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Das neue "Zitiergebot": BVerfG besteht nicht nur auf Lite­ra­tur­re­cherche

Gastbeitrag von Prof. Dr. Jens Bülte, Mannheim

18.08.2026

BVerfG

Das BVerfG hat die Begründungsanforderungen für die Verfassungsbeschwerde verschärft. Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Eibner-Pressefoto/Ardan Fuessman

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung verworfen und die Begründungsanforderungen verschärft. Künftig reicht sorgfältige Recherche allein nicht mehr; es muss auch umfassend zitiert werden, weiß Jens Bülte.

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Bargeld in der Innenverkleidung eines Pkw, ein schwach positiver Kokain-Wischtest und am Ende eine Verfassungsbeschwerde, die schon an der Begründung scheitert: Der Fall, den die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden hat, liest sich zunächst wie ein gewöhnlicher Geldwäsche-Beschluss (Beschl. v. 10.12.2025, Az. 1 BvR 2449/25). Bei genauerem Hinsehen steckt in der Entscheidung jedoch eine Weichenstellung, die weit über den Einzelfall hinausreicht – und Verteidiger in künftigen Verfassungsbeschwerdeverfahren vor neue Hürden stellen dürfte.

Bei einer Zollkontrolle auf der A24 gab der spätere Beschwerdeführer an, 3.800 Euro Bargeld mitzuführen. Ein Wischtest an seinen Händen fiel schwach positiv auf Kokain aus. Im Fahrzeug fanden die Ermittler eine angebrochene Rolle Klarsichtfolie, leere Tragetaschen und eine leere Geldbörse – und nach Demontage der Innenverkleidung schließlich in Folie verpackte Bargeldbündel im Gesamtwert von 218.010 Euro. Zusammen mit einem früheren, ähnlich gelagerten Vorfall genügte den Fachgerichten das für einen Anfangsverdacht der Geldwäsche und die Beschlagnahme des Geldes sowie eines Smartphones.

Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen mit der Verfassungsbeschwerde – ohne Erfolg. Zur eigentlichen Sachfrage, den Anforderungen an den sogenannten doppelten Anfangsverdacht bei der Geldwäsche, äußert sich die Kammer nur knapp: Willkürlich oder grundsätzlich unrichtig seien die fachgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls nicht. Zur Kontroverse über die strafprozessualen Folgen der tatbestandlichen Ausweitung des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) durch die Einführung des All-Crimes-Ansatzes mit der Reform von 2021 trägt der Beschluss inhaltlich nicht viel bei. Seit dem Wegfall des Vortatenkatalogs wird nämlich intensiv darüber diskutiert, welche Anforderungen an einen Anfangsverdacht der Geldwäsche zu stellen sind – insbesondere, wie stark sich die Anzeichen einer möglichen Vortat bereits verdichtet haben müssen.

Augen auf bei der Literaturrecherche

Bemerkenswert ist die Entscheidung aus einem anderen Grund: Sie stellt neuartige Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Zum einen rügt die Kammer, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, warum die bisherige Rechtsprechung des BVerfG auf den "systematisch erheblich anders aufgebauten" § 261 StGB n.F. übertragbar sein soll, liefert aber selbst keine nähere Begründung für diese These der Andersartigkeit. An der Vortatbezogenheit der Geldwäschevorschrift hat sich durch den All-Crimes-Ansatz nämlich gerade nichts geändert.

Details im Strafverteidiger 8/26

Zum anderen beanstandet die Kammer – deutlich weitergehend –, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit "kritischen Stimmen in der Literatur" auseinandergesetzt, die eine Übertragung der bisherigen Rechtsprechung ablehnen. Die Kammer verweist dazu konkret auf zwei Kommentarstellen – darunter eine Kommentierung, deren Auflage erst nach Einreichung der Beschwerde erschienen ist. Der Beschwerdeführer hätte diese zum Zeitpunkt seiner Begründung regelmäßig nicht kennen können.

Wer ist in Karlsruhe satisfaktionsfähig?

Diese Passage der Kammer zur Berücksichtigung von "kritischen Literaturstimmen" weist über den Einzelfall hinaus: Bislang verlangt die Rechtsprechung des BVerfG von Beschwerdeführern vor allem eine geordnete, nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts und eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des Gerichts selbst. Eine Pflicht, darüber hinaus die wissenschaftliche Literatur nach kritischen Gegenstimmen zu durchforsten, hatte es bislang nicht formuliert. Verschieben sich nun die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde von der fallbezogenen Substantiierung hin zu einer allgemeinen Auswertung des wissenschaftlichen Meinungsstands?

Nimmt man die Kammer beim Wort, so stellt sich sofort die Frage, wo eine solche Recherchepflicht enden soll. Zählt jede kritische Literaturstimme, unabhängig davon, wie schwer sie zu finden oder einzuordnen ist? Muss ein Standardkommentar berücksichtigt werden, dessen Argumentation wenig überzeugt? Und wie soll ein Beschwerdeführer eine Kommentierung beachten, die zum Zeitpunkt seiner Beschwerde noch gar nicht veröffentlicht war? Handhabbare Kriterien für diese Relevanzprüfung liefert die Kammer nicht.

Eine Aufgabe für eine gute Dissertation – nicht für einen Monat Frist

Nimmt man die geforderte „umfassende“ Aufarbeitung der Rechtslage ernst, wie sie die Kammer in einer früheren Entscheidung formuliert hatte, bewegt sich das schnell in Richtung des Niveaus einer guten juristischen Dissertation. Innerhalb der einmonatigen Frist für die Verfassungsbeschwerde ist eine solche Leistung für die meisten Beschwerdeführer kaum zu bewältigen. Damit ist eine zentrale verfassungsrechtliche Frage berührt: Die Verfassungsbeschwerde soll nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gerade jedem Bürger offenstehen, der sich gegen staatliche Maßnahmen wehren will – ihr "Jedermann-Charakter" macht gerade ihr Wesen aus.

Zudem verwischt die Kammer damit die unterschiedliche Ausgestaltung der Begründungslasten in der Verfassungsbeschwerde nach §§ 92, 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einerseits und der konkreten Normenkontrolle nach § 80 Abs. 2 BVerfGG andererseits, für die der Gesetzgeber striktere Anforderungen an vorlegende Gerichte vorgesehen hat. Eine stillschweigende Angleichung beider Verfahren mag prozessökonomisch verlockend erscheinen, widerspricht aber der gesetzlichen Systematik – und droht schließlich die Effektivität des Rechtsschutzes zu schwächen, den Art. 19 Abs. 4 GG gerade garantieren soll.

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Wohl dem, der einen guten Zugang zur Literatur hat

Wer Verfassungsbeschwerde erhebt, sollte künftig nicht nur die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, sondern auch den Meinungsstand in der Literatur im Blick behalten, um einer Verwerfung als unzureichend begründet zu entgehen. Welche Stimmen aus der Fülle der Literatur allerdings gewichtig genug sind, um zitiert zu werden, bleibt offen. Mit dieser zentralen Frage und dem Eindruck, nun einem neuen Zitiergebot für Beschwerdeführer unterworfen zu sein, lässt das Gericht die Rechtssuchenden ohne verlässliche Orientierung zurück.

Zur Klärung des strafprozessualen Problems konnte die Kammer aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts kaum etwas beitragen; die Kontroverse wird sich insoweit fortsetzen. Ob die Zugangshürden für die Verfassungsbeschwerde dadurch tatsächlich verschärft wurden, wird sich erst in der zukünftigen Praxis zeigen – derzeit deutet manches darauf hin.

Die Rechtswissenschaft möchte von der Rechtsprechung ernster genommen werden. Gehör findet sie beim BVerfG jetzt tatsächlich, künftige Beschwerdeführer könnten diesen Wunsch allerdings als eher unbedacht empfinden. 

Prof. Dr. Jens Bülte ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozesrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim.

StV, Foto: Carl Heymanns Verlag

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 8, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

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Das neue "Zitiergebot": . In: Legal Tribune Online, 18.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60665 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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