Druckversion
Samstag, 6.06.2026, 10:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr-2347-15-suizid-verwirklichen-assistenz-verhandlung-sterbehilfe-aerzte-grundrecht-freiheit-moral
Fenster schließen
Artikel drucken
34975

BVerfG verhandelt über § 217 StGB: Es bleibt an den Ärzten hängen

von Pia Lorenz

17.04.2019

Arzt sitzt am Bett des Patienten

© Photographee.eu - stock.adobe.com

Der Gesetzgeber muss den Rahmen schaffen, das Grundrecht auf Suizid zu verwirklichen, sagte Andreas Voßkuhle. Doch § 217 StGB schränkt die Freiheit von Ärzten ein, die es für die Autonomie von Menschen braucht.

Anzeige

Warum hat der Gesetzgeber, statt ein System zu schaffen, das mit der Hilfe von Ärzten und Psychiatern einen freiverantwortlichen Entschluss zum Freitod ohne gefährliche Einflüsse Dritter sicherstellt, eine Strafvorschrift geschaffen, bei der es am Ende an den Ärzten hängen bleibt? Das fragte Richterin des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Dr. Syiblle Kessal-Wulff am zweiten Tag der Verhandlung hinsichtlich ebendieser Strafnorm in Karlsruhe.

§ 217 Strafgesetzbuch (StGB) stellt die geschäftsmäßige Förderung der Suizidbeihilfe unter Strafe. Es ist die Strafnorm, gegen die Todkranke, Ärzte und sogenannte Sterbehilfevereine in Karlsruhe vorgehen. Letztere haben mit Inkrafttreten der Norm ihre Tätigkeit in Deutschland eingestellt, dieses erklärte Ziel der Reform aus dem Jahr 2015 hat der Gesetzgeber also erreicht. Das könnte dafür sprechen, dass die Norm in Ordnung ist, wie Prof. Dr. Andreas Voßkuhle als Senatsvorsitzender am Mittwoch hinwies. Ebenso wie auch die Tatsache, dass es bislang nicht ein einziges Ermittlungsverfahren in Deutschland gibt wegen des Verdachts eines Verstoße gegen § 217 StGB.

Das könnte zwei Gründe haben: Entweder schränkt die Norm, abgesehen vom Betrieb eben der Vereine, die sie ja gerade verhindern wollte, niemanden in seiner Betätigung. So argumentiert die Bundesregierung. Oder aber, so argumentieren die Antragsteller, die Ärzte wagen es jetzt nicht mehr, ihre Patienten bei ihrem letzten Weg zu unterstützen. Es herrsche große Unsicherheit, Ärzte wüssten seit Inkraftreten von § 217 StGB nicht mehr, ob und wann sie sich strafbar machen, wenn sie jemandem ein Medikament verschreiben, mit dessen Hilfe er sterben kann, so die Kläger in Karlsruhe.

§ 217 StGB aus der Sicht von Ärzten und von Strafrechtlern

Andere Ärzte und ihre Vertreter sahen das anders. Sie erklärten, sich nicht eingeschränkt zu fühlen durch die neue Norm. Und recht schnell wurde deutlich, dass hinter dieser Beteuerung eine ganz andere, sehr große Sorge steckt: die Sorge, bei einem Wegfall der Strafnorm in eine faktische Pflicht zu geraten, Menschen beim Suizid zu unterstützen. Es war der Präsident der Ärztekammer Hamburg, der das Selbstverständnis der Ärzte ansprach, das sich traditionell mit der Erhaltung, nicht aber mit der Beendigung des menschlichen Lebens beschäftige. Letzteres sei noch neu, auch wenn die Diskussionsbereitschaft steige. Umfragen hätten gezeigt, dass sich Ärzte, die einer Assistenz beim Suizid kritisch gegenüber stehen – oder sich mit ihr gar nicht beschäftigen wollen -, sich durch die Norm des § 217 StGB nicht bedroht sehen. Gleich mehreren Aussagen von Medizinern konnte man gar entnehmen, dass die Strafnorm für sie eine Schutznorm zu sein scheint. Eine Vorschrift, die sie davor schützt, von jemandem um assistierten Suizid gebeten zu werden.

Dabei will – und kann – die Strafnorm ja nicht die Ärzte, die sowieso nie gegen sie verstoßen würden, davor schützen, in einen ethischen Konflikt zu kommen. Sondern sie will die Ärzte, die diesen ethischen Konflikt für sich anders entscheiden, davon abhalten, ihre Entscheidung umzusetzen -  zumindest wenn sie beabsichtigen, das mehr als einmal zu tun. Eingeschränkt fühlen sich von der Verbotsnorm diejenigen Ärzte, die ihren Beruf anders verstehen. Wer mit seinem medizinischen Ethos auch die Hilfe bei der Selbsttötung vereinbart, der werde durch § 217 StGB kriminalisiert, monieren die klagenden Ärzte. Wer einmal beim Suizid hilft und dabei auch nur die Absicht hat, in einem ähnlich drastisch gelagerten Fall wieder zu assistieren, könnte bereits "geschäftsmäßig" handeln und sich damit nach § 217 StGB strafbar machen.

Es ist diese mangelnde Bestimmtheit der Norm, die auch die strafrechtliche Literatur fast geschlossen kritisiert. Einer Norm, die, wie Klägervertreter Gerhard Strate anmerkte, eine Unterstützungshandlung zu einer Haupttat, die ihrerseits nicht strafbar ist, zu einer Haupttat erklärt. Der Selbstmord ist in Deutschland nicht strafbar. Wer jemandem mit Wiederholungsabsicht dabei hilft, ihn zu begehen, soll sich jetzt strafbar machen.

"Gesetzgeber muss den Rahmen schaffen, das Grundrecht auf Suizid zu verwirklichen"

Es bleibt also an den Ärzten hängen. Das sagte der Richter des BVerfG, Michael Huber. Das griff Richterin Sybille Kessal-Wulff auf, als sie fragte, warum der Gesetzgeber seiner Sorge, Hilfe zum Suizid könnte zum alltäglichen Dienstleistungsangebot werden, mit einer Strafnorm habe abhelfen wollen. Einer Norm also, die massiv in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift. Und die deshalb eine Rechtfertigung bräuchte, einen legitimen Zweck, den sie nicht mit anderen, ebenso wirksamen Mitteln erreichen kann, um verfassungsgemäß zu sein.

§ 217 StGB greift ein in die Grundrechte von Ärzten, die sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt sehen. Aber vor allem in die Grundrechte von Menschen, die sich das Leben nehmen wollen. Gerichtspräsident Voßkuhle brachte zum Ausdruck, dass er – wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Bundesverwaltungsgericht und die ganz herrschende Meinung in der juristischen Literatur - das Recht auf Suizid für ein Grundrecht hält. "Und dann ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen man dieses Grundrecht verwirklichen kann. Für diese Menschen brauchen wir einen Weg", stellte der Senatsvorsitzende klar.

Derzeit sehen die Verfassungsrichter diesen Weg durch § 217 offenbar verstellt. Wenn es keinen Sterbehilfeverein mehr gibt, der den Kontakt zu einem Arzt herstellen kann, und wenn es keinen Arzt mehr gibt, der das tödliche Medikament verschreibt, weil er damit ein Strafverfahren und den Verlust seiner Zulassung riskiert, dann ist ein Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod nur noch graue Theorie.

Anzeige

Mehr Suizide können mehr Gebrauch von Grundrechten bedeuten

Voßkuhle ergänzte, was den Bundestagsabgeordneten, die "ihren" § 217 StGB verteidigten, am Mittwoch ebenso wenig verständlich zu machen war wie mehreren Ärzten, die es aus ethischen Gründen ablehnen, Suizidbeihilfe zu leisten: Wenn sich die Zahl der Selbstmorde – wie auch in anderen Ländern wie den Niederlanden oder der Schweiz – nach der Ermöglichung des assistierten Suizids erhöhte, dann gilt es das aus Sicht der Bundestagsabgeordneten zu verhindern. Es war für sie einer der Hauptzwecke von § 217 StGB. Weil für sie das Leben an sich ein offenbar abstrakt und absolut zu schützender Wert ist.

Aus der Sicht des Verfassungsrechts aber, das stellte Voßkuhle klar, könnte eine gestiegene Anzahl an Suiziden ein Zeichen dafür sein, dass mehr Menschen von ihrem Grundrecht Gebrauch machen.

Aus grundrechtlicher, aus freiheitlicher Sicht braucht es einen Weg, den Menschen, die aufgrund eigenen, freien Entschlusses sterben wollen, einen selbstbestimmten Tod zu ermöglichen. Dazu braucht es Ärzte, die nicht befürchten müssen, dafür ins Gefängnis zu wandern. Abseits vom zutiefst menschlichen und vor allem ärztlichen Wunsch und Impuls, menschliches Leben zu erhalten. Abseits von Moral.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG verhandelt über § 217 StGB: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34975 (abgerufen am: 06.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Öffentliches Recht
    • Ärzte
    • Sterbehilfe
    • Straftaten
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Ein Trauerort im Wald mit Kerzen und Figuren, symbolisiert den Verlust und erweckt Diskussionen über Verantwortung von Kindern. 04.06.2026
Straftaten

Nach Mordfall Luise diskutieren Justizminister:

Ab wann sind Kinder für Straf­taten ver­ant­wort­lich?

Erschütternde Mordfälle wie im Fall Luise sind bei unter 14-Jährigen äußerst selten, die mediale Aufmerksamkeit groß. Was tun gegen steigende Zahlen von Gewalttaten? Sachsen will die Regierung an ein neues Gerichtsverfahren erinnern.

Artikel lesen
Marla Svenja Liebich wird am Landgericht in Pilsen in Handschellen vorgeführt, 01.06.2026 01.06.2026
Auslieferung

Nach Prozess in Pilsen:

Gericht ordnet die Aus­lie­fe­rung von Marla Svenja Lie­bich an

Marla Svenja Liebich will verhindern, von Tschechien an Deutschland ausgeliefert zu werden. Vor dem Landgericht Pilsen blieb das ohne Erfolg. Welche Möglichkeiten ihm noch bleiben und wie es dann weitergeht. 

Artikel lesen
Christina Block und ihre Verteidigerin Paula Wlodarek gehen zum Verhandlungssaal im Strafjustizgebäude 01.06.2026
Christina Block

Block-Prozess: Tag 53:

Rück­ho­lung ist nicht gleich Ent­füh­rung

Rechtsweg, Rückholung, Entführung: Im Block-Prozess wird zunehmend entscheidend, wer welche Stufe der geplanten Rückkehr der Kinder kannte und billigte. Der Verteidiger von Blocks Familienanwalt attackiert an Tag 53 die Schlüsselzeugin. 

Artikel lesen
Andreas Scheuer 29.05.2026
Anklage

Falschaussage im Maut-Untersuchungsausschuss?:

Land­ge­richt lässt Anklage gegen Ex-Minister And­reas Scheuer zu

Neun Monate nach Anklageerhebung hat das Landgericht Berlin I die Anklage wegen des Verdachts der Falschaussage im Bundestagsuntersuchungsausschuss zugelassen. Mitangeklagt ist auch Ex-Staatssekretär Gerhard Schulz.

Artikel lesen
Dr. Ingo Bott mit seiner Mandantin Christina Block 28.05.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 52:

War "Happy New Year" ein Code für "Wir haben die Kinder"?

Im Block-Prozess dürfen die Verteidiger die wichtige Zeugin "Olga" befragen. Es geht um bewaffnete Israelis, die ihre Angelegenheiten selbst regeln, um codierte Nachrichten, Unrechtsbewusstsein und Hamburger Lichtverhältnisse im Winter.

Artikel lesen
Christina Block geht in weißem Kleid auf den Eingang des Strafjustizgebäudes zu. Begleitet wird sie von ihren Verteidiger:innen und ihrem Lebensgefährten 28.05.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 51:

Chris­tina Block, Code­name "Mari­en­käfer"

Keren T., die "rechte Hand" des mutmaßlichen Chef-Entführers und Schlüsselfigur, sagt aus. Sie belastet Block, deren Vater, den Familienanwalt und sogar den Leiter des Hamburger Hafens, stellt damit aber auch ihre Glaubwürdigkeit infrage.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te im Soft­wa­re-Sup­port (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Re­gu­lie­rungs­recht

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von GvW Graf von Westphalen
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) Ver­ga­be- und öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

GvW Graf von Westphalen, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von Bryan Cave Leighton Paisner
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te/M&A

Bryan Cave Leighton Paisner, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gie­wirt­schafts­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) FÜR BAU- UND AR­CHI­TEK­TEN­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH