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BVerfG verhandelt über Hartz-IV-Sanktionen: Ist die Würde des Men­schen antastbar?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Constanze Janda

14.01.2019

Eine leere Geldbörse

© GIBLEHO - stock.adobe.com

Verletzen Grundsicherungsempfänger ihre Pflichten, werden ihre Leistungen stark gekürzt. Ob das verfassungskonform ist, prüft bald das BVerfG. Constanze Janda meint, dass man ein Existenzminimum nicht unterschreiten darf.

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Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") im Jahr 2005 brachte einen erheblichen Umbruch mit sich, denn seither wird das Sozialhilferecht für erwerbsfähige Menschen vom Grundsatz der Aktivierung geprägt. Statt hilfebedürftigen Personen lediglich die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung zu stellen, soll ihre (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorangetrieben werden, damit sie rasch aus dem Leistungsbezug finden. Unter der Vorgabe des "Förderns und Forderns" hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen - die Eingliederungsvereinbarung, Arbeitsgelegenheiten ("1-Euro-Jobs"), Förderung der Selbstständigkeit, besondere Leistungen für Langzeitarbeitslose -, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden soll.

Ein wichtiges Element des Forderns sind dabei die Sanktionen, die im Falle von Pflichtverletzungen verhängt werden. Bemühen sich Leistungsbezieher nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung, kündigen sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis, nehmen Vermittlungsangebote nicht wahr oder brechen Eingliederungsmaßnahmen ab, werden die Grundsicherungsleistungen um 30 Prozent gekürzt. Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird die Regelleistung um 60 Prozent gemindert, jede weitere Pflichtverletzung lässt den Leistungsanspruch ganz entfallen.  Versäumt der Leistungsbezieher einen Termin beim Grundsicherungsträger - dies ist der weitaus häufigste Sanktionsanlass - mindert sich die Leistung um 10 Prozent.

Junge Menschen unter 25 Jahren werden dabei noch zügiger sanktioniert: Ihnen droht bereits bei der ersten Pflichtverletzung der Entzug der Leistungen bis auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung entfällt die Unterstützung ganz.

Studien widersprechen der These vom "Recht auf Faulheit"

Der Gesetzgeber sieht die Regelungen als unerlässlich an, um die Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher durchzusetzen und den Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden. Bereits im Vorfeld der Hartz-Reformen sagte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder, dass es kein "Recht auf Faulheit" gebe und die Arbeitsämter daher hart gegen Arbeitsunwillige vorgehen müssten.

Die Sanktionen sind jedoch bereits seit ihrem Inkrafttreten umstritten. Verschiedene  sozialwissenschaftliche Studien haben schon die grundsätzliche Eignung der Sanktionen in Frage gestellt, um Leistungsbezieher in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Regelungen würden vielmehr Druck aufbauen, auch gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, die nicht der eigenen Qualifikation entsprechen. Dadurch droht nicht nur der finanzielle Abstieg, sondern auch der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten im erlernten Beruf. Dass die sogenannten Eigenbemühungen der Leistungsbezieher ausbleiben, liegt den Erkenntnissen der Studien nach auch nicht immer am Unwillen des Einzelnen, einer Arbeit nachzugehen. Häufig sei ein ganzes Bündel von allgemeinen Schwierigkeiten und Defiziten dafür verantwortlich, wenn Hartz-IV-Empfänger dem "Fordern" nicht entsprächen - seien es fehlende Bildungsabschlüsse, das Aufwachsen in Haushalten mit "Sozialhilfekarrieren" und zahlreichen jugendhilferechtlichen Bedarfen oder Suchterkrankungen.

Insbesondere der völlige Leistungsentzug sei problematisch, da er die Betroffenen oftmals zum Kontaktabbruch veranlasse, sodass sie nicht einmal mehr die ihnen zustehenden Eingliederungsleistungen in Anspruch nehmen. So droht ihnen, in die Wohnungslosigkeit, Kriminalität oder Schwarzarbeit abzurutschen, um den Lebensunterhalt zu decken. Häufig sind dabei auch alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betroffen, die Leistungskürzung kann damit auch die Bedarfsdeckung der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigen.

Kann und darf man ein Minimum überhaupt noch unterschreiten?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird sich ab kommendem Dienstag mit der Verfassungsmäßigkeit eben dieses Sanktionssystems auseinandersetzen. In früheren Entscheidungen haben die Karlsruher Richter aus der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsgebot ein Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz hergeleitet. Der Staat sei verpflichtet, jederzeit in vollem Umfang alle physischen und sozio-kulturellen Bedarfe der Menschen zu decken, die nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Das geschuldete Existenzminimum beträgt derzeit für eine alleinstehende volljährige Person 424 Euro. Kritiker der Sanktionen sehen eine Verletzung dieses Grundrechts, wenn das so gesetzlich bestimmte Minimum unterschritten wird.

Die Befürworter der Sanktionen geben dagegen zu Bedenken, dass die Menschenwürdegarantie kein Recht auf eine Art bedingungsloses Grundeinkommen vermittelt. Der Gesetzgeber habe vielmehr einen erheblichen Gestaltungsspielraum und sei berechtigt, die Leistungserbringung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Da die Sanktionen allesamt an Pflichtverletzungen anknüpfen, die auf einem steuerbaren Verhalten beruhten, habe es der einzelne Leistungsbezieher selbst in der Hand, ob er den vollen Regelsatz erhalte – oder eben nicht.

Schließlich könne der Leistungsträger auf Antrag ergänzende Sachleistungen erbringen, wenn die Leistung um mehr als 30 Prozent gemindert wird. So sei sichergestellt, dass die Empfänger jederzeit ihre lebensnotwendigen Bedarfe decken können.

Einmal verhängte Sanktionen können kaum entschärft werden

Diese Lesart lässt indes die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse außer Acht, denn – wie gezeigt –sind nicht in jedem Fall die Leistungsbezieher zur Steuerung ihres Verhaltens in der Lage.

Zu bedenken ist außerdem, dass eine Sanktion nicht einmal dadurch wieder aufgehoben werden kann, indem man sich dem Gesetz entsprechend verhält, also zum Beispiel eine Eingliederungsmaßnahme wieder aufnimmt oder nachträglich eine geforderte Bewerbung verfasst. Nur im Falle der vollständigen Unterstützungsstreichung kann ein korrigierendes Verhalten die Sanktion entschärfen; dann werden aber immer noch nur 60 Prozent der Regelleistung erbracht beziehungsweise im Fall der unter 25-Jährigen lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt. Dass ergänzende Sachleistungen auf Antrag gewährt werden, nützt nichts, wenn die Leistungsberechtigten den Kontakt zum Jobcenter abbrechen.

Kritisch zu betrachten ist außerdem, dass das Modell äußerst starr ist: Die Dauer der Leistungsabsenkung beträgt stets drei Monate, ungeachtet der Schwere der Pflichtverletzung. Der zuständige Träger hat zudem keinerlei Ermessen, ob die Sanktion eintritt, sie ergibt sich automatisch aus dem Gesetz.

Ja zum Existenzminimum – aber nicht für jedermann?

Schließlich steht die Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Leistungsberechtigten in der Kritik. Die SPD hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Anlauf unternommen, die verschärften Sanktionen für Personen unter 25 Jahren abzuschaffen, scheiterte aber am Widerstand des Koalitionspartners. Der hält ein besonders strenges Regime für erforderlich, um von Anfang an die Gewöhnung an den Leistungsbezug zu vermeiden und junge Menschen rasch in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Eine Entscheidung des BVerfG ist am Dienstag noch nicht zu erwarten. Ihr darf jedoch mit Spannung entgegengesehen werden: Da das Recht auf Existenzsicherung an der unveräußerlichen und unverletzlichen Garantie der Menschenwürde anknüpft, sind Eingriffe in das Grundrecht nicht zu rechtfertigen. Es gilt also, den Schutzbereich einzugrenzen: Steht das Recht auf menschenwürdige Existenz allen Menschen zu oder nur jenen, die sich dem Grundsatz des Förderns und Forderns fügen?

Die Autorin Prof. Dr. Constanze Janda ist Professorin für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft an der Universität Speyer.

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BVerfG verhandelt über Hartz-IV-Sanktionen: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33181 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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