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5336

BVerfG zum Maßregelvollzug: Pri­vate Unter­brin­gung psy­chisch kranker Täter ist rech­tens

von Diana Niedernhöfer

18.01.2012

BVerfG zum Maßregelvollzug

© Harald07 - Fotolia.com

Obwohl der Maßregelvollzug zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehört und mit massiven Grundrechtseingriffen für die Betroffenen verbunden ist, geben viele Bundesländer die Unterbringung psychischer kranker Straftäter in die Hand von privaten Gesellschaften. Das BVerfG entschied nun, dass diese Aufgabenwahrnehmung durch Private in engen Grenzen rechtens ist.

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Die mit der Unterbringung einhergehenden Eingriffe in die Rechte der psychisch Kranken müssten nicht nur von Beamten, sondern dürften auch von Angestellten einer privaten Firma vorgenommen werden, hieß es in einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Die Richter des Zweiten Senats billigten damit entsprechende Vorschriften des hessischen Gesetzes zum Maßregelvollzug. Dennoch darf die Privatisierung dem Urteil zufolge nicht dazu führen, dass die Qualität der Unterbringung sinkt und deren Ziele konterkariert werden (Urt. v. 18.01.2012, Az. 2 BvR 133/10).

Das BVerfG wies damit die Verfassungsbeschwerde eines psychisch kranken Straftäters aus dem hessischen Gießen ab. Er hatte sich dagegen gewehrt, 2008 nach einem heftigen Wutanfall zwangsweise in eine Beruhigungszelle gebracht worden zu sein, ohne dass der Klinikleiter oder ein Richter dies vorher angeordnet hätten. Die Klinikleitung wurde erst nachträglich von dem Vorfall informiert. Die Klage des Mannes vor den Fachgerichten war ohne Erfolg geblieben.

Offiziellen Angaben zufolge sitzen bundesweit 10.000 Personen in der forensischen Psychiatrie ein. So soll die Bevölkerung geschützt und die Täter therapiert werden. Diese wurden von den Strafgerichten wegen einer psychischen Erkrankungen oder Drogenabhängigkeit als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig eingestuft und können nicht im normalen Vollzug untergebracht werden.

Weitgehende Steuerungsbefugnisse der öffentlichen Hand

Bislang galt die Privatisierung der forensischen Einrichtungen deshalb als problematisch, weil die mit der Unterbringung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Täter eigentlich nur von Beamten vorgenommen werden dürfen. Das BVerfG billigte den hessischen Weg jetzt aber als verfassungskonforme Ausnahme von diesem im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsatz, der "ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen" biete.

Damit sei Urteil von grundsätzlicher Bedeutung auch für 15 Länder, die den Maßregelvollzug in den letzten Jahren teilweise oder ganz privatisiert hätten, sagte der hessischen Sozialministers Stefan Grüttner (CDU) nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

In Hessen ist der Maßregelvollzug nach Ansicht der Richter rein formal privatisiert worden. Denn die Vitos-Klinik in Gießen, in der der Beschwerdeführer einsitzt, wird seit 2007 von einer Gesellschaft privaten Rechts, einer gemeinnützigen GmbH, betrieben. Diese wiederum liegt vollständig in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes. Damit sei der Maßregelvollzug weiterhin in öffentlicher Hand, hieß es. Er sei nicht den Interessen des privatwirtschaftlichen Wettbewerbs ausgeliefert, die den Standards der Unterbringung und deren Zielen zuwiderliefen.

Keine Flucht aus staatlicher Verantwortung

Außerdem sei die Privatisierung in Hessen nicht aus rein finanziellen Gründen erfolgt. Vielmehr habe man den organisatorischen Verbund der psychiatrischen Kliniken erhalten wollen, hieß es. Damit einhergehende Synergieeffekte und verbesserte Möglichkeiten, Personal für die Arbeit zu gewinnen, sowie es besser aus-und fortzubilden, kämen letztendlich dem Maßregelvollzug zugute.

In seiner Verhandlung hatte der Senat noch äußerst kritische Fragen gestellt. Den Ausschlag schienen jedoch die Argumente des Vitos-Klinikeiters, Rüdiger Müller-Isberner, gegeben zu haben. Er hatte die Vorzüge der jetzigen Situation gepriesen und betont, dass dem hessischen Maßregelvollzug wirtschaftlicheres und effizienteres Handeln zu Gute komme.

Die Privatisierung dürfe dennoch nicht zu einer Flucht aus der staatlichen Verantwortung führen, mahnten die Richter. Daher müsse gesichert und ständig beobachtet werden, dass die mit der Privatisierung erstrebten Ziele auch tatsächlich erreicht werden. Außerdem dürfe das Personal keinen eigenen Ermessensspielraum im Umgang mit den Untergebrachten haben. Das sei in Hessen gewährleistet. Denn die Anweisungen kämen direkt vom Leiter oder von sieben Ärzten, die alle beim Landeswohlfahrtsverband angestellt seien.

 

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BVerfG zum Maßregelvollzug: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5336 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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