Der Fall der konfessionslosen Bewerberin Egenberger geht zurück zum BAG. Dennoch hat das BVerfG die Kirchen in ihrem Selbstbestimmungsrecht mit dem Beschluss wesentlich beschnitten. Die müssen ihre Entscheidungen nämlich nun begründen.
Dass die Anforderungen des Staates an seine Bürgerschaft mit den Anforderungen der (christlichen) Religion in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen können, ist keine deutsche Spezialität: Vor etwa einem Jahrzehnt entschied der Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika, dass sich jeder auch jeder nichtkirchliche Arbeitgeber entgegen der an sich bestehenden gesetzlichen Pflicht (Obamacare) aus religiösen Gründen weigern darf, für seine weiblichen Angestellten eine Krankenversicherung zu bezahlen, die auch die Kosten für empfängnisverhütende Medikamente übernimmt (Burwell, Secretary of Health and Human Services v. Hobby Lobby Stores, Inc. et al No. 13–354, decided 30.06.2014; mit scharf formulierter abweichender Meinung Richter:innen Ruth Bader Ginsburg, Sonia Sotomayor, Stephen Gerald Breyer, Elena Kagan, die der Mehrheit vorwerfen, ein "opt-out"-Modell für Wirtschaftsunternehmen bezüglich aller gesetzlicher Pflichten geschaffen zu haben; ebenfalls ablehnend Richard H. Weisberg, Oxford University Press's Blog).
Neu sind Konflikte zwischen Staat und Kirche ebenso wenig. Sie spiegeln in gewisser Weise die Polarität zwischen der rationalen und der spirituellen Seite des Menschen ins Gesellschaftliche. In der Bibel lesen wir, man soll dem Kaiser geben, was des Kaisers ist und Gott, was Gottes ist. Die römischen Kaiser waren damit jedoch nicht zufrieden: Wer ihren Göttern nicht opferte, beleidigte den Kaiser. Diese Tradition haben die Kaiser, als sie christlich wurden, fortgesetzt, nur mit dem Unterschied, dass nun ein einziger Gott an die Stelle des geselligen Durcheinanders im griechisch-römischen Götterhimmel trat. Der Caesaropapismus herrschte in Ostrom bis ins 8. Jahrhundert. Schon Augustinus schied aber den Gottesstaat vom weltlichen. Ab dem Ende des 5. Jahrhunderts setzte sich in der Kirche die Zwei-Schwerter-Lehre des Papstes Gelasius durch: Zwei höchste Gewalten sollte es geben, die weltliche und die geistliche. Das ist ganz einfach gefasst das politische Konzept, in dessen sehr später Nachfolge zB die Staatsmacht der DDR die Kirchenräume als quasi-exterritoriales Gelände nolens-volens achtete oder zumindest den Schein der Achtung zu wahren für zweckmäßig hielt.
Was genau das Konzept der Trennung von Kirche und Staat wann und wo bedeutet, muss seit dem 5. Jahrhundert offenbar immer wieder neu ausgekämpft werden. Vom Investiturstreit über den Absolutismus (in dessen Kielwasser zB Ernst der Fromme von Sachsen-Gotha im 17. Jahrhundert durch staatliches Gesetz Glaubensinhalte ebenso ungeniert regelte wie Ernennung und Absetzung der Geistlichkeit) über die Paulskirchenverfassung von 1849 (in der zum ersten Mal sowohl die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften als auch ihre besondere Stellung im Staat festgeschrieben wurde) über Bismarcks "Kulturkampf" (er scheute sich nicht, den Jesuitenorden zu verbieten und Priester für unliebsame Predigten verhaften zu lassen) bis hin zum Kirchenkampf in der Zeit des Nationalsozialismus.
Dieser kurze Hinweis auf den Zusammenhang unseres Themas mit historischen, anthropologischen und politischen Tatsachen soll als kleines Antidot oder Immunserum gegen die verbreitete vulgär-atheistische Gestimmtheit in öffentlichen Diskussionen über die Rolle der christlichen Religion und ihren Kirchen dienen. Es ist eben zumindest unhistorisch, vielleicht sogar unmenschlich gedacht, wenn man fordert, rechtlich alles über einen Kamm zu scheren, noch dazu, wenn dieser Kamm in den Denkfabriken des rabiatesten Marktliberalismus oder des marxistisch geprägten Materialismus gefertigt wurde, was für unser Thema im Ansatz auf dasselbe hinausläuft.
GG inkorporiert Regelungen aus der WRV
Die neuere Geschichte des kirchlichen Arbeitsrechts beginnt mit der Weimarer Reichsverfassung vom 31. Juli 1919. Vor dem Hintergrund des damals noch präsenten Bismarckschen Kulturkampfes schrieb man als Art. 137 Abs. 3 in die Weimarer Reichsverfassung (WRV):
"Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde."
Das Grundgesetz (GG) hat diese Vorschrift übernommen (inkorporiert), weshalb sie auch heute noch gilt. Was genau sie für das kirchliche Arbeitsrecht bedeutet und was die "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" im Einzelnen erlauben oder verbieten, ist eine in der Rechtswissenschaft bis heute kontrovers diskutierte Frage.
Sonderrechte der Kirchen aus der WRV
Die Kirchen und mit ihnen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schlossen aus Art. 137 Abs. 3 WRV, dass die Grundsätze des staatlichen Arbeitsrechts für sie nur in Grenzen gelten. Konkret: Während Arbeitnehmer nach dem GG Arbeitskämpfe führen und also auch streiken dürfen, ließen und lassen die Kirchen Streiks bis heute nicht zu. Das gilt nicht nur für die direkt bei der Kirche angestellten Mitarbeiter, also z.B. Küster, Organistinnen, Haushälter, sondern gerade auch für die vielen (weit über 1,5 Millionen) Arbeitnehmer in Unternehmen, die in keinem liturgischen oder sonst kultischen Zusammenhang stehen, aber der Kirche gehören, also zum Beispiel kirchliche Krankenhauskonzerne.
Neben dem Streikverbot nehmen die Kirchen und ihre Konzerne weitere Sonderrechte in Anspruch. Ein Beispiel: Während weltliche Arbeitgeber an ihr Personal regelmäßig weder religiöse noch weltanschauliche Anforderungen stellen dürfen, verlangen die Kirchen von ihren Arbeitnehmern oftmals Kirchenmitgliedschaft. Kirchenaustritt ist aus Sicht vieler kirchlicher Arbeitgeber ein unumstößlicher Kündigungsgrund. Die Forderung an Arbeitnehmer, Kirchenmitglied zu sein, bedeutet, nur ganz nebenbei, dass diese durch die Kirchensteuerzahlung zur – freilich mittelbaren - Mitfinanzierung ihres eigenen Arbeitsplatzes gezwungen sind.
Das BVerfG hat in der Vergangenheit all diese Privilegien der Kirchen, die zugleich Rechtsnachteile für die Arbeitnehmer sind, anerkannt. Es berief sich darauf, dass der Staat – und auch die für ihn handelnden Gerichte – nicht in das sogenannte "kirchliche Proprium" eingreifen dürfen. Während dieser Begriff herkömmlicherweise liturgische Fragen betrifft, sieht das BVerfG darin alles, was die Kirche für ihre Identität als wesentlich erachtet, darunter auch das Recht der Kirchen, einen Teil ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Staat zu regeln und insbesondere selbst und ohne Einmischung der Gerichte zu bestimmen, an welchen Arbeitnehmer sie welche "kirchlichen" Anforderungen stellen. Deshalb verlangen katholische Krankenhäuser von ihren katholischen Mitarbeitern zum Beispiel, dass sie nicht aus der Kirche austreten. Und das selbst dann, wenn sie auch nicht religiös gebundene Arbeitnehmer beschäftigen und wenn zwischen der beruflichen Tätigkeit (zB Gefäßchirurg oder Orthopädin oder Hebamme) und der Religion kein innerer Zusammenhang besteht.
Krise der BVerfG-Rechtsprechung durch EuGH und BAG
Seit ungefähr zehn Jahren ist diese Rechtsprechung des BVerfG in eine gewisse Krise gekommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zB im Chefarzt-Fallgegen das BVerfG gestellt und – die Einzelheiten sind kompliziert und in diesem Zusammenhang nicht wichtig – Hilfe beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gesucht und gefunden. Der EuGH (zB Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16, Egenberger)vertritt nämlich eine andere Haltung als das BVerfG bisher: Zwar erkennt er das Recht der Kirchen an, ihren Glauben und ihr "Ethos" selbst zu definieren. Werden einzelne Arbeitnehmer jedoch aus religiösen Gründen benachteiligt, verlangt der EuGH, dass die Kirchen im Gerichtsprozess genau nachweisen, weshalb sie glauben, dass die Erfüllung religiöser Forderungen unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ist.
Dass, wie die Katholische Kirche in einem Fall geltend machte, der Chefarzt eines Katholischen Krankenhauses, wenn ihn die Frau verlässt, nicht erneut heiraten darf, leuchtete dem EuGH und dem BAG nicht ein, wohl aber dem BVerfG: Es stellte sich immer wieder auf den Standpunkt, dass die Kirche über diese Frage allein entscheidet und kein Gericht sie in ein Gespräch darüber zwingen kann: Roma locuta – Causa finita (Rom hat gesprochen, die Sache ist entschieden).
Bewerberauswahl der Kirchen zum Fall Egenberger
Im Fall der Sozialpädagogin Vera Egenberger ging es nicht um eine Kündigung, sondern um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Nach dem Gesetz ist jeder Arbeitgeber frei darin, sich sein Personal auszusuchen. Gibt es mehrere Bewerber, darf er allerdings keine diskriminierende Auswahl treffen. Er darf also zB niemanden wegen der Hautfarbe, des Geschlechts oder des Alters etc. ablehnen. Grundsätzlich verboten ist nach § 9 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch eine Benachteiligung wegen der Religion, außer, die betreffende Religionsgesellschaft hält es im Hinblick auf ihr Selbstverständnis für nötig (1. Alternative) oder die Art der Tätigkeit erfordert es (2. Alternative).
Die erste Alternative läuft darauf hinaus, dass die Kirche freie Hand bei der Diskriminierung hat, die zweite Alternative ist eigentlich selbsterklärend: Dass bei der Einstellung einer Religionslehrerin oder eines Erziehers in einem bewusst religiös geführten Kindergarten die Zugehörigkeit zur Kirche gefordert werden darf, leuchtet ohne weiteres ein.
Im jetzt vom BVerfG entschiedenen Fall ging es um die Besetzung einer Stelle als Referent/in bei einem der evangelischen Kirche zugehörigen Verein. Nach der Stellenausschreibung wurde jemand gesucht, der an einem die kirchliche Sicht berücksichtigenden Bericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland mitwirken sollte. Der Bericht sollte den Vereinten Nationen als zusätzliche Grundlage für ihre abschließenden Bemerkungen zum deutschen Staatenbericht dienen können (zu den Einzelheiten BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19 Rn. 37 ff., 276). Die Stelleninhaberin sollte also im Umfeld der Menschenrechtspolitik die Haltung der evangelischen Kirche glaubhaft vertreten.
Kirchliche Positionen auch ohne Mitgliedschaft?
Auf den ersten Blick scheint es nicht fernzuliegen, für diese Aufgabe nach Arbeitnehmern zu suchen, die der evangelischen Kirche nahestehen und ihr besonderes Verhältnis zur Menschenwürde bewusst teilen: Die Kirchen sehen ja die Menschenwürde etwas anders als es Laienorganisationen tun. Der christliche Glaube leitet die Würde des Menschen in der Tradition des Pico della Mirandola (1463-1494, "De hominis dignitate") nicht zuletzt aus der Gotteskindschaft jedes mit freiem Willen geborenen Menschen ab. Das BAG teilte diese Auffassung der Kirche indes nach Rückfrage beim EuGH nicht und befand, man könne die kirchlichen Positionen auch teilen und glaubwürdig vertreten, ohne der Kirche anzugehören. Die Kirche habe Vera Egenberger also zu Unrecht diskriminiert.
Das BVerfG hat diese BAG-Entscheidung nach sechsjährigem (sic!) Nachdenken aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das BAG zurückverwiesen. Karlsruhe sah in den sehr ausführlichen Überlegungen des BAG, wonach die Kirchenzugehörigkeit für die Referentenstelle nicht erforderlich gewesen sei, zu viele widersprüchliche Annahmen.
Neue und deutlich liberalere Vorgaben vom BVerfG
In der öffentlichen Meinung wurde der Beschluss weit überwiegend so aufgenommen, als habe die Kirche wieder mal auf der ganzen Linie gesiegt, weil das BVerfG noch immer die oben beschriebene radikale Kirchensicht schütze.
Das genaue Gegenteil ist allerdings der Fall! Das BVerfG hat die Entscheidung des BAG zwar aufgehoben. Es hat den Arbeitsgerichten aber zugleich neue und deutlich liberalere Regeln zur Behandlung dieses Falls und aller weiteren Fälle mitgegeben, in denen die Kirchen von ihren (potenziellen) Arbeitnehmern die Mitgliedschaft verlangen. Und der Clou ist: Diese neuen Regeln entsprechen nahezu vollständig den vom BVerfG seit vielen Jahren fanatisch bekämpften Vorgaben des EuGH:
Karlsruhe hat ausdrücklich die Unwirksamkeit des § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG bestätigt, der den Kirchen ohne nähere Begründung religiöse Diskriminierung erlaubt hatte. Kirchliche Arbeitgeber müssen nun, wenn sie unter Berufung auf ihre Kirchenprivilegien Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung rein religiöser Forderungen benachteiligen, konkrete, im Einzelnen nachprüfbare Gründe dafür mitteilen und sie notfalls auch beweisen. Sie müssen sich also erklären. Im Fall Egenberger muss die Kirche nunmehr vor dem BAG haarklein begründen, warum für die Referentinnentätigkeit die Mitgliedschaft in der Kirche notwendig war.
Studie: Nicht-religiöse häufigste Kategorie der Kirchenmitglieder
Die Karten sind also neu gemischt. Und es wird wahrscheinlich eine Frage auftauchen, die bisher so gut wie nie gestellt wurde: Wenn die Kirche wie bisher die Kirchenmitgliedschaft als Ausweis kirchentreuer Gesinnung und Glaubensfestigkeit ansieht, dann ist das heute kaum mehr überzeugend. Es existieren genügend soziologische Untersuchungen, denen zufolge die Kirchenmitgliedschaft viel über familiäre, regionale, lokale Traditionen, aber herzlich wenig über die Glaubensfestigkeit besagt. Ein Kausalzusammenhang zwischen christlicher Einstellung und Mitgliedschaft in der Kirche ist nicht so offenkundig wie man denken möchte: Ausweislich der 6. Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung sind unter den Kirchenmitgliedern "die Nicht-Religiösen die häufigste Kategorie"; zwei Drittel der Kirchenmitglieder teilen kein spezifisch christliches Gottesbild. Die Hälfte aller Katholiken besucht so gut wie nie einen Gottesdienst, und bei den Protestanten sind es auch nicht mehr. Von den im Credo niedergelegten zentralen Sätzen sind nur noch vier Prozent der Katholiken überzeugt. Sogar Fundamental-Theologen wie der Freiburger Professor Magnus Striet wissen nicht mehr so genau, was zum Beispiel die Auferstehung von den Toten bedeutet. Wird sie nur für kirchensteuersteuerzahlende Katholiken kommen? Und wann und wo wird sie stattfinden?
Kirchenprozesse sind stets David gegen Goliath-Situation
All das legt nahe, dass die Kirchenmitgliedschaft keinerlei Aussage mehr darüber ermöglicht, ob jemand gläubig ist. Und sicher kennt jede und jeder von uns eine Reihe von Menschen, die der Kirche nicht mehr angehören, obwohl sie tiefgläubig und fromm sind. Es kann also sehr gut sein, dass Vera Egenberger ihren Prozess am Ende doch gewinnt.
Und noch eines: Die Kirche steht in den meisten der einschlägigen Prozesse ihren Arbeitnehmerinnen wie ein mit Staranwälten auftrumpfender Milliardär einem meist rechtlich unbeholfenen Menschen gegenüber. Es ist die klassische David ./. Goliath- Situation. Da gäbe es doch eine andere Option, die für alle Christen eigentlich die beste wäre: Wenn nämlich die Entscheidung des BVerfG – jenseits aller rechtlichen Erwägungen – der Anfang einer Besinnung der kirchlichen Arbeitgeber auf das religiöse Fundament würde, dem allein sie ihre Sonderrolle verdanken. Dieses religiöse Fundament bezieht seine Kraft und Stärke nicht aus teuer erkaufter Rechtsmacht und juristischer Schläue, sondern aus dem Bekenntnis zu den christlichen Kardinaltugenden, deren wichtigste auf Lateinisch "caritas" heißt: Liebe.
Ob man sich daran noch erinnert? Jedenfalls ist nicht überliefert, dass Jesus Christus versucht hätte, zweifelnde Apostel wie Petrus oder Thomas durch Gerichtsprozesse oder Strafandrohungen zur Räson zu bringen.
Die Autoren Dr. Ulrike Brune und Christoph Schmitz-Scholemann sind beide Richter am BAG i.R.; Schmitz-Scholemann hat als Richter am BAG das Chefarzt-Urteil (IR) mitentschieden. Beide sind im Beirat des sogenannten Instituts für Weltanschauungsrecht, das sich für einen säkularen Staat einsetzt und im Egenberger-Verfahren vor dem BVerfG ein Gutachten eingebracht hatte.
BVerfG-Entscheidung zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58514 (abgerufen am: 14.11.2025 )
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