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23473

Pflicht zur Neutralität von Prozessparteien: Schei­dung nur ohne Kopf­tuch

von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz und Wiss. Mit. Maria Geismann, LL.M.

17.07.2017

Symbolbild: Frau mit Kopftuch

© BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Ein Familienrichter verbietet einer Muslimin, bei Gericht ein Kopftuch zu tragen – wohlgemerkt in ihrem eigenen Scheidungsverfahren. Eine Gerichtsposse aus der Provinz Brandenburgs. 

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Das Kopftuch vor Gericht bewegt derzeit die Öffentlichkeit. Für die Ausübung unmittelbarer Hoheitsfunktionen als Staatsanwältin oder Richterin gelten qualifizierte Neutralitätsverpflichtungen. Unterschiedlich bewertet wird, wie dies z.B. für den Sitzungsdienst kopftuchtragender Referendarinnen zu handhaben ist. Positiv entschieden hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass eine Teilnehmerin nicht allein wegen ihres Kopftuches aus dem Zuschauerraum eines Gerichtssaales verwiesen werden darf (Beschl. v. 27.06.2006, Az. 2 BvR 677/05).

Andere Fragen stehen im Raum, sind jedoch (noch) nicht (verfassungs-)gerichtlich geklärt. Rechtsanwältinnen sind zwar Organe der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung), aber unabhängig und nicht dem Staat zurechenbar. An Parteivertreterinnen lassen sich funktionsimmanent keine Neutralitätserwartungen stellen. Konsequenterweise kann auch von einer Anwältin nicht erwartet werden, ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch vor Gericht abzulegen. Ebenso vereinbar ist das Kopftuch mit der Rolle als Zeugin.

Dass es einer (anwaltlich vertretenen) Partei als Privatperson untersagt sein sollte, in einem Verfahren in eigener Sache vor Gericht Kopftuch zu tragen, war bislang nicht ernsthaft diskussionswürdig.

Kopftuchverbot in Luckenwalde

Offenbar abweichend bewertet wird dies jedoch vom Amtsgericht Luckenwalde, wie ein aktueller und irritierender Fall – vertreten von Rechtsanwältin Najat Abokal aus Berlin – zeigt: In einer Scheidungssache eines muslimischen Ehepaares hat der dortige Familienrichter das persönliche Erscheinen der Ehepartner nach § 128 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angeordnet. Verbunden mit der gerichtlichen Ladungsverfügung ist eine Anordnung, dass die Ehefrau (notabene: in ihrer eigenen Scheidungssache!) vor Gericht ein Kopftuch nicht tragen dürfe:

"Es wird darauf hingewiesen und zugleich um Beachtung gebeten aus gegebenem Anlass, dass religiös motivierte Bekundungen wie Kopftuch usw. im Gerichtssaal/während der Verhandlung nicht erlaubt werden. Es muss daher mit entsprechenden Anordnungen gerechnet werden und bei Nichtbeachtung mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen. Insoweit vor diesem Hintergrund [sic!] steht es den Beteiligten frei, insbesondere der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, auf ihre persönliche Teilnahme und Anhörung zu verzichten und hiermit die Bevollmächtigte zu beauftragen."

Als Rechtsgrundlage für diese Anordnung – die nur schwer mit dem zugleich angeordneten persönlichen Erscheinen in Übereinstimmung zu bringen ist – kommt allenfalls die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Betracht. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt hiernach dem Vorsitzenden.

Das Kopftuch als Ordnungsstörung?

Voraussetzung einer Verfügung ist aber eine Ordnungsstörung, was sich nicht nach dem Empfinden des Richters richtet, sondern nach objektiven Kriterien. Auch die Würde des Prozesses einschließlich einer angemessenen Bekleidung ist Teil der Sitzungsordnung. Gerichtsprozesse symbolisieren in besonderer Weise die Ausübung staatlicher Hoheitsfunktionen (Rechtspflege) und sind daher auch auf Elemente einer öffentlichen Ritualisierung sowie rollenspezifischer Verbildlichung angewiesen.

Verhandlungsteilnahme etwa in Bekleidung, die bedrohlich wirkt (Rockermontur in Leder, Springerstiefel), die die Ernsthaftigkeit staatlicher Rechtspflege in Frage stellt (Karnevalskostüm, Ballettkleid) oder respektlos gegenüber den Verfahrensbeteiligten ist (Badehose oder Bikini), kann eine sitzungspolizeiliche Verfügung rechtfertigen.

Das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs ist hingegen offensichtlich keine Störung der Sitzungsordnung. Das Kopftuch ist als Ausdruck von persönlicher Alltagsreligiosität weder respektlos gegenüber den Organen der Rechtspflege, noch verletzt es Neutralitätserwartungen, die lediglich staatlichen Organen entgegengebracht werden können.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Anordnung ohne legitimierenden Grund

  • Seite 2:

    Keine Fortsetzung von Alltagsrassismus mit den Mitteln des Prozessrechts

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Zitiervorschlag

Pflicht zur Neutralität von Prozessparteien: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23473 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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