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BVerfG verhandelt über Antiterrordatei: Wer weiß was von wem wozu

06.11.2012

Polizist bei der Arbeit

© Firenight - Fotolia.com

Am Dienstag muss sich das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verbunddatei befassen, mit deren Hilfe Polizei und Nachrichtendienste den internationalen Terrorismus bekämpfen wollen. Neben seinen Grundrechten sieht der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Richter, auch das Trennungsgebot verletzt. Der Gesetzgeber verweist auf ohnehin bestehende Übermittlungspflichten.

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Bereits Ende 2006 trat das Antiterrordateigesetz in Kraft. Am 20. März 2007 schaltete der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble die beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte Datenbank frei. Seitdem haben die Sicherheitsbehörden Daten von über 16.000 Terrorverdächtigen und deren Kontaktpersonen gespeichert.

Anlass für die Errichtung der Datei war laut Gesetzesbegründung die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Polizei und Nachrichtendienste müssten sich moderner Informationstechnologie bedienen, um den Kampf gegen den Terror zu gewinnen – der Austausch von Erkenntnissen sollte erleichtert und beschleunigt werden, hieß es vor allem im Nachgang zu den Kölner Kofferbombern, die im Juli 2006 Sprengkörper in Regionalzügen am Hauptbahnhof der Domstadt deponiert hatten.

Das Bundesinnenministerium will sich vor der Verhandlung offiziell nicht zu dem Rechtsstreit äußern. Aus Ministeriumskreisen heißt es allerdings, die Datei habe sich bewährt; sie sei ein wichtiger Baustein im Konzept der Terrorismusbekämpfung.

Vom Namen über Bankverbindungen bis zu terrorismusrelevanten Fähigkeiten

Die Datenbank führt nicht alle terrorismusrelevanten Informationen unmittelbar selbst zusammen, sondern gibt zunächst Auskunft darüber, bei welchen Behörden weitere Informationen liegen. Teilweise geht die Antiterrordatei über diese Indexfunktion aber auch hinaus. Sie enthält so genannte Grunddaten über gespeicherte Personen wie Name, Anschrift und Geschlecht sowie Fotos. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Merkmale gespeichert werden, wie Angaben zu Telefonanschlüssen, Bankverbindungen und Fähigkeiten, die bei Terroranschlägen nützlich sein könnten.

Gespeicherte Personen sind beispielsweise Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Vereinigungen, Personen, die gewalttätig international ausgerichtete politische oder religiöse Ansichten durchsetzen wollen sowie deren Kontaktpersonen. Die Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden können in der Datenbank nicht nur nach bestimmten Namen suchen, sondern auch ausgehend von bestimmten Merkmalen nach Personen recherchieren.

Von Amts wegen informiert das BKA nicht über die Speicherung der Daten. Wer will, kann aber nachfragen. Wurden die Daten verdeckt gespeichert, erteilt allerdings nicht das BKA die begehrte Auskunft, vielmehr muss sich der Betroffene an jede der beteiligten Sicherheitsbehörden einzeln wenden. Derzeit sind das über 60.

Antiterrordatei könnte gegen Trennungsgebot verstoßen

BKA und LKA, Bundespolizei und Landespolizei, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst (BND) und Zollkriminalamt – die Liste der Sicherheitsbehörden, die bei der Antiterrordatei mitmachen dürfen, ist lang und bunt. Sowohl klassische Polizeibehörden als auch Nachrichtendienste sollen ihre Erkenntnisse in der Datenbank speichern.

An dieser Stelle setzt einer der Kritikpunkte des Beschwerdeführers Robert Suermann an. Das Gesetz verstoße gegen das Gebot, Polizei und Nachrichtendienste zu trennen, da die einen Zugriff auf die von den anderen eingestellten Daten hätten. Die Gesetzesbegründung verweist dagegen darauf, dass die Sicherheitsgesetze ohnehin detailliert regelten,  wann Behörden welche personenbezogenen Daten an andere Behörden übermitteln dürfen oder sogar müssen, insofern also die Datei bloß eine andere Form der Übermittlung sei. 

Der pensionierte Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Oldenburg rügt zudem, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien. Ob er selbst überhaupt in der Datenbank erfasst ist, weiß er nicht – kann es aber nach Abgaben seines Anwalts letztlich auch nicht mit Sicherheit wissen, da auch eine verdeckte Speicherung von Daten möglich ist. "Letztlich kann jeder, der auch nur Kontakt zu jemandem hat, der möglicherweise Gewaltanwendung befürwortet, in der Datei gespeichert werden", sagt sein Anwalt Maximilian Suermann. "Im Grunde kann niemand sicher sagen, ob er da drin ist."

Außerdem seien die Regelungen des Antiterrordateigesetzes zu unbestimmt. In der Datenbank dürften Informationen über Personen gespeichert werden, die aufgrund ungesicherter Anhaltspunkte als bloße Befürworter auch nur minimaler Gewalt gälten. Schon eine bestimmte innere Gesinnung drohe so für die Erfassung in der Antiterrordatei zu genügen. Daten von Kontaktpersonen könnten zudem gespeichert werden, ohne dass diese auch nur Kenntnis von den terroristischen Umtrieben ihrer Bekannten hätten.

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Zweite gemeinsame Datenbank: die Neonazi-Datei

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird in der mündlichen Verhandlung unter anderem BKA-Chef Jörg Ziercke, den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen und BND-Chef Gerhard Schindler hören. Für die Bundesregierung wird Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) die Datenbank verteidigen.

Für problematisch hält das Gericht, dass die Sicherheitsbehörden wegen ihrer unterschiedlichen Aufgaben ihre Informationen unter sehr verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen erheben dürfen. Diese könnten durch die Zusammenführung der Informationen in der Antiterrordatei unterlaufen werden.

Dieser Aspekt könnte auch für eine andere gemeinsame, von Beginn an umstrittene Datenbank von Polizei und Nachrichtendiensten gelten, die im September startete: In der Neonazi-Datei sollen Erkenntnisse über Rechtsextremisten zusammengeführt werden. Über eine anhängige Verfassungsbeschwerde gegen diese Datei wurde noch nichts bekannt. Dennoch wird schon jetzt darüber spekuliert, dass das Aus für die Antiterrordatei auch das Ende der Neonazi-Datei bedeuten würde.

In einem Interview mit der tageszeitung sagte Suermann, dass er bereits zwei Verfassungsbeschwerden geführt habe. Beide mit Erfolg.

cko/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

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BVerfG verhandelt über Antiterrordatei: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7471 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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