Eine auf den ersten Blick unauffällige Gerichtsentscheidung soll laut Beobachtern den "letzten Baustein für ein AfD-Parteiverbot" liefern. Was hat das BVerwG wirklich Neues entschieden? Und warum hat es gleich eine Warnung mitgeschickt?
Als das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Ende Juli auf seiner Webseite die Entscheidung mit den Aktenzeichen 6 B 21.24 u.a. einstellte, hat das zunächst nicht viel Berichterstattung ausgelöst. Das gut 80-Seiten lange Dokument liefert die Begründung nach, warum die Revision der AfD gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen im Mai nicht zugelassen wurde.
Auf den ersten Blick ein unspektakulärer Schritt. Denn es bleibt alles beim Alten: Die AfD darf als Verdachtsfall eingestuft und vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Angesichts der inzwischen erfolgten Hochstufung auf "gesichert rechtsextremistisch" erscheint die BVerwG-Entscheidung in der Debatte um die AfD wie eine Zwischennotiz, der Vollständigkeit halber.
Allerdings sind die 80 Seiten lesenswert. Erste Medienberichte wollen darin "Sprengkraft" und für ein AfD-Parteiverbotsverfahren sogar den "letzten Baustein, der noch gefehlt hat", erkennen. Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun ordnet die Entscheidung ähnlich ein und sieht im Vorgehen der AfD, Revision einzulegen, ein Eigentor. Die Partei habe nun versehentlich vom BVerwG bestätigen lassen, "dass sie alle geprüften Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt".
Ob das so zutrifft, dahinter kann man ein Fragezeichen setzen. Das BVerwG hat erstaunlich deutliche Hinweise gegeben, wo der eigentliche Knackpunkt liegt. Und vor voreiligen Zurechnungen gewarnt. Einen Schlüssel für ein AfD-Verbotsverfahren hat das Gericht aber nicht geliefert.
Was ist das Neue in der BVerwG-Entscheidung?
Die AfD hatte die BVerwG-Richterinnen und Richter mit einer über 350 Seiten starken Beschwerdeschrift überzeugen wollen, sich ihren Beobachtungsfall doch zur Prüfung vorzunehmen. Dazu hatte die von ihr beauftrage Kölner Kanzlei Höcker Dutzende Fragen nach Leipzig geschickt, die deutlich machen sollten: Hier gibt es grundsätzlichen rechtlichen Klärungsbedarf. Das ist die zentrale Voraussetzung für eine Revision. Die Beschwerde der AfD versuchte außerdem nachzuweisen, dass das Urteil des OVG NRW von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweiche.
Neben allerlei interessanten Fragen und Antworten – zum Beispiel erfährt man im Vorbeilesen, dass wichtige AfD-Führungspersönlichkeiten wie Björn Höcke, Alice Weidel oder Maximilian Krah wohl keine Informanten des Verfassungsschutzes sind – geht das BVerwG auf einen Aspekt ein, der in der Tat die offene Frage für ein Parteiverbot darstellt. Die betrifft das Verhältnis zwischen Einzelaussagen, den erklärten Zielen und dem zu erwartenden Handeln der Partei, sollte sie einmal in der Regierungsverantwortung sein.
Wann dürfen Parteien verboten werden?
Parteien werden vom BVerfG als verfassungswidrig verboten, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. So steht es in Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Das OVG Münster geht davon aus, dass sich die Politik der AfD vor allem gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen, vor allem Menschen mit - tatsächlichem oder zugeschriebenem – Migrationshintergrund, richtet.
Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich, dass es für ein Parteiverbot nicht ausreicht, verfassungsfeindliche, etwa menschenwürdefeindliche, Inhalte zu verbreiten. Es muss eine planvolle Umsetzungsdimension hinzukommen, das "Darauf Ausgehen". Darin steckt erstens, dass einzelne einschlägige Aussagen auf eine Strategie, einen Plan verweisen müssen. Zweitens muss die Partei zur Umsetzung eben genau dieses Plans ansetzen, also dabei sein, ins Handeln zu kommen.
Bei der zweiten Voraussetzung kann man sich fragen: Will nicht jede Partei, die nach Macht strebt, ihre Vorstellungen umsetzen, und zwar in konkrete Politik und Gesetze? Zu ebendiesem Punkt enthält die BVerwG-Entscheidung Aussagen, die Beobachter in Aufregung versetzen. Dort heißt es auf Seite 18 komprimiert: Ein politischer Wille zur Umgestaltung der Verhältnisse sei einer parteipolitischen Betätigung immanent. "Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt." Diese Aussage scheint so richtig wie wichtig. Nur neu ist sie nicht.
Worauf kommt es für ein AfD-Parteiverbot an?
Das BVerfG hatte sie so zuletzt Anfang 2024 in einem Verfahren zum Finanzierungsausschluss der Partei Die Heimat, vormals NPD, getroffen. Also ein Instrument, das den Voraussetzungen nach dem Parteiverbot gleicht. Und in diesem Urteil verwies das BVerfG auf seine eigene Rechtsprechung. Die reicht zurück bis zu seiner Entscheidung zum KPD-Verbot aus dem Jahr 1956.
Das BVerwG bezeichnet das auch in seinem aktuellen Beschluss ausdrücklich als einen "zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz".
Zugespitzt bedeutet der Ansatz: Wenn in einer Partei eine bestimmte politische Position vorherrscht, dann darf man davon ausgehen, dass diese Position umgesetzt werden soll, also nicht nur politische Positionen im luftleeren Raum besprochen werden. Wenn sich der AfD eine menschenwürdefeindliche Ausgrenzungspolitik gegenüber unliebsamen Menschen nachweisen lässt, dann darf man davon ausgehen, dass die Partei die auch durch Änderungen in Aufenthalts-, Wahl- oder Sozialgesetzen umsetzen wird.
Jetzt bleibt nur die – für die Chance eines Verbotsverfahren wesentliche – Frage: Lässt sich der Partei eine solche Politik, ein solches Ziel, ein solches Streben tatsächlich nachweisen?
Das BVerwG betont die Vermutung, es liege "bei einer politischen Partei […] zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden." Damit liegt die Herausforderung der Prüfung auf der Ebene: Wie sind einzelne Aussagen von Mitgliedern oder sogar Führungskräften der Partei auszulegen? Wird hier nur politisch etwas gemeint, auf Social Media Geschmackloses "rausgehauen", oder wird in der Zusammenschau ein auf Umsetzung ausgelegtes politisches Ziel erkennbar? Dass eine Partei im Jahr 2025, anders noch als KPD oder sogar noch NPD, verfassungsfeindliche Pläne nicht ins Parteiprogramm schreibt – geschenkt. Aufwendig müssen deshalb die Hunderten Belege, die vor allem Einzelaussagen einzelner Personen umfassen, daraufhin ausgewertet werden.
Und das BVerwG hat auch eine Warnung
Dass hier die Musik spielt, hat auch das BVerwG in seinem neuen Beschluss deutlich gemacht. Und sogleich mit einem Warnhinweis versehen. So heißt es dort: Das OVG NRW habe nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem "Wahlrecht nach Abstammung" oder einem "Kulturvorbehalt" bei der Religionsausübung "eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt". Übersetzt: Das BVerwG ist von diesem Zurechnungsschritt der Richterkollegen nicht überzeugt. Die Belege reichen ihm für die Schlussfolgerung nicht aus.
Bezug nehmen die BVerwG-Richterinnen und Richter auf eine Passage in dem OVG-Urteil, in der es um eine Aussage der AfD-Bundestagsabgeordneten Christina Baum geht. 2021 schrieb sie in einem Facebook-Post: "Wir brauchen einen Kulturvorbehalt". In dem Post schreibt sie weiter von einer "Unterwanderung" durch muslimische Einwanderer. Zu konkreten politischen Maßnahmen enthält der Post nichts. Offenbar genügt dem BVerwG diese islamfeindliche Aussage einer Bundestagsabgeordneten nicht, um daraus eine konkrete Zielverfolgung der Gesamtpartei abzuleiten. Und das, obwohl das OVG-Urteil immerhin die Baum-Aussage mit der konkreten Forderung eines Baustopps für Minarette verbindet.
Die BVerwG-Richterinnen und Richter konnten wohl nicht erkennen, dass es sich dabei um eine Position handelt, die sich in der AfD zu einem konsolidierten politischen Ziel konkretisiert hat. So sieht es das BVerwG wohl auch für die Forderung von Baum nach einem "Wahlrecht nach Abstammung". Das hatte sie 2017 ebenfalls bei Facebook gepostet.
Bei der Verwertung von Einzelaussagen für ein Parteiverbotsverfahren wird also genau zu prüfen sein, ob Einzelaussagen allgemein politische Meinungsäußerung darstellen oder sich in der Zusammenschau mit anderen Aussagen und Belegen zu einem politischen Ziel der Partei verdichten.
Zum ersten Mal beschäftigt das BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit der AfD
Das BVerwG hat mit seinem wenig beachteten Beschluss für die Diskussion eines AfD-Verbotsverfahrens überraschend deutliche Hinweise gegeben, wo die echten Herausforderungen liegen. Einen Schlüssel für ein AfD-Verbotsverfahren hat es dagegen nicht geliefert.
Auch die 66-seitige "Rechtswissenschaftliche Untersuchung" von Staatsrechtler und Institutsleiter Markus Ogorek, die im August erstaunlich viel Aufmerksamkeit ausgelöst hat, bleibt da äußerst vorsichtig. Sie betont vor allem die Schwierigkeit einer solchen Zurechnung.
Die AfD hat inzwischen für den nächsten Schritt gesorgt: Sie hat gegen die Entscheidung des BVerwG Verfassungsbeschwerde erhoben. Und so wird sich zum ersten Mal das BVerfG mit verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Verfassungsfeindlichkeit der AfD beschäftigen.
Bundesverwaltungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57988 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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