Druckversion
Montag, 20.07.2026, 12:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-urteil-1bvr123611-gewerbesteuer-verfassungsbeschwerde-beck-brauerei-rueckwirkungsverbot
Fenster schließen
Artikel drucken
27977

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuer zurück: The Beck's Expe­ri­ence

von Dr. Stefan Diemer

10.04.2018

Ein Segelschiff geht unter

(c) PictureArt - stock.adobe.com

Die Brauerei Beck ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Erweiterung der Gewerbesteuer in Karlsruhe gescheitert. Das verwirrende Gesetzgebungsverfahren, das dieser zugrunde liegt, und die Entscheidung erläutert Stefan Diemer.

Anzeige

Mit seiner Entscheidung vom Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde der Bremer Brauerei Beck zurückgewiesen, die in der Sache gegen eine gewerbesteuerliche Neuregelung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2002 gerichtet war. Danach unterliegen ab dem Erhebungszeitraum 2002, in Abweichung von dem bisherigen Grundsatz, dass nur der laufende Betrieb besteuert werden soll, insbesondere Gewinne von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer. Die Karlsruher Richter verneinten die Verfassungswidrigkeit der Einführung dieser Gewerbesteuerpflicht (Urt. v. 10.04.2018, Az. 1 BvR 1236/11).

Die Brauerei hatte die Verfassungsbeschwerde vorrangig mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen) und mit einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot begründet. Während die meisten Prozessinteressierten bereits davon ausgingen, dass das BVerfG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinen würde, erwarteten sie die höchstrichterlichen Ausführungen zum Rückwirkungsverbot hingegen mit Spannung. Grund dafür ist, dass der gewerbesteuerlichen Neuregelung aus dem Jahr 2002 eine kuriose Gesetzgebungsgeschichte zugrunde liegt:

Bereits im August 2001, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG), wurde dem Bundesrat ein Entwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes zugeleitet, in dem die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft vorgesehen war. Im Dezember 2001 wurde das UntStFG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die von Beck's angegriffene Änderung des Gewerbesteuergesetzes trat am Tag nach der Verkündung in Kraft und war erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. Unabhängig hiervon wurde in einem weiteren, zeitlich parallelen Gesetzgebungsverfahren ebenfalls eine Neufassung von Teilen des Gewerbesteuergesetzes beschlossen, in der die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft allerdings nicht vorgesehenen war.

Das kurze Glück der Brauerei

Dieses Gesetz wurde ebenfalls im Dezember 2001, aber erst nach der Verkündung des UntStFG verkündet. Aufgrund dieser zeitlichen Verkündungsabfolge wurde die Regelung im UntStFG, mit der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden sollten, "überschrieben".

Diese "überschriebene" gewerbesteuerliche Regelung des UntStFG wurde sodann (leicht modifiziert) in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren nachträglich im Verlaufe des Jahres 2002 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt.

Die Brauerei hatte mit den Umstrukturierungen, die die dann zu versteuernden Veräußerungsgewinne auslösten, erst nach der Veröffentlichung des UntStFG-Entwurfs begonnen. Sie hatte sodann das vermeintliche Glück, dass dem Gesetzgeber das oben beschriebene Versehen unterlaufen ist.

BVerfG: kein Vertrauensschutz für Beck's

Nach Auffassung des BVerfG hat jedoch bereits die im Ergebnis nie zur Anwendung gekommene gewerbesteuerliche Regelung des UntStFG ausgereicht, das Vertrauen der Brauerei in den Bestand des zuvor geltenden Gewerbesteuerrechts zu zerstören. Entscheidend sei insoweit, dass der Gesetzgeber "zügig nachgelegt" hat. Die Karlsruher Richter waren daher der Meinung, dass das ursprüngliche Gesetzgebungsverfahren zum UntStFG und das spätere Gesetzgebungsverfahren, mit dem das gesetzgeberische Ziel dann tatsächlich erreicht wurde, als Einheit gesehen werden können.
In einem solchen Fall könne sich der Steuerpflichtige dann nicht auf das zwischenzeitliche Gesetzgebungsversehen berufen, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot komme damit nicht in Betracht.

Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lehnten die Karlsruher Richter unter anderem deswegen ab, weil dem Gesetzgeber, insbesondere bei der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen, ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen sei. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verneinen sie ebenso zutrefend.

Die Entscheidung des BVerfG ist – zumindest aus Beratersicht - zu begrüßen, weil sie die bisherige Verfassungsrechtsprechung zum Steuerrecht konsequent fortbildet und damit für zusätzliche Rechtssicherheit sorgt.

Besonders groß dürfte die Freude allerdings bei der Stadt Bremen sein: Hätte die Brauerei mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt, hätte das den ohnehin schon klammen Stadtstaat Bremen 146 Millionen Euro zuzüglich Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe (sechs Prozent p.a.) kosten können.

Dr. Stefan Diemer ist Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Eversheds Sutherland und leitet den Fachbereich Steuern in Deutschland. Er ist spezialisiert auf die Beratung von internationalen Großkonzernen sowie mittelständischen Unternehmen bei sämtlichen steuerrechtlichen Fragen.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuer zurück: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27977 (abgerufen am: 20.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Steuerrecht
    • Gewerbesteuer
    • Rückwirkung
    • Steuern
    • Wirtschaft
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Steuergesetze 17.06.2026
Steuerberater

Nach Bundesratszustimmung:

Tax Law Cli­nics end­lich erlaubt

Jahrelang kämpfte ein Verein aus Hannover für die Legalisierung von Tax Law Clinics. Nun wird die studentische Steuerberatung bald möglich.

Artikel lesen
Beginn der 1065. Sitzung des Bundesrates, Blick ins Plenum 08.05.2026
Bundesrat

Länder kritisieren Verteilung der Kosten:

Bun­desrat stoppt Ent­las­tungs­prämie für Arbeit­nehmer

Bis zu 1.000 Euro als steuerfreie Prämie für Arbeitnehmer sah ein Gesetzentwurf vor. Jetzt hat der Bundesrat aber seine Zustimmung verweigert: Die Länder und Kommunen müssten fast zwei Drittel der Steuerausfälle tragen.

Artikel lesen
Das Containerschiff des Unternehmens CMA CGM verlässt am 23.04.2026 den Hafen von Marseille. 06.05.2026
Trump

Straße von Hormus:

USA beenden Eskorte für Han­dels­schiffe wieder

Erst am Montag hatten die USA begonnen, Handelsschiffe aus der Straße von Hormus zu eskortieren. Nach nur einem Tag setzte Donald Trump den Einsatz wieder aus: Es habe große Fortschritte bei den Atomverhandlungen mit dem Iran gegeben.

Artikel lesen
Lars Klingbeil am 28.04.2026 bei der Klausurtagung der SPD-Landesgruppen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. 30.04.2026
Steuerhinterziehung

Strafbefreiende Selbstanzeige:

Warum Kling­beils Reform ihr Ziel ver­fehlt

Wer in größeren Summen Steuern hinterzogen hat, soll sich nicht mehr "freikaufen" können. Dieser Vorstoß brächte aber keinen Erfolg, sondern weniger Aufklärung und mehr verdeckte Vermögen, sagen Rainer Biesgen und Philipp J. Butler.

Artikel lesen
Blick auf ein Schiff, das während der zweiwöchigen Waffenruhe im Oman durch die Straße von Hormus fährt. 16.04.2026
Krieg

Wechselseitige Blockaden der Straße von Hormus:

Kein Durch­kommen

Die Straße von Hormus kann nicht befahren werden. Dass der Iran für eine sichere Durchfahrt "Gebühren" verlangt, ist rechtswidrig. Auf das amerikanische Vorgehen trifft das nur in Teilen zu, findet Simon Gauseweg.

Artikel lesen
Die LaFarge-Fabrik in der syrischen Wüste 13.04.2026
Unternehmen

Zementhersteller zahlte Millionenbeträge an Terroristen:

Lafarge und acht Ex-Mit­ar­beiter ver­ur­teilt

Zementhersteller Lafarge zahlte fünf Millionen Euro an bewaffnete Gruppen, um während des Bürgerkriegs in Syrien produzieren zu können. Ein Pariser Gericht verurteilte das Unternehmen und Ex-Mitarbeiter nun wegen Terrorismusfinanzierung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Freshfields
Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) Emp­fang

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Voll­ju­rist/in (m/w/d)

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Logo von Frankfurter Sparkasse
Be­ra­ter (w/m/d) für Te­s­ta­ments­voll­st­re­ckung, Nach­lass­ab­wick­lung und...

Frankfurter Sparkasse, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar (w/m/d) En­er­gy M&A

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von Klinikum Ingolstadt GmbH
LEI­TUNG STABS­S­TEL­LE RECHT (m/w/d)

Klinikum Ingolstadt GmbH, In­gol­stadt

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Werk­stu­dent / Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) Tax Com­p­li­an­ce / Fa­mi­ly...

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich In­sol­venz­recht (m/w/d)

Görg, Stutt­gart

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

28.07.2026

Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

30.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Spezielle Testamentsklauseln und ihre Verwendung in der Praxis

03.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH