Dieses Interesse leitet das BVerfG aus dem Gewaltenteilungsprinzip her, das der Bundesregierung die auswärtigen Angelegenheiten und speziell auch die Nachrichtendienste mit dem Zweck besonders des Schutzes von Leib, Leben und Freiheit der Bürger auch vor terroristischen Gefahren zuweise. In der Folge eines Geheimhaltungsverstoßes könne die Bundesregierung diese Aufgabe aber nicht erfüllen: Denn dann entstünde wegen der Strafmaßnahmen des weitergebenden Staates im Hinblick auf verfassungsfeindliche, sicherheitsgefährdende und (natürlich) terroristische Aktivitäten eine "Sicherheitslücke".
Ein Bruch des Vertrauens kommt daher für das BVerfG nicht in Frage: Denn die "Third Party Rule", wonach Geheiminformationen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden, würde "nicht durch Rechtszwang, sondern als selbstverständliche Geschäftsgrundlage durch das gegenseitige Interesse an der Vertraulichkeit und institutionellen Verlässlichkeit rein faktisch gewahrt […]". Es sei deswegen unerheblich, dass auch nach Auffassung des BVerfG das Parlament und seine Organe "nicht als Außenstehende behandelt werden [können], die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheimzuhalten sind."
Die Bestimmung, wer "Dritter" i. S. d. Regel ist, liegt nämlich gemäß internationalen Gepflogenheiten bei der übermittelnden Stelle, hier den USA. Diese waren aber nicht überraschend der Auffassung, dass auch parlamentarische Kontrollorgane ebensolche Dritte sind.
Fazit: Ein bisschen Spionage muss sein
Das BVerfG versucht zu beruhigen: Es gehe schließlich nicht um einen gesamten Sachverhaltskomplex, sondern "nur" um die genauen Ziele; die Gefahr eines "kontrollfreien Raumes" bestehe daher nicht. Weil die politisch brisanten Ziele (so etwa Regierungseinrichtungen, Institutionen der EU und Parlamentsabgeordnete) von der sachverständigen Vertrauensperson allgemein benannt worden waren, seien die konkreten Personen und Institutionen "eher von allgemeinem politischen Interesse".
Die verfassungsrechtliche Einschätzung des BVerfG kann hier mehr als in anderen Beschlüssen ohne die politische Komponente nicht gesehen werden. Die Wahl lautete für die Bundesregierung und damit letztlich auch für das BVerfG: Herausgabe der Liste und damit (vorläufiger) Ausschluss aus Geheimdienstkooperationen, ggf. Offenlegung von durch Deutschland weitergegebenen Informationen; oder Geheimhaltung der Liste und Verhinderung von durchgreifender parlamentarischer Kontrolle. Weil der Preis für das Erste zu hoch erscheint, wird den Vereinigten Staaten (und ggf. den Diensten anderer Staaten) de facto erlaubt, sozusagen "ein bisschen" zu spionieren. Denn soweit die Bundesregierung keine Konsequenzen zieht, wird mit ihrer hier für verfassungsgemäß erachteten Auffassung auch die konsequente und durchgreifende Kontrolle ausländischer Geheimdienste verhindert.
Wer genau bespitzelt wurde, kann nämlich entgegen der Auffassung des BVerfG im Hinblick auf die spionierten Sachbereiche sehr wohl wesentlich sein. Wie es selbst betont, liegt die Beurteilung dessen, was wesentlich ist, gerade nicht bei der Bundesregierung, sondern beim Ausschuss. Auch im Beschluss des BVerfG steht dieser Kontrolle aufgrund der "Third Party Rule" letztlich vor allem "der bekundete Wille der Vereinigten Staaten von Amerika entgegen". Selbst wenn man politisch der Ansicht sein mag, dass die negativen Folgen für die innere Sicherheit größer sind, als die für die Integrität Deutschlands und Europas: Ein Grund zum Feiern ist das Urteil nicht.
Der Autor ist wissenschaftlicher Beschäftigter an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für öffentliches Recht und Verwaltungslehre) und promoviert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur deutschen Verfassungsgeschichte, -theorie und Staatsorganisation.
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