Druckversion
Sonntag, 16.08.2026, 22:04 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-2-BvE-1-16-wanka-afd-rote-karte-chancengleichheit-parteien-neutralitaetspflicht-verletzt-kommentar
Fenster schließen
Artikel drucken
27233

BVerfG verschärft Neutralitätspflicht von Staatsorganen: Wann ist ein Minister kein Poli­tiker?

Gastkommentar von Dr. Sebastian Roßner

27.02.2018

Bundesministerin Johanna Wanka verliert gegen die AfD

Olaf Kosinsky, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Bundesforschungsministerin Wanka hat die AfD mit ihrer "roten Karte" in ihrer Chancengleichheit als Partei verletzt. Damit präzisiert das BVerfG seine Rechtsprechung – aber sehr realitätsnah ist das nicht, kommentiert Sebastian Roßner. 

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erneut in einem Streit entschieden, in dem es darum ging, ob ein politischer Amtsträger in scharfer Form Kritik an der politischen Konkurrenz üben durfte. Was war diesmal geschehen?

Die Alternative für Deutschland (AfD) meldete für den 7. November 2015 in Berlin eine Versammlung an unter dem Motto: "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!". Bundesbildungs- und forschungsministerin Johanna Wanka reagierte, indem sie am 4. November folgendes Statement auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichte:

"Rote Karte für die AfD

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015

'Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung'."

Am Tag der geplanten AfD-Versammlung, also am 7. November 2015, verpflichtete das BVerfG die Ministerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Pressemitteilung von der Internetseite des Ministeriums zu löschen (2 BvQ 39/15).

Die Pflicht des Staates zur Neutralität

Die für die Ministerin negative Entscheidung in der Hauptsache kam daher nicht überraschend, zumal sie sich bruchlos in die bisherige Rechtsprechung einfügt. Als wesentliche Bedingung einer funktionierenden Demokratie hebt das Gericht stets, so auch hier, die Chancengleichheit der politischen Parteien im politischen Wettbewerb nach Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hervor.

Daraus resultiere, so die Karlsruher Richter, eine Pflicht zur Neutralität der Staatsorgane, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den politischen Wettbewerb eingreifen dürfen, sondern sich auf eine sachliche Form der Darstellung ihrer eigenen Tätigkeit zu beschränken haben.

Angesichts der materiellen Ressourcen des Staatsapparats, der Autorität des Amtes und des leichten Zugangs vor allem von Regierungsstellen zu den Medien ist das eine einleuchtende Grundüberlegung des Gerichts. Daran schließen sich zwei Fragen an: War die fragliche Äußerung unsachlich und daher geeignet, das Neutralitätsgebot zu verletzen? Und: Handelt es sich um eine amtliche, dem Staat zurechenbare und nicht etwa um eine nur private oder als Parteifunktionär getätigte Äußerung?

Die Antwort auf die erste Frage bringt das Gericht auf die griffige Formel, es bestehe für Staatsorgane kein "Recht auf Gegenschlag". Auch auf polemische Angriffe dürfen Staatsorgane also zwar entschieden, aber nicht in unsachlichem Ton antworten. Vor allem aber dürfen staatliche Stellen nicht einseitig zu Lasten einer Partei in den Meinungskampf eingreifen. Beides hat Ministerin Wanka nach den Feststellungen des Gerichts hier aber getan, nämlich durch die in der Pressemitteilung verwendeten polemischen Formulierungen und den indirekten, aber klar erkennbaren Aufruf, der Versammlung der AfD fernzubleiben.

Die zweite Frage, ob die Pressemitteilung regierungsamtlich oder privat erfolgte, war im Fall der "Roten Karte" relativ einfach zu beantworten. Wanka hat die mit Dienstwappen versehene Homepage des von ihr geführten Ministeriums als Plattform benutzt, also sowohl auf die materiellen Ressourcen ihres Amtes als auch auf die mit dem Amt verbundene besondere Autorität zurückgegriffen.

BVerfG präzisiert: Regierungsamt heißt strikt neutral

Das Urteil präzisiert weiter, in welcher Form Staatsorgane, insbesondere Regierungsmitglieder, in den politischen Wettbewerb eingreifen dürfen. Dies ist zu begrüßen.

Die vom Gericht entwickelte Dogmatik hat allerdings eigene Tücken. Sie läuft auf ein Alles oder Nichts als Rechtsfolge hinaus: Für regierungsamtliche Äußerungen verlangt das Verfassungsgericht eine ziemlich strikte Neutralität im politischen Meinungskampf. Dagegen sind lediglich parteipolitische Äußerungen viel freier und dürfen jedenfalls bis an die Grenze der Schmähkritik gehen, wo die Zone der eventuell nach § 185 Strafgesetzbuch strafbaren Äußerungen beginnt.

Anders als im eindeutigen Fall von Wankas Pressemitteilung auf der Webseite des Ministeriums sind die Bereiche von amtlicher und parteipolitischer Äußerung aber in einer parlamentarischen Demokratie oft schwer zu unterscheiden. Wer ein Regierungsamt innehat, spielt meist eine Doppelrolle als Minister und als Parteipolitiker. Äußerungen von Ministern in Interviews oder Talkshows haben das Gericht in vergangenen Urteilen daher zu sehr feinsinnigen Überlegungen genötigt, die darauf hinauslaufen, es komme darauf an, "ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt." (BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 in Sachen Manuela Schwesig, Az. 2 BvE 2/14, Rn. 60). Auch erfahrene Politiker könnten Schwierigkeiten haben, diese Formel während einer Diskussionsrunde anzuwenden.

Anzeige

Wie es vielleicht besser ginge – und realitätsnäher

Die scharfe Unterscheidung zwischen amtlicher und nichtamtlicher Äußerung widerspricht auch der Weise, in der Regierungsmitglieder in den Medien dargestellt werden (stets werden Amt und Parteizugehörigkeit im Fernsehbild eingeblendet). Sie widerspricht der Logik, nach der Politiker handeln und sie widerspricht vor allem der Art, in der Ministerauftritte in Interviews oder Talkshows öffentlich wahrgenommen werden.

Ist also nicht – wie im Fall Wanka – eindeutig erkennbar, dass es sich um eine amtliche Äußerung handelt, und findet die Äußerung auch nicht, wie etwa bei einer Parteitagsrede, in einem eindeutig nichtamtlichen Kontext statt, sondern vielmehr in der Grauzone der politischen Kommunikation zwischen Amt und Partei, könnte das Gericht seine Dogmatik ergänzen. So könnte es einen großzügigeren Maßstab der Neutralität entwickeln, der mehr Raum für eine Abwägung lässt.

Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung zulässig ist, könnte das Gericht dann den bisherigen Interview- oder Diskussionsverlauf ebenso berücksichtigen wie die konkreten Auswirkungen der Äußerung auf den politischen Gegner. In einer hitzigen Diskussionsrunde mag dann innerhalb gewisser Grenzen für einen hart attackierten Minister doch ein „Recht zum Gegenschlag“ existieren.

Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist Habilitand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, BVerfG verschärft Neutralitätspflicht von Staatsorganen: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27233 (abgerufen am: 16.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • AfD
    • Chancengleichheit
    • Grundgesetz
    • Parteien
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Maximilian Krah 13.08.2026
Politiker

Offene Prozesskosten nach Streit mit Jan Böhmermann:

Haft­be­fehl gegen AfD-Poli­tiker Krah erlassen

Ein Streit über 200 Flaschen Champagner hat für Maximilian Krah weitere juristische Folgen: Weil er Prozesskosten nicht vollständig gezahlt und einen Termin zur Vermögensauskunft versäumt haben soll, liegt nun ein Haftbefehl vor.

Artikel lesen
Bundesumweltminister Carsten Schneider im Portrait 13.08.2026
Grundgesetz

Umweltminister Schneider will das Grundgesetz ändern:

Mehr Geld vom Bund für den Hit­ze­schutz?

Kommunen sollen Flächen entsiegeln und mehr Schattenplätze schaffen. Umweltminister Carsten Schneider will ihnen dafür Geld vom Bund geben. Doch die Finanzverfassung setzt Grenzen und müsste dafür geändert werden.

Artikel lesen
Geöffneter Waffenschrank mit Pistole, Munition und weiteren Waffenutensilien 12.08.2026
Waffen

Waffenrecht und AfD-Zugehörigkeit:

Was das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt genau ent­schieden hat

Große Aufregung in den Schlagzeilen: Keine Waffen mehr für AfD‑Mitglieder? So pauschal ist die Entscheidung des Magdeburger OVG nicht zu verstehen. Was wirklich im Beschluss steht und was jetzt praktisch gilt, zeigt Verena Vetter.

Artikel lesen
Nikolai Rybakov 11.08.2026
Russland

Nach Entscheidung des Obersten Gerichts Russlands:

Oppo­si­ti­on­s­partei will gegen Wahlaus­schluss kämpfen

Am Montag hat Russlands Oberstes Gericht die Partei Jabloko von der Parlamentswahl im September ausgeschlossen. Die gegen den russischen Angriffskrieg auftretende Partei gibt sich kämpferisch und will Berufung einlegen.

Artikel lesen
Soldat der Bundeswehr in Nahaufnahme (Symbolbild) 10.08.2026
Antisemitismus

BVerwG verneint Verfassungstreue:

Vor­zei­ge­soldat zurecht aus der Bun­des­wehr geworfen

Er galt als "unangefochtene Nummer eins" und trug das Ehrenkreuz in Silber. Doch wegen Holocaust-Verharmlosung sowie rassistischen und antisemitischen Äußerungen muss ein Soldat die Bundeswehr verlassen, bestätigte nun das BVerwG.

Artikel lesen
Eine Drohne vom Typ Falke A1 Argus Interceptor der Heimatschutzdivision der Bundeswehr, fliegt am Himmel. Im Vordergrund steht ein Bundeswehrsoldat. 10.08.2026
Drohnen

Nach Vorfall am Leipziger Flughafen:

Wer ver­tei­digt Deut­sch­land gegen Drohnen?

Wer ist zuständig? Wer hat überhaupt die technischen Fähigkeiten? Und sollte die Bundeswehr im Inneren mehr unterstützen dürfen? Die kontroverse Debatte um die Luftverteidigung ist trotz neuer Regelungen wieder in vollem Gange. Der Überblick.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Part­ne­rin (w|d|m) ge­sucht – Ar­beits­recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Erzdiöse Freiburg
Rechts­re­fe­rent/-in (w/m/d)

Erzdiöse Freiburg, Frei­burg im Breis­gau

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht mit Be­ruf­s­er­fah­rung (m/w/d) –...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Open House

10.09.2026, Bonn

Logo von White & Case
Private Equity-Workshop

03.09.2026, Frankfurt am Main

Aktuelles: Übergang vom Erwerbsleben in die Rente

24.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Praktiker-Webinar Vom Listenplatz zur Zulassung – Das neue Berufsrecht der Insolvenzverwalter [§ 15

25.08.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Green Claims 2026: Finden. Prüfen. Rechtssicher steuern

26.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH