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BVerfG zu Recht auf Vergessen I und II Teil 2: Was bedeuten die Ent­schei­dungen für Bürger, Gerichte und den EuGH?

Gastbeitrag von Mathias Honer

09.12.2019

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Erika - stock.adobe.com

Wie mit EuGH und BVerfG in Zukunft gleich mehrere selbstbewusste Akteure um den Grundrechtsschutz des Bürgers wetteifern und was das für die Fachgerichte in Deutschland bedeutet, erläutert Mathias Honer.

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Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinen beiden lang erwarteten Beschlüssen zum Recht auf Vergessen auch noch die Prüfungsordnung der Grundrechte in Europa neu arrangierte, war Gegenstand in einem ersten Teil dieses Beitrags. Nun stehen die Folgen für die Rechtsanwendung im Vordergrund.

1. Für den Bürger

Wer als Bürger Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhebt, muss sich auf die Verletzung grundrechtlicher bzw. grundrechtsähnlicher Rechtspositionen berufen, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG). Hierunter können nach der BVerfG-Entscheidung "Recht auf Vergessen II" im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde nun auch die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta (GRC) verstanden werden. Durch diese Ausdehnung des Prüfungsmaßstabs haben sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers bei unionsrechtlich vollharmonisierten Sachverhalten vor dem BVerfG auf einen Schlag erweitert: Bisher konnte der Bürger die Chartagrundrechte nur inzident vor den Fachgerichten rügen. Wollte der Bürger anschließend vor das BVerfG ziehen, konnte er nur im Rahmen einer möglichen Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) überprüfen lassen, ob das letztinstanzliche Fachgericht seiner Vorlagepflicht zum EuGH (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV) im Falle etwaiger Auslegungsfragen zur Charta nachkam.

Darüber hinaus musste er hingegen entweder ein Absinken des Grundrechtsschutzes auf Unionsebene, eine Verletzung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) oder ein kompetenzüberschreitendes Handeln der Union ("ultra-vires") darlegen, um eine verfassungsgerichtliche Kontrolle herbeizuführen. Da spätestens seit der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta im Jahr 2009 ein mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsstandard auf Unionsebene gewährleistet ist, beschränkt sich dies praktisch auf die beiden letztgenannten Fälle, deren Geltendmachung zwar nicht unrealistisch ist, in der Regel aber nicht in Betracht kommt.

Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Sachverhalten mit vollharmonisiertem Unionsrecht war damit praktisch in den meisten Fällen ausgeschlossen. Nach der Maßgabe von "Recht auf Vergessen II" kann der Bürger nun vor dem BVerfG auch die Verletzung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta rügen, vorausgesetzt, diese sind anwendbar (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRC). Entschieden hat das BVerfG dies bisher zumindest für die Urteilsverfassungsbeschwerde. Wenden deutsche Behörden Unionsrecht bzw. unionsrechtlich determiniertes deutsches Recht an und lässt der Bürger dies vor Gericht überprüfen, ist der anschließende Gang nach Karlsruhe also wieder eröffnet.

2. Für das BVerfG

Insbesondere durch "Recht auf Vergessen II" hat sich das BVerfG einen Platz im europäischen Grundrechtsverbund gesichert oder besser: zurückerobert. Immer häufiger erlässt die Union zwingendes und vollharmonisierendes Sekundärrecht. Damit schwindet nicht nur der Anwendungsbereich der Grundrechte des GG, sondern auch der Zuständigkeitsbereich des BVerfG. Treten nun infolge zunehmenden EU-Sekundärrechts die Grundrechte der Charta an die Stelle der Grundrechte des GG, bleibt das BVerfG trotz unanwendbarer grundgesetzlicher Grundrechte für die Anwendung der Grundrechte der GRC zuständig.

Hier wird das BVerfG künftig grundsätzlich dazu verpflichtet sein, dem EuGH etwaige Auslegungsfragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. Das gibt dem BVerfG zugleich die Chance, an der weiteren Konkretisierung der EU-Grundrechte mitzuwirken: So könnte das BVerfG auch durch eine geschickte Formulierung der Vorlagefrage für eine Berücksichtigung und partielle Übernahme der mittlerweile sehr ausdifferenzierten Figuren und unterschiedlichen Schutzdimensionen der deutschen Grundrechtsdogmatik auf Unionsebene werben.

Überlagern sich hingegen beide Grundrechtssphären, hat das BVerfG durch die von ihm postulierte Vermutung für den Prüfungsvorrang der Grundrechte des Grundgesetzes sogar seine Auslegungskompetenz bewahrt ("Recht auf Vergessen I").

3. Für den EuGH

In Anbetracht der angekündigten Kompetenz des BVerfG für die Anwendung der EU-Grundrechtecharta darf der EuGH eine häufigere Vorlage seitens des BVerfG erwarten. Das verschafft ihm die Möglichkeit, die Unionsgrundrechte zu stärken und sich weiterhin auch in der Rolle des Grundrechtsgerichtshofs zu profilieren.

4. Für die Fachgerichte

Die Fachgerichte müssen sich bei der Durchführung von Unionsrecht daran gewöhnen, dass ihre Entscheidungen – wie auch in nicht unionsrechtlich determinierten Fallgestaltungen – fortan Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG sein können. Über ihnen steht im Falle der Durchführung von Unionsrecht folglich nicht mehr allein der EuGH, sondern im Rahmen des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde nun auch (wieder) das BVerfG, das die europarechtskonforme Anwendung der Grundrechte der Charta überprüft. Daneben bleibt es ihnen aber möglich, Auslegungsfragen im Hinblick auf die Chartagrundrechte dem EuGH vorzulegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV, vgl. Recht auf Vergessen II, Rn. 76). Ob das letztinstanzliche Fachgericht dann auch vorlageverpflichtetes letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen (Recht auf Vergessen II, Rn. 73).

5. Für die Grundrechte des GG

In Situationen vollharmonisierten und zwingenden Unionsrechts bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes auch weiterhin grundsätzlich unanwendbar. Innerhalb mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielräume bekräftigt das BVerfG nun die Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes auch gegenüber den Chartagrundrechten. Damit belässt es ihnen in den zahlreichen unionsrechtlich beeinflussten Situationen einen effektiven Anwendungsbereich. Des Weiteren immunisiert es diese gegenüber der expansiven Rechtsprechung des EuGH, der die Chartagrundrechte auch dort zur Anwendung bringt, wo kein zwingendes Unionsrecht existiert. Hier gelangen die Grundrechte des GG grundsätzlich zur Anwendung und sind laut BVerfG aufgrund ihres in der Regel höheren Schutzstandards primär zu prüfen.

6. Für die Grundrechte der GRC

Im Überlagerungsbereich werden die Grundrechte der Charta gegenüber denen des BVerfG zunächst tendenziell das Nachsehen haben. Je stärker sich der EuGH jedoch dazu herausgefordert fühlen könnte, den Schutzstandard der Unionsgrundrechte zu erhöhen, könnten diese auf lange Sicht auch im Überlagerungsbereich die grundgesetzlichen Grundrechte verdrängen. Den Bürger dürfte das aber weniger stören.

In jedem Fall wird die Bekanntheit und Bedeutung der Unionsgrundrechte zunehmen, wenn sie im Wege der (Urteils-)Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gerügt werden dürften. Das könnte auch den Charakter der Union als Grundrechtsunion stärken und zur weiteren Legitimation des Unionsrechts beitragen.

Recht auf Vergessen I und II = Solange III und IV?

Die Beschlüsse besitzen in europarechtlicher Hinsicht das Potenzial, an bisherige Wegmarken der EU-Rechtsprechung des BVerfG anzuschließen. Im Anschluss an die bekannte Solange-Rechtsprechung könnten sie wie folgt gelesen werden:

Solange III (= Recht auf Vergessen I): Solange das Schutzniveau der Grundrechte der Charta nicht höher ist als das der Grundrechte des Grundgesetzes, sind die Grundrechte des Grundgesetzes in mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräumen primärer Prüfungsmaßstab vor den Grundrechten der Charta –  sofern keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise höheres Schutzniveau der Chartagrundrechte bestehen oder keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte die Vermutung grundrechtlicher Vielfalt widerlegen.

Solange IV (= Recht auf Vergessen II): Solange kein effektiver Rechtsbehelf der Unionsbürger vor dem EuGH besteht, um die Grundrechte der Charta zu rügen, prüft das BVerfG (jedenfalls im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde) die Grundrechte der Charta.

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Wie geht es weiter?

Nachdem das BVerfG im Jahr 1974 seine berühmte Solange-I-Entscheidung verkündete, wonach es solange das Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes prüfe, bis auf Gemeinschaftsebene ein im Wesentlichen adäquater Grundrechtsstandard existiere, erkannte und entwickelte der EuGH die Grundrechte auf europäischer Ebene. Ganz in diesem Sinne könnten die Beschlüsse einerseits als Blaupause für die vertragliche Einräumung effektiver Individualrechtsbehelfe auf Unionsebene dienen. Andererseits entspräche eine primär beim BVerfG angesiedelte Kompetenz zur Überprüfung der Unionsgrundrechte wohl am ehesten dem dezentralen Ausführungsmodell der Union.

Jedenfalls ebnen diese Entscheidungen den Weg zu einem deutlich intensiveren Grundrechtsdiskurs innerhalb des europäischen Verfassungsgerichtsverbundes. Hier werden sich unterschiedliche Grundrechtsstandards künftig noch stärker behaupten müssen, aber auch gegenseitig beeinflussen können. Dabei könnten sich die beteiligten Gerichte wohlmöglich auch zu einem Grundrechtswettbewerb veranlasst sehen, in dem sie ihre Deutungshoheit durch die Postulierung eines höchstmöglichen Grundrechtsschutzes erringen wollen. Darunter leidet unter Umständen zwar die dogmatische Stringenz grundrechtlicher Strukturen. Dem Bürger dürfte es jedoch eher zugutekommen, wenn gleich mehrere selbstbewusste Akteure um seine Grundrechte wetteifern.

Es bleiben weitere Fragen offen: Welche Rolle wird der Rechtsbehelf zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zukünftig spielen? Wie intensiv wird das BVerfG von der Vorabentscheidung Gebrauch machen, um Auslegungsfragen für die Charta durch den EuGH zu klären? Welches Gericht trifft die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV – das BVerfG oder das jeweils letztinstanzliche Fachgericht? Wird das BVerfG seine Rechtsprechung auf die unmittelbare Überprüfung von Sekundärrecht erstrecken? Auch hier könnte die Verfassungsbeschwerde ein Instrument darstellen, um beispielsweise eine Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten zu überprüfen. Käme das BVerfG dann zu dem vorläufigen Ergebnis der Unvereinbarkeit von Verordnung und Unionsgrundrechten, müsste es die Frage freilich dem EuGH vorlegen.

Gewiss ist eines jedoch schon jetzt: Wo Unionsrecht Anwendung findet, müssen Studierende der Rechtswissenschaften die Grundrechtecharta künftig im Blick behalten – und dies nun auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Grundrechtsvielfalt birgt also Herausforderungen. Darin liegt aber auch ihr Charme.

Der Autor lehrt und forscht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht (Prof. Dr. Armin Hatje). Schwerpunktmäßig forscht er im Bereich des deutschen und europäischen Verfassungsrechts und der Verfassungstheorie.

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BVerfG zu Recht auf Vergessen I und II Teil 2: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39109 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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