BVerwG zu Transparenz privater Akten: Betriebs­ge­heim­nisse mit Halb­werts­zeit

von Dr. Gernot Schiller

01.03.2017

2/2: "Umweltinformationen" weit ausgelegt

Für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt bedarf es nach Auffassung des BVerwG keines Vollzugs spezifischen Umweltrechts. Auf ein solch einengendes Merkmal hatte die UIRL mit ihrer Neufassung 2003 verzichtet. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dem angeschlossen und in den Gesetzesmaterialien zum Erlass des UIG ausdrücklich auch die Deutsche Bahn AG als informationspflichtig bezeichnet.

Die DB Projektbau GmbH steht nach Auffassung des BVerwG aufgrund des Alleineigentums der Bundesrepublik auch unter der Kontrolle des Bundes. Etwas anderes folge nicht aus regulierungsrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts, wonach Eisenbahnunternehmen zwar finanziell und organisatorisch unabhängig vom Staat nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen seien. Doch schließe das nicht aus, dass der Staat als Anteilseigner Kontrolle über die Unternehmen ausübe. Auch Art. 87e Abs. 3 GG stehe dieser Annahme nicht entgegen.

Das BVerwG hat auch sein weites Verständnis des Begriffs der Umweltinformationen bestätigt. § 2 Abs. 2 UIG sieht insoweit eine detaillierte Legaldefinition vor. Deren Anwendung führt in der Praxis im Einzelfall gleichwohl oftmals zu Problemen. Gerade bei Informationen, die nur einen mittelbaren Umweltbezug aufweisen, kommt man schnell in Graubereiche. Geklärt in der Rechtsprechung ist jedenfalls, dass die Unterscheidung in Informationen mit unmittelbaren und mittelbaren Umweltbezug nicht praktikabel ist.

Kostenschätzungen im Zusammenhang konkreter Vorhaben sind demnach Umweltinformationen. Zudem muss nicht jede Angabe in einer Unterlage eine Umweltrelevanz aufweisen, um Umweltinformation zu sein. Das BVerwG legt insoweit einen gröberen Maßstab an.

Schutz der Betriebsgeheimnisse nur teilweise

Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann sich die DB Projektbau GmbH der Entscheidung nach nur teilweise berufen. Das BVerwG konkretisiert hier seine bisherige Rechtsprechung und bestätigt die vom OVG getroffenen Feststellungen: Danach kann sich auch ein staatliches Tochterunternehmen auf den Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, auch wenn es keinen Grundrechtsschutz genießt und nicht im Wettbewerb steht. Dies wurde in der Vergangenheit oft diskutiert.

Allerdings gelten für die Darlegung schutzwürdiger Geheimnisse weiter strenge Anforderungen. So sind Kostenschätzungen für den Grunderwerb im Trassenbereich etwa kein exklusives kaufmännisches Wissen, auch wenn der Erwerb auf dem Grundgedanken der freien Verhandlung beruht. Ebenso kann es bei fast 20 Jahre alten Kostenschätzungen an der notwendigen Relevanz fehlen, so die Leipziger Richter.

Im Gegensatz dazu hatte das OVG Kostenkalkulationen und vergaberelevante Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse unter Schutz gestellt. Das deutet auf eine stärkere Orientierung an der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Dies ist zu begrüßen, weil die Instanzgerichte dazu neigen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu verkennen und so den Geheimnisschutz zu verkürzen.

Privatisierung verhindert nicht die Transparenz

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass staatliche Unternehmen auch nach einer Privatisierung nicht von den besonderen Transparenzerfordernissen des Staates entbunden sind ("keine Flucht ins Privatrecht"). Andernfalls wäre es ein leichtes für den Staat, öffentliche Aufgaben zu privatisieren und sich so seiner mitunter "lästigen" Transparenzpflichten zu entledigen. Relevanz hat dies vor allem für die weitgehend wortgleichen UIG der Länder und hier im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge.

Es wird ebenso deutlich, dass der Erfolg von Informationsansprüchen wesentlich von der Reichweite und der Auslegung der normierten Ablehnungsgründe abhängt. Die Argumentation mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bedarf einer fundierten Darlegung ihrer Wettbewerbs- und Marktrelevanz. Was im Zeitpunkt der Erstellung der Unterlage Geheimnisschutz genoss, muss es nicht mehr im Zeitpunkt des Informationsbegehrens. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen quasi einer Halbwertszeit.

Der Autor Dr. Gernot Schiller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der überörtlichen Sozietät Redeker Sellner Dahs. Er ist Mitautor der Kommentierung zum UIG im Landmann/Rohmer, Umweltrecht.

Zitiervorschlag

Dr. Gernot Schiller, BVerwG zu Transparenz privater Akten: Betriebsgeheimnisse mit Halbwertszeit . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22231/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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