Am Freitag wurde eine Studie zur Nachkriegsgeschichte des BVerfG vorgestellt. Wie NS-belastet waren die ersten Karlsruher Richter:innen? Wie gingen NS-Verfolgte und NS-Angepasste miteinander um? Christian Rath hat die Studie gelesen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war von Beginn an ein sehr diverses Gericht. Als das BVerfG 1951 – sechs Jahre nach dem Ende des Faschismus – seine Arbeit aufnahm, trafen dort NS-Opfer auf Juristen, die sich im Nationalsozialismus arrangiert und zurechtgefunden hatten. Sie kamen erstaunlich gut miteinander aus.
Beschrieben werden die Karlsruher Anfänge in der Studie "Verwandlung durch Recht – Das Bundesverfassungsgericht und die Vergangenheit". Sie wurde erstellt im Auftrag des BVerfG und am Institut für Zeitgeschichte umgesetzt von den Historiker:innen Frieder Günther und Eva Balz.
Eigentlich sollten Günther und Balz nur die Biographien der ersten Richtergeneration und insbesondere ihre NS-Belastung darstellen. Doch die beiden Zeithistoriker:innen haben das Thema erweitert und setzen die Personen auch in Bezug zur Rechtsprechung des Gerichts in den ersten beiden Jahrzehnten, also bis rund 1970.
Dreifache Verwandlung
Günther und Balz konnten dabei vor allem auf die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts zugreifen, die im Bundesarchiv in Koblenz lagern. Eigentlich besteht für diese Akten eine Sperrfrist von 60 Jahren. Um die Arbeit an der Studie zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Sperrfrist für Forschungen mit NS-Bezug im Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf 50 Jahre verkürzt (§ 35b Abs. 5).
Die Forscher:innen hatten auch Zugriff auf die Handakten der Richter:innen, ihre Anmerkungen zu den Voten, den Schriftverkehr innerhalb der Senate. Das Ringen und Taktieren beim Entstehen der Urteile und Beschlüsse konnten Günther und Balz so gut nachvollziehen. Für die Biographien konnten die Historiker:innen zudem auf viele Privatarchive und Nachlässe zugreifen.
Die titelgebende "Verwandlung durch Recht" untersuchten Günther und Balz dabei auf drei Ebenen. Wie haben sich die Richter:innen verwandelt, wie hat sich das Gericht entwickelt und wie hat sich Deutschland durch die Karlsruher Rechtsprechung verändert?
Dass das Bundesverfassungsgericht kein "Gericht der Unbelasteten" ist, weiß man schon seit den 1960er-Jahren. Aber der Anteil der formal in NS-Organisationen Eingegliederten war doch höher als bisher bekannt. In der ersten Richtergeneration 1951 gab es 12,5 Prozent ehemalige NSDAP-Mitglieder. Doch auch das war noch vergleichsweise niedrig. Am BGH lag der Anteil 1950 mit 31 Prozent deutlich höher.
Dagegen wurde der Anteil der NS-Verfolgten unter den ersten 24 Verfassungsrichter:innen (die Senate hatten anfangs je 12 Richter:innen) bisher deutlich überschätzt. Frühere Forschungsarbeiten gingen von 15 bis 17 Personen aus. Balz und Günther ordnen nach eingehendem Studium der Biographien nur neun Richter:innen in die Gruppe der Verfolgten und Diskriminierten ein. Im Vergleich zu anderen Gerichten war der Anteil an der neuen Institution BVerfG aber immer noch ausgesprochen hoch.
Die NS-Verfolgten
Der bekannteste Richter unter den NS-Opfern war Gerhard Leibholz, dessen parteienstaatliche Forschung großen Niederschlag in der frühen BVerfG‑Rechtsprechung fand. Als Kind jüdischer Eltern wurde er zwar protestantisch getauft. Doch nach NS-Kriterien blieb er damit Jude. 1935 wurde der damalige Rechtsprofessor in Göttingen von seiner Lehrtätigkeit beurlaubt. 1938 emigrierte er mit seiner Frau nach England, wo er nach dem deutschen Angriff aber ein Jahr lang als "feindlicher Ausländer" interniert wurde. Seine Frau Sabine war die Zwillingsschwester des späteren Widerstandskämpfer Dietrich Bonhoeffer, der von den Nazis ermordet wurde. Auch weitere Familienmitglieder wurden von den Nazis getötet oder in den Suizid getrieben.
Schwer getroffen war auch Georg Fröhlich, der sich als Katholik verstand, nach NS-Kriterien aber Jude war. Nach der NS-Machtergreifung konnte er nicht mehr als Notar arbeiten. Die Familie floh nach Amsterdam, musste nach dem deutschen Einmarsch dort aber auch untertauchen. Der Sohn Fröhlichs wurde verhaftet und im KZ Mauthausen ermordet. Gerog Fröhlichs Frau und seine Tochter blieben von der NS-Zeit traumatisiert.
Erna Scheffler war die einzige Frau in der ersten BVerfG-Generation. Bekannt wurde sie, weil sie die tatsächliche Anwendung der Gleichberechtigungs-Artikel des Grundgesetzes durchsetzte. Vor 1933 hatte sie in Berlin als eine der wenigen Richterinnen gearbeitet, wurde aber unter den Nazis bald entlassen und musste sich mit Buchhaltungsarbeiten durchschlagen. Da sie nach NS-Kriterien als Halbjüdin galt, durfte sie ihren Lebenspartner nicht heiraten.
Zu den NS-Verfolgten zählten auch Erwin Stein, Rudolf Katz, Bernhard Wolff, Gerhard Heiland, Wilhelm Engelhaus und Herbert Scholtissek. NS-Opfer gab es sowohl unter den von der SPD vorgeschlagenen Richtern als auch unter den CDU/CSU Nominierten.
Die Angepassten
Natürlich war kein bekannter NS-Jurist ans Bundesverfassungsgericht gewählt worden. Aber viele der neuen Richter:innen hatten sich in der NS-Zeit angepasst und durchaus passable Karrieren erreicht. Dies ging oft einher mit Verstrickungen in NS-Verbrechen.
So war der erste BVerfG-Präsident, der FDP-Politiker Hermann Höpker Aschoff, in der Weimarer Zeit Finanzminister in Preußen. Nach der Nazi-Machtergreifung galt er zunächst als Systemgegner und war mehrere Jahre erwerbslos. Nach dem deutschen Überfall auf Polen bekam er aber wieder eine Anstellung und arbeitete als Abteilungsleiter bei der Haupttreuhandstelle Ost, einer Behörde zur Ausplünderung des polnischen Staats und seiner Bürger:innen.
Auch der sozialdemokratische Richter Martin Drath war in der NS-Zeit lange Zeit arbeitslos und musste sich durchschlagen. Im Zweiten Weltkrieg arbeitete er dann aber als Militärverwaltungsoberrat in Belgien, wo er mit der Verwaltung geraubter (auch jüdischer) Vermögen befasst war.
Der zweite BVerfG-Präsident Josef Wintrich, einst in der Bayerischen Volkspartei, arbeitete in der NS-Zeit als Richter am bayerischen Amtsgericht Ebersberg. Dort kooperierte er eng mit der Arier-Zucht-Organisation Lebensborn und half als Vormundschaftsrichter bei der Adoption solcher Kinder, wohl auch von Kindern, die in Osteuropa ihren Eltern geraubt worden waren.
Warum hat die Karlsruher Zusammenarbeit so gut funktioniert?
Man könnte nun vermuten, dass die Zusammenarbeit der NS-Verfolgten mit denjenigen, die sich arrangierten, von ständigen Konflikten, Unbehagen und Misstrauen geprägt war. Doch die Historiker:innen Günther und Balz fanden ein anderes Bild.
Die rückgekehrten Emigranten wollten keine Opfer sein, auch weil die Stimmung gegenüber den Heimkehrern damals eher unfreundlich war. Sie waren froh, wieder in einem angesehenen juristischen Beruf arbeiten zu können. Sie wollten akzeptiert werden und akzeptierten deshalb andere auch.
Nur Leibholz sprach offen über sein Verfolgungsschicksal, war wegen der Nähe zum kirchlichen Bonhoeffer-Widerstand aber auch in einer relativ akzeptierten Position. Georg Fröhlich und Erna Scheffler erwähnten dagegen überhaupt nicht, dass sie wegen ihres jüdischen Hintergrunds verfolgt worden waren.
Die Zusammenarbeit am Gericht wurde auch dadurch erleichtert, dass die NS-Angepassten ihre Lebensläufe nach 1945 neu interpretierten, die Brüche betonten und Anbiederungen verschwiegen. Sie verhielten sich so, wie sie es in den Entnazifizierungsverfahren gelernt hatten. Sie hätten nicht mitgemacht, so das Narrativ vieler, sondern nur "Schlimmeres verhütet". Gegenseitig bescheinigte man sich, dass man im privaten Kreis durchaus abfällig über die Nazis geredet habe und in Wirklichkeit das System immer ablehnte. In diesen neuen Narrativen wurde dann aus einer normalen Versetzung auf einen anderen Posten schnell eine Strafversetzung und Degradierung.
Aber beide Gruppen – NS‑Verfolgte und NS‑Angepasste – hatten nun in Karlsruhe auch ein gemeinsames Ziel. Gemeinsam wollte man das neue demokratische und rechtsstaatliche Deutschland aufbauen. Gemeinsam wollte man das Bundesverfassungsgericht als starke neue Institution etablieren, ein Verfassungsorgan auf Augenhöhe mit Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident.
Willy Geiger als Ausnahme
Nur Willy Geiger wurde schon in der Frühzeit des Bundesverfassungsgerichts als NS-belastet erkannt. Als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg hatte er auf Todesurteile hingewirkt. Von DDR-Seite wurde darauf immer wieder hingewiesen, was im Westen aber zunächst ignoriert wurde. Erst als Geiger 1966 zum Präsident des katholischen Kirchentags gewählt wurde, geriet er unter öffentlichen Druck.
Bekannt wurde dann auch Geigers Doktorarbeit zum NS-Schriftleitergesetz. Dort hatte Geiger etwa die Beschränkung des Schriftleiter-Postens in Zeitungen auf Personen "arischer Abstammung" gelobt. Die Regelung habe "mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturzersetzenden Einfluss der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt."
Sogar Bundespräsident Heinrich Lübke setzte sich nun dafür ein, Geiger gem. § 105 BVerfGG wegen grober Pflichtverletzung aus dem Richteramt zu entfernen. Doch der damalige dritte Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Gebhard Müller (ehemaliger CDU-Ministerpräsident von Baden-Württemberg), setzte sich vehement für Geiger ein. Er habe nur eine rechtstaatliche Auslegung des NS-Gesetzes erreichen wollen.
Geiger konnte Verfassungsrichter bleiben und nahm ab Mitte der 1960er-Jahre dann in den juristischen Konflikten um die Wiedergutmachung eine betont entschädigungsfreundliche Haltung ein. Die Historiker:innen Günther und Balz sehen darin ein taktisches Manöver.
Aufbruchstimmung und Alltag
Die Karlsruher Aufbruchstimmung der 1950er-Jahre schildern Günther und Balz auch anhand der grundlegenden Rechtsprechung der damaligen Zeit. So schildern sie, wie sich das Bundesverfassungsgericht durch die Urteile Elfes, Lüth und das Apotheken-Urteil Ende der 1950er-Jahre eine ursprünglich wohl nicht intendierte Macht sicherte.
Mit der allgemeinen Handlungsfreiheit wurde ein Grundrecht erschaffen, das immer einschlägig war, sodass das Gericht bei jedem staatlichen Zugriff zuständig sein konnte. Das Grundgesetz wurde zur eigenständigen "Wertordnung", die auch auf das Zivilrecht und andere Materien ausstrahlte. Und schließlich erlaubte das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch eine Detailkontrolle staatlicher Gesetze.
Die "Wertordnung" war ein Konsensbegriff der ersten Richtergeneration, mit der sie das Grundgesetz in ihrem Sinne auslegen konnte. Selbst der eher konservative Richter Karl Heck schwärmte später vom "revolutionären Schwung der ersten Jahre".
In den 1960er-Jahren war die Stimmung in Karlsruhe dann längst nicht mehr so gut, was auch am neuen Präsidenten Gebhard Müller lag, der in Fragen der inneren Ordnung gerne selbst für das Gericht entschied und wenig von kollektiver Beratung im Plenum hielt. Günther und Balz halten aber fest, dass das Gericht immer noch "reformorientiert" war, auch wenn zeitweilig in beiden Senaten die CDU-nominierten Richter eine 5:3-Mehrheit hatten.
Die Haltung zum Nationalsozialismus war in den ersten beiden Karlsruher Jahrzehnten immer wieder ein Thema. Mal entschied das Gericht radikal, dass nach 1945 alle Beamtenverhältnisse erloschen waren, weil sie in der NS-Zeit in besondere Treueverhältnisse zu Adolf Hitler und zur NSDAP umgestaltet worden waren. Dann waren die Richter wieder pragmatisch und erklärten im Interesse der Rechtssicherheit nicht alle NS-Gesetze für nichtig, sondern beschränkten sich auf Einzelfallprüfungen.
Neben der anti-nationalsozialistischen Haltung war in Karlsruhe aber auch eine ebenso klare anti-kommunistische Haltung hegemonial. Dass die KPD verboten werden muss, sei unter den Richtern Konsens gewesen, nur über die Begründung habe man lange diskutiert.
Die "Verwandlung durch Recht" ist ein gut geschriebenes Buch, das die verfassungsgerichtlichen Anfänge sehr gut nachvollziehbar in die Nachkriegs-Lage einordnet. Die Studie verarbeitet viele – auch heute kaum noch bekannte – Urteile der damaligen Zeit und erlaubt einen jedenfalls für Jurist:innen spannenden Blick hinter die Karlsruher Kulissen.
Die Studie wird am Freitagabend im Rahmen der Karlsruher Verfassungsgespräche vorgestellt.
Bundesverfassungsgericht und NS-Belastung: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60039 (abgerufen am: 21.07.2026 )
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