgeben

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    Keine Flucht ins Privatrecht

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Zitiervorschlag

BVerwG zu Transparenz privater Akten: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22231 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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