Die Vorschriften zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung im NRW-Polizeigesetz hat das BVerfG nicht beanstandet. Bei den Befugnissen in der Strafprozessordnung machte es eine Einschränkung bei den Katalogtaten und beim Zitiergebot.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat Beschlüsse zu Verfassungsbeschwerden gegen Überwachungsbefugnisse in Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in der Strafprozessordnung getroffen, Az. 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) und 1 BvR 180/23 (Trojaner II). Die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) sind teilweise verfassungswidrig. So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt. Die Richterinnen und Richter haben den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 1 S. 2 StPO kritisch geprüft. Die Befugnisse zur Quellen-TKÜ nehmen Bezug auf diesen Katalog.
Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genügt, soweit sie zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt, nicht dem Zitiergebot und ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung jedoch fort.
Angestoßen hatte die Verfassungsbeschwerden der Verein Digitalcourage, bereits im Jahr 2018. Laut Gericht sind die Beschwerdeführer Anwälte, Künstler und Journalisten.
Die Verfassungsbeschwerden waren größtenteils bereits unzulässig. So hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig waren, waren sie eben nur teilweise erfolgreich.
Die StPO regelt die Durchführung von Strafverfahren und die Befugnisse der Ermittlungsbehörden in Deutschland. Im Sommer 2017 wurde sie von der damaligen großen Koalition aus Union und SPD durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" reformiert. Das Gesetz löste schon damals großen Protest aus - vor allem wegen der darin enthaltenen Möglichkeiten der Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie Online-Durchsuchungen mit Hilfe sogenannter Staatstrojaner.
Staatstrojaner, Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchung
Als Staatstrojaner wird Späh-Software bezeichnet, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. So können die Ermittler dann zum Beispiel Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp mitlesen, die zwischen Geräten verschlüsselt übermittelt werden
(Quellen-Telekommunikationsüberwachung) oder sogar sämtliche Daten auf dem Gerät durchforsten (Online-Durchsuchung).
Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung (kurz: TKÜ) wird die Kommunikation eines Verdächtigen zum Beispiel über Telefon, E-Mail oder Chat-Nachrichten erfasst. Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram verschlüsseln aber oft die Chat-Nachrichten und Anrufe ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Damit Ermittler bei der Strafverfolgung auch an diese Daten kommen können, wird die Kommunikation bei der Quellen-TKÜ erfasst, bevor sie verschlüsselt wird oder nachdem sie entschlüsselt wurde. Dazu wird mit einer speziellen Software auf das Endgerät (die «Quelle») direkt zugegriffen.
Die sogenannte verdeckte Online-Durchsuchung geht noch einen Schritt weiter. Auch hier greift die zuständige Strafverfolgungsbehörde mit technischen Mitteln in das Endgerät des Verdächtigen ein und erhebt daraus Daten. Im Gegensatz zur Quellen-TKÜ ist die Überwachung aber nicht auf die laufende Kommunikation beschränkt, sondern bezieht sich auf alle auf dem Gerät befindlichen Daten.
Für die Anwendung einer Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung gelten bestimmte Voraussetzungen. Sie setzen zum Beispiel den Verdacht einer schweren oder - im Fall der Online-Durchsuchung - besonders schweren Straftat voraus, die in dem Gesetz aufgelistet werden. Dazu zählen Mord, Totschlag aber auch zum Beispiel Geldfälschung und Fälle der Geldwäsche. Außerdem muss die Tat auch im Einzelfall schwer beziehungsweise besonders schwer wiegen und die Ermittlungen müssten auf anderem Wege wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Die Maßnahmen müssen jeweils von einem Richter angeordnet werden.
Maßnahmen kommen eher selten zum Einsatz
Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht regelmäßig Zahlen dazu, wie häufig TKÜ und Online-Durchsuchungen in der Praxis angeordnet und durchgeführt werden. Wie aus einer am Dienstag veröffentlichten Statistik hervorgeht, gab es im Jahr 2023 insgesamt 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden demnach 62. Im Jahr davor waren es 94 Anordnungen, von denen 49 durchgeführt wurden.
Online-Durchsuchungen kommen der Statistik zufolge deutlich seltener vor. 2023 wurde diese Maßnahme insgesamt nur 26-mal von einem Richter angeordnet und sechsmal durchgeführt. In den meisten Fällen ging es um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
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kus/LTO-Redaktion
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57852 (abgerufen am: 22.01.2026 )
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