Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der "Bruch der Kameradenehe" darf disziplinar geahndet werden. Patrick Heinemann geht der Frage nach, ob das ein patriarchalischer Anachronismus ist, den die Bundeswehr hinter sich lassen sollte.
Ehebruch ist in Deutschland seit 1969 nicht mehr strafbar. Bei denjenigen, die sich weder beruflich noch aus Neigung mit Wehrrecht beschäftigen, rief es daher einiges Erstaunen hervor, als das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jüngst seine ständige Rechtsprechung bestätigte, wonach die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann (LTO berichtete).
Disziplinar geahndet werden können Dienstvergehen, also schuldhafte Verletzungen soldatischer Pflichten (§ 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG)). Insofern besteht im Ausgangspunkt Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht, dem sich das Wehrrecht vor allem seit der Weimarer Republik mehr und mehr angenähert hat. Der Ehebruch von Beamten wird aber schon seit sehr langer Zeit nicht mehr disziplinar verfolgt; der letzte in der Literatur dokumentierte Fall stammt aus den frühen 1980er Jahren. In der heutigen Praxis hält sich der Dienstherr beim Privatleben seiner Beamtinnen und Beamten mit Rücksicht auch auf deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zurück, was Sanktionierungen im grundrechtlich geschützten Bereich der Ehe angeht (Art. 6 Abs. 1 GG), und ahndet sie nicht mehr als ansehensschädigenden Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht.
"Einbruch in die Kameradenehe"
Das Gleiche gilt zwar grundsätzlich auch in der heutigen Bundeswehr. Anders aber verhält es sich, wenn ein Soldat mit der Ehegattin (oder dem Ehegatten) eines Kameraden fremdgeht. Beim "Einbruch in die Kameradenehe", wie diese Konstellation vor allem in der Truppe etwas untechnisch genannt wird, ist Anknüpfungspunkt für die Dienstpflichtverletzung § 12 SG. Nach dieser Vorschrift beruht der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft, die alle Soldaten verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte ihrer Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Hierbei handelt es sich nicht um irgendeinen unverbindlichen Ehrenkodex oder lediglich eine ethische Kategorie, sondern um eine echte Rechtspflicht, wie das Bundesverwaltungsgericht erst jetzt wieder betonte.
Der Bruch der Kameradenehe wahre nicht den vom Gesetz geforderten Respekt vor den Rechten des gehörnten Kameraden. Zwar sei die Pflicht zur ehelichen Treue (§ 1353 BGB) nicht gerichtlich durchsetzbar und zivilrechtlich würden Eheverfehlungen heute weitgehend nicht mehr sanktioniert. Das aber hebe den Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht nicht auf. Disziplinar zu ahnden sei der Bruch der Kameradenehe deshalb, weil er eine Missachtung dieses aus § 1353 BGB folgenden Kameradenrechts auf eheliche Treu darstelle. Zudem könne die Missachtung der Kameradenehe das Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft herabsetzen, insbesondere in Gefahr einander beizustehen.
Gefährdet Fremdgehen in der Truppe den Erhalt der Einsatzbereitschaft?
Diese Erwägungen mögen nach der überkommenen Dogmatik des Wehrrechts durchaus stimmig und gut vertretbar sein. Und doch stellt sich unter mehreren Gesichtspunkten die Frage, ob die Zeit nicht reif ist, diesen alten Soldatenzopf abzuschneiden und von der disziplinaren Ahndung des Bruchs der Kameradenehe vollständig Abschied zu nehmen. Als einfachgesetzliche soldatische Pflicht begründet § 12 SG (Kameradschaft) Eingriffe in die Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten, hier konkret ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Dimension als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Um verhältnismäßig sein zu können, muss die Vorschrift zunächst einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgen.
Nach ganz überwiegender Auffassung dient die Kameradschaftspflicht dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Truppe und somit dem Verfassungsrechtsgut funktionsfähiger Streitkräfte (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Nichts anderes gilt für das Wehrdisziplinarrecht insgesamt. Dann aber kann eine disziplinare Ahndung sich nicht allein auf eine Beeinträchtigung der Kameradenehe stützen. Vielmehr muss zusätzlich die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte betroffen sein. Dies ist nach dem BVerwG der Fall, wenn durch das Fremdgehen Spannungen in den Dienstbetrieb sowie das Leben in der militärischen Gemeinschaft hineingetragen weren und damit die Bereitschaft der Soldaten herabsetzt, auch in Lebensgefahr füreinander einzustehen.
Neue Maßstäbe des Verteidigungsministeriums seit Herbst 2023?
In diese Richtung geht nun anscheinend auch ein Rundschreiben der Rechtsabteilung des Verteidigungsministeriums vom Herbst 2023 an die Rechtsberater der Truppe, wonach der Bruch der Kameradenehe fortan wohl nur noch unter dieser Voraussetzung geahndet werden soll. Ob damit aber eine echte Änderung verbunden ist, ist durchaus fraglich. Denn die bisherige Rechtsprechung hob doch stets darauf ab, dass der Kameradenehebruch geeignet sei, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu beeinträchtigen.
Lenkt man den Fokus stärker auf die Frage nach einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, stellt sich im Weiteren allerdings auch die Frage, ob dann nicht konsequenterweise auch das Eindringen in die nichteheliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden gegebenenfalls zu ahnden wäre. Das Potenzial für Spannungen innerhalb der militärischen Gemeinschaft erscheint in diesen Fällen jedenfalls nicht von vornherein geringer, zumal in normativer Hinsicht die Entwicklung dahin geht, auch nichteheliche Lebensgemeinschaften rechtlich stärker zu respektieren.
Hilft das Disziplinarrecht überhaupt?
Zudem lässt sich die Frage stellen, ob die disziplinare Ahndung des Bruchs der Kameradenehe geeignet ist, einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wirklich entgegenzuwirken. Die nachträgliche disziplinare Ahndung, die sich – wie im jüngst entschiedenen konkreten Fall – über Jahre hinziehen kann, dürfte jedenfalls kaum dazu beitragen können, die jeweilige Ehe zu retten und hierdurch (mittelbar) Spannungen im militärischen Dienstbetrieb abzubauen.
Und ist es lebensnah anzunehmen, dass die Aussicht auf disziplinare Ahndung jemanden ultimativ davon abhalten würde, die Ehe eines Kameraden zu brechen? Meist dürfte den Betroffenen doch ohnehin klar sein, dass sie eine Grenze überschreiten. Und wo rohe Kräfte sinnlos walten, kann bekanntlich kein Knopf die Hose halten. Kann das Wehrdisziplinarrecht dann wirklich als maßgebliche Hemmschwelle taugen?
Ungleichbehandlung der Soldaten angebracht?
Auch stellt sich die Frage, ob diese nur im Bereich des Wehrdisziplinarrechts etablierte Praxis unter Gleichheitsgesichtspunkten angezeigt ist. Nicht selten erweist sich das Wehrrecht als Hort rechtlicher Atavismen und Residuen einer in der allgemeinen Zivilgesellschaft längst vergangenen Zeit – eine Tendenz, die das Militärrecht schon zu Weimarer Zeiten hatte. Bis zu welchem Maße ist es gerechtfertigt, Soldatinnen und Soldaten anders zu behandeln? Sie unterliegen keinem besonderen Gewaltverhältnis. Die Grundrechte gelten für sie grundsätzlich in gleicher Weise wie für alle anderen auch, wie § 6 Satz 1 SG sogar ausdrücklich klarstellt.
Soldaten stehen allerdings wie Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem jeweiligen Dienstherrn. Trotz aller Annährungen ist das Wehrdienstverhältnis zwar gleichwohl kein Beamtendienstverhältnis. Ist es aber so grundverschieden, dass der Bruch der Kameradenehe, nicht aber der Bruch der Ehe eines Beamtenkollegen geahndet werden kann? Es ist zuzugeben, dass gerade der Soldatenberuf durch die Bereitschaft und die Verpflichtung gekennzeichnet ist, einander auch in Lebensgefahr beizustehen. Das aber gilt doch auch für etliche Beamte in ganz ähnlicher Weise. Bislang ist jedenfalls nicht bekannt, dass etwa die Einsatzbereitschaft der Polizei darunter gelitten hätte, dass der Ehebruch eines Polizeibeamten mit der Ehefrau eines Kollegen heute nicht mehr disziplinar geahndet wird.
Gerade in dem jüngst vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellt sich auch die Frage, inwieweit eine disziplinare Ahndung mit Rücksicht auf die konfligierenden Grundrechtspositionen aller Beteiligten noch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Das Bundesverwaltungsgericht betont zivilrechtlich zutreffend, dass die eheliche Treuepflicht nicht mit dem Auszug des später betrogenen Soldaten aus der ehelichen Wohnung endete, auch wenn dies mit einer "vorläufigen Trennungsabsicht" geschah. Reicht die Pflicht nach § 12 Satz 2 SG zur Rücksicht auf die Ehe des Kameraden dann gleichwohl noch so weit, dass sie eine disziplinare Ahndung als angemessen erscheinen lässt?
Patriarchalisches Besitzdenken?
Schließlich dürfte die Praxis, den Bruch der Kameradenehe disziplinarrechtlich zu ahnden, wohl auch eine ganz erhebliche geschlechterspezifische Schlagseite haben: Noch ist jedenfalls kein Fall publik geworden, in dem das Eindringen einer Soldatin in die Ehe einer Kameradin als Dienstvergehen geahndet wurde. Ebenso wenig sind Fälle bekannt, in die homosexuelle Soldatinnen und Soldaten involviert waren. Das dürfte nicht zuletzt damit zu tun haben, dass heterosexuelle Männer in der Bundeswehr im Verhältnis zur Gesamtgesellschaft nach wie vor stark überrepräsentiert sind.
Deshalb ist es von praktisch geringer bis keiner Relevanz, wenn das Bundesverwaltungsgericht jetzt erwähnt, dass diese Maßstäbe auch für Soldatinnen sowie für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten. Rein faktisch gesehen muss sich die bisherige Praxis daher durchaus den Vorwurf gefallen lassen, den Eindruck patriarchalischen Besitzdenkens zu vermitteln.
Keine Frage: Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist in aller Regel ohne Weiteres disziplinar zu ahnden. Aber ganz anders liegt der Fall doch, wenn sich die Ehefrau eines Soldaten aus freien Stücken entscheidet, etwas mit dessen Kamerad anzufangen. Es ist schon etwas irritierend, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bislang blind für diesen Verursachungsbeitrag ist und sie quasi als Objekt behandelt. Auch wenn es manchen Mann noch immer überraschen mag: Frauen treffen ihre eigenen Entscheidungen, sei es auch die von § 1353 BGB vorausgesetzte eheliche Treue aufzukündigen. Auch sie sind Trägerinnen insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts. Und so ist auch die Ehefrau eines Kameraden nicht gleichzusetzen etwa mit dessen Auto, das man sich mal eben ungefragt ausborgt.
Ehebruch in der Truppe als Dienstvergehen: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57432 (abgerufen am: 20.04.2026 )
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