Rundfunkbeitragsentscheidung des BVerfG: Es gibt noch immer eine Alter­na­tive

von Gastbeitrag von Dr. iur. Barış Çalışkan

18.07.2018

Das BVerfG hat sein mit Spannung erwartetes Urteil in Sachen Rundfunkbeitrag verkündet und entschied: Rundfunk ist wichtig. Das findet auch Barış Çalışkan - doch um die Ausgestaltung seiner Finanzierung könne man weiterhin streiten.

Nachdem die Karlsruher Verfassungsrichter u.a. über die Frage zu entscheiden hatten, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um ein zulässiges Finanzierungsmittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt, herrscht jetzt also Klarheit: Die Beitragspflicht ist ihrer Auffassung nach keine verkappte Steuer.

Schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte die Rundfunkbeitragspflicht für verfassungsgemäß. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Beitrag keine Steuer sei, da er einem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck diene und eben nicht in den staatlichen Haushalt fließe. Es führte weiter aus, dass der Beitragsschuldner als Gegenleistung für seinen Beitrag einen "konkreten" Vorteil erhalte - nämlich die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen. Daher stellt der Rundfunkbeitrag aus Sicht des BVerwG eine nicht-steuerliche Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne dar.

Die Karlsruher Verfassungsrichter bestätigen die Entscheidung des BVerwG dem Grunde nach und erklärten nur die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dem Gesetzgeber ist eine Frist bis zum 30. Juni 2020 aufgetragen, um diesbezüglich eine Neuregelung zu treffen.

Auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit nun also einen Vorteil dar, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt. Der Grundton lautet: Das Grundgesetz steht einer Kostenbeteiligung durch denjenigen, der einen Nutzen aus öffentlichen Leistungen zieht, nicht entgegen.

Dass der Kreis der Vorteilsempfänger an die Wohnungsinhaberschaft geknüpft wird, erscheint unproblematisch, wenn das Gericht betont, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung innerhalb seiner Entscheidungsprärogative hält und seinen Spielraum nicht überschreitet. Nur soweit die Rundfunkbeitragspflicht sich auf die Zweitwohnung bezieht, geht das BVerfG von einer Verfassungswidrigkeit aus und führt dabei seine Argumentation konsequent fort: Denn trifft den Wohnungsinhaber bereits eine Beitragsverpflichtung für seine Erstwohnung, ist auch der damit verbundene Vorteil bereits abgegolten. In Bezug auf die Zweitwohnung fehlt es damit an der nach Karlsruher Sicht erforderlichen Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. 

Gefahr der Sondersteuer

Auf die Kritik an der aktuellen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags, dass das Abstellen auf die bloße Empfangsmöglichkeit zu einer Konturenlosigkeit führen und damit die wesensverschiedenen Begriffe von Steuer und Abgabe vermengen kann, geht Gericht in seiner am Mittwoch veröffentlichten Pressemitteilung nicht ein.

Das BVerfG betont lediglich, dass derjenige zur Finanzierung des Rundfunks beizutragen habe, der die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann – aber eben nicht notwendigerweise empfangen muss. Dazu ist anzumerken, dass eine Beitragspflicht, die nahezu jeden trifft und damit quasi die Allgemeinheit, als Steuer qualifiziert werden muss. Das bloße Angebot einer Nutzungsmöglichkeit stellt noch keinen Vorteil dar.

Das BVerfG geht in seiner Mitteilung vom Mittwoch nicht auf die Gefahr ein, dass mit der Annahme, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine nicht-steuerliche Abgabe, ein Einfallstor für die Etablierung eines "Sondersteuerrechts" geschaffen und damit die Vorgaben des Finanzverfassungsrechts unterlaufen werden können. Stattdessen sehen die Karlsruher Richter in dem Rundfunkbeitrag vielmehr nur einen "Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird."

Ausgewogener Journalismus ist natürlich wichtig

Das Verfassungsgericht machte am Mittwoch auf die Bedeutung eines ausgewogenen Journalismus für eine demokratische Gesellschaft aufmerksam. Der individuelle Vorteil - und damit die Gegenleistung, welche zur Rechtfertigung der Beitragspflicht herangezogen wird -, liege eben auch in der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen bereitgestellten Orientierungshilfe, die der Meinungsbildung dient.

Insofern ist der verfassungsgerichtlichen Linie zu folgen, dass eine neutrale Informationsgewinnung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, um eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Weitergedacht muss auch klar sein, dass eine neutrale Informationsgewinnung und damit ein ausgewogener Journalismus einen besonderen Schutz verdienen und im Gesamtgefüge der Verfassung einen besonders hohen Stellenwert einnehmen.

Denkt man an die Auswirkungen einer kampagnenartigen bis propagandistischen Berichterstattungskultur, wie sie in der Geschichte Deutschlands mit verheerenden Folgen vorkam, ist es sehr gut nachvollziehbar, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf ein staatsfernes Fundament zu stellen und damit die Rundfunkbeitragspflicht als eine nicht-steuerliche Abgabe sui generis zu qualifizieren.

Staatsferne Finanzierung auch aus Steuermitteln möglich

Mit der Entscheidung des BVerfG vom Mittwoch ändert sich aber noch etwas anderes nicht: Der Lösungsansatz des "Kommissionsmodells" würde der vom Verfassungsgericht hervorgehobenen Bedeutung der neutralen Informationsgewinnung ebenfalls gerecht, ermöglichte aber eine steuerbasierte Finanzierung des Rundfunks – und zwar ohne sich dabei der Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe bedienen zu müssen. Danach würde ein Gremium, so wie etwa aktuell die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), wie bisher auch den für den Rundfunk nötigen Finanzierungsbedarf ermitteln. Dieser würde aber – statt wie jetzt durch den Rundfunkbeitrag – aus Steuermitteln bereitgestellt.

Die Frage, die schon der frühere Richter am BVerwG Dr. Martin Pagenkopf aufgeworfen hat, lautet in diesem Zusammenhang, warum ein durch eine Kommission, wie etwa die bereits heute etablierte KEF, festgestellter Finanzierungsbedarf den Rundfunkanstalten nicht als staatlicher Zuschuss aus Steuermitteln zufließen dürfen soll.

Selbstverständlich dürften in einer solchen Kommission nach diesem Modell nicht überwiegend politische Entscheidungsträger vertreten sein. Das würde ja gerade die hier beschriebene Gefahr einer politisch gesteuerten Berichterstattung heraufbeschwören. Die wesentlichen Parameter für eine neutrale und die Programmautonomie der Rundfunkanstalten sichernde Entscheidungsfindung wäre natürlich eng an die Verfahrensgestaltung geknüpft, zum Beispiel: Zu welchem Zeitpunkt würde so eine Kommission tätig und welche Rechte hätte sie?

Und auch über die Einrichtung und Besetzung einer solchen Kommission müsste man sorgfältig nachdenken. Objektivität durch Sachverstand und Repräsentativität zur Neutralisierung von Parteilichkeit wären dabei sicher zwei wichtige Parameter. Entscheidend wäre in jedem Fall die interdisziplinäre Besetzung der Kommission. Nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern vielmehr Fachverbände und gesellschaftliche Akteure müssen über die Objektivität und Neutralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks "wachen". Darin liegt eine Alternative zur gegenwärtigen Rundfunkbeitragspflicht – und zwar auch noch nach der Entscheidung des BVerfG vom Mittwoch.

Der Autor Dr. iur. Barış Çalışkan ist Magistratsrat im Land Berlin und derzeit in der Funktion des Beauftragten für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Rechtsauffassung wieder.

Zitiervorschlag

Gastbeitrag von Dr. iur. Barış Çalışkan, Rundfunkbeitragsentscheidung des BVerfG: Es gibt noch immer eine Alternative . In: Legal Tribune Online, 18.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29835/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen