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BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: Stirb an einem anderen Tag

von Pia Lorenz

08.01.2016

Mann geht durch Tunnel

Bild: © lassedesignen - fotolia.com

Vier Mitglieder des umstrittenen Hamburger Vereins "Sterbehilfe Deutschland" sind mit ihrem Versuch gescheitert, den neuen § 217 StGB vorläufig außer Kraft setzen zu lassen. Ihre Verfassungsbeschwerde ist aber nicht aussichtslos.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der vier Sterbewillige erreichen wollten, dass die umstrittene Neufassung des § 217 Strafgesetzbuch (StGB) vom 3. Dezember 2015 außer Vollzug gesetzt wird.

Die neue Vorschrift, für deren Beschluss im Dezember der Fraktionszwang aufgehoben wurde, untersagt die geschäftliche Sterbehilfe. Nach § 217 StGB riskiert bis zu drei Jahre Haft, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.  

Dass er sich an eine solche Regelung halten würde, die eine Begleitung zum Suizid verbietet, hatte der umstrittene Hamburger Verein "Sterbehilfe Deutschland" schon im August 2015 per Satzungsänderung geregelt. Bis dahin hatte der Verein, der sich die Selbstbestimmung am Lebensende auf die Fahnen schreibt, Mitgliedern, die aus dem Leben scheiden wollen, einen begleiteten Suizid "unter Beachtung der jeweils geltenden deutschen und schweizerischen Rechtsordnung" ermöglicht.  

Die vier Beschwerdeführer, die vom renommierten Münchner Straf- und Revisionsrechtler  Prof. Dr. Christoph Knauer vertreten werden, sind solche sterbewilligen Mitglieder. Sie alle haben jeweils ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, das ihre uneingeschränkte Einsichtsfähigkeit und ihren selbstbestimmten Entschluss, sterben zu wollen, belegte. Der Verein hatte ihnen im Frühsommer 2015, also vor Inkrafttreten seiner Satzungsänderung und lange vor der umstrittenen Änderung von § 217 StGB, die Zusage gegeben, sie bei ihrer Selbsttötung zu unterstützen.  Mit ihrer Auffassung, dass sie in ihrem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Sterben verletzt würden, drangen sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch, wie das BVerfG am Freitag mitteilte (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2015, Az. 2 BvR 2347/15).

Rechtsfolgenabwägung: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist - das stellt die 2. Kammer des Zweiten Senats vorab klar - allerdings nicht etwa von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ebendiese Vorab-Erwägung bedeutet für das beim BVerfG ohnehin sehr strenge einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Abwägung der jeweils eintretenden Folgen, wenn die einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos wäre, oder aber wenn sie nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte.

Diese Abwägung, die bei der Prüfung von Außervollzugsetzung von Gesetzen einem sogar noch strengeren Maßstab unterliegt, geht nach Ansicht der Karlsruher Richter zu Lasten der Beschwerdeführer aus: Sie würden, wenn § 217 StGB n.F. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache in Kraft bleibt, nicht so gravierende Nachteile erleiden, dass es unabdingbar wäre, § 217 StGB vorläufig außer Kraft zu setzen.

Denn sie könnten zwar, so die Verfassungsrichter, die von ihnen gewünschte Form der Sterbehilfe von dem Hamburger Verein nicht mehr in Anspruch nehmen. Aber einerseits hätten die Sterbewilligen ihren Wunsch schon in den Jahren 2013 und 2014 geäußert, aber diesen seitdem nicht aktualisiert. Außerdem würde, wenn § 217 in Kraft bleibt, diese begleitete Selbsttötung nur aufgeschoben, wenn das BVerfG später der Verfassungsbeschwerde stattgäbe.

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    Strenge Rechtsfolgenabwägung: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

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    Und wenn § 217 StGB vorläufig ausgesetzt würde …?

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Pia Lorenz, BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18080 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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